Startseite › Verbandsgemeinde Betzdorf › Antrag

Festlegung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2025

Angenommen
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Betzdorf
Datum2025-04-29
DatenstufeNur Ergebnisse
QuelleVollständige Sitzung ansehen →

Extrahierter Text

Sachverhalt und Rechtslage: • Allgemeines zur Grundsteuerreform: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil aus dem Jahr 2018 die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung des Grundvermögens für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Der Gesetzgeber musste spätestens zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zur Grundsteuer treffen, was dann Anfang Dezember 2019 in Gestalt des Grundsteuer-Reformgesetzes geschehen ist. Aufgrund der umfangreichen Arbeiten zur Neubewertung der Grundstücke konnten die damaligen Bewertungsnormen für weitere fünf Jahre, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2024, Anwendung finden. Die nach den neuen Bewertungskriterien von den Finanzämtern festgesetzten Steuermessbeträge gelten mit Wirkung ab dem 01.01.2025. Die reformbedingte Wertaktualisierung kann sich bei den zu bewertenden Objekten je nach Einzelfall sehr unterschiedlich auswirken. Insgesamt war festzustellen, dass sich insbesondere im Bereich des gewerblich genutzten Grundbesitzes zum Teil deutlich niedrigere Steuermess-beträge als vor der Reform ergaben. Vor diesem Hintergrund wurde am 19.12.2024 ein Gesetzentwurf über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze (Grundsteuerhebesatzgesetz Rheinland-Pfalz) zur Beratung in den Landtag eingebracht. Dadurch soll den Kommunen die Option eingeräumt werden, im Rahmen der Grundsteuer B nach Grundstückskategorien bzw. Nutzungsarten (unbebaute Grundstücke, Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke) differenzierende Hebesätze festzulegen. Der Gesetzentwurf wurde am 19.02.2025 vom Landtag beschlossen. Das Gesetz gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehene Pflicht Rechtfertigungsgründe für unterschiedliche Hebesätze in der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze darzulegen, ist entfallen. Im Gesetzgebungsverfahren zur Grundsteuerreform wurde von Seiten des Bundes immer wieder davon gesprochen, dass die Kommunen durch eine entsprechende Anpassung der Hebesätze die neu geregelte Grundsteuer aufkommensneutral gestalten sollen, um in Summe eine Mehrbelastung für die Steuerschuldner zu vermeiden. Diese Aufkommensneutralität ist aber lediglich als Appell zu verstehen, denn vorrangig gilt für die Kommunen die Pflicht den Haushaltsausgleich nach der Gemeindeordnung zu gewährleisten. Ein unausgeglichener Haushalt ist grundsätzlich nicht genehmigungsfähig und würde die Kommune in ihrer Handlungsfähigkeit weitgehend einschränken. Insoweit kann es unabhängig von der sicherlich wünschenswerten Aufkommensneutralität unter Umständen notwendig sein, das Gesamtaufkommen der Grundsteuer durch eine entsprechende Anpassung der Hebesätze zu korrigieren. • Grundsteuer B (für unbebaute und bebaute Grundstücke): Die Grundsteuerreform hat in der Ortsgemeinde Elben ergeben, dass die vom Finanzamt festgesetzten Steuermessbeträge 2025 auch aus den o. g. Gründen in Bezug auf die gewerblich genutzten Immobilien, lediglich noch rd. 79 % der Vorjahresbeträge ausmachen. Da sich das Grundsteuerraufkommen der Städte und Gemeinden aus der Multiplikation der Faktoren Steuermessbetrag und Hebesatz zusammensetzt, ist unter der Voraussetzung der Prämissen Aufkommensneutralität und Haushaltsausgleich eine (deutliche) Steigerung der Hebesätze notwendig. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Belastungsverschiebung bei den vom Finanzamt festgesetzten Steuermessbeträgen im Vergleich 2024 zu 2025. Für das Jahr 2024 wurde die Splittung der Messbeträge in die „neuen“ Nutzungsarten nachträglich fiktiv ermittelt, da es für diesen Zeitraum lediglich einen einheitlichen Hebesatz für die Grundsteuer B gab. In der rechten Spalte sind die Hebesätze abgebildet, mit denen in der Summe das gleiche Aufkommen wie im Vorjahr erreicht wird. Zum Verständnis weisen wir noch darauf hin, dass gewerblich genutzte Grundstücke zu der Kategorie „bebaute Nichtwohngrundstücke“ gehören. Das Hauptziel der Einführung differenzierter Hebesätze bei der Grundsteuer B ist es, die Wohnnebenkosten aus sozial- und gesellschaftspolitischen Gründen zu senken oder zumindest auf dem aktuellen Niveau zu halten. Dabei soll einerseits vermieden werden, dass es durch die Grundsteuerreform zu erheblichen Belastungssprüngen kommt, und andererseits soll keine zusätzliche Einnahmequelle für die Gemeinde geschaffen werden. Darüber hinaus hält die Gemeinde eine Differenzierung der Hebesätze für unbebaute Grundstücke für erforderlich, weil diese aus ökologischen Gründen, z. B. als natürliche Wasserrückhalteflächen oder Hitzeinseln, zur Verbesserung des Mikroklimas beitragen. Die folgenden Hebesätze erscheinen daher als am besten geeignet, um eine weitere Belastung des wichtigen sozialen Guts „Wohnen“ zu verhindern. • Grundsteuer A (für Betriebe der Forst- und Landwirtschaft): Bei der Grundsteuer A kann nur ein einheitlicher Hebesatz festgesetzt werden. Durch die Neubewertung sind die Steuermessbeträge in der Summe gestiegen. Daher könnte der Hebesatz gesenkt werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Nivellierungssatz für die Grundsteuer A in 2025 bei 345 % liegt. • Grundsteuer C (für baureife, aber unbebaute Grundstücke): Ab dem Jahr 2025 erhalten die Gemeinden mit der neuen Grundsteuer C die Möglichkeit, aus städtebaulichen Gründen auf baureife, aber unbebaute Grundstücke einen höheren Hebesatz anzuwenden. Die städtebaulichen Erwägungen sind durch die Gemeinde in einer Allgemeinverfügung nachvollziehbar darzustellen und die Wahl des Gemeindegebiets, auf das sich der gesonderte Hebesatz beziehen soll, ist zu begründen. Die Verwaltung schlägt vor, die Beratungen über die Einführung der Grundsteuer C für bebaubare, aber unbebaute Grundstücke zur Baulandmobilisierung frühestens im Verlauf des Jahres 2025 zu beginnen. • Gewerbesteuer: Der Hebesatz beträgt zurzeit 450 % (Nivellierungssatz 345 % zuzüglich 35 % Gewerbesteuerumlage = 380 %). Es wird keine Änderung vorgeschlagen. Beschlussvorschlag: Der Ortsgemeinderat beschließt den beigefügten Entwurf der Hebesatzsatzung. (Alternativ: sofern der Gemeinderat von den Vorschlägen der Verwaltung abweichen möchte.) Der Ortsgemeinderat beschließt den beigefügten Entwurf der Hebesatzsatzung wie folgt zu ändern: Grundsteuer A: v. H. Grundsteuer B, unbebaute Grundstücke v. H Grundsteuer B, bebaute Wohngrundstücke v. H. Grundsteuer B, bebaute Nichtwohngrundstücke v. H. Gewerbesteuer: v. H. Für das Jahr 2025 soll keine Grundsteure C für unbebaute, aber baureife Grundstücke erhoben werden.

Text aus PDF extrahiert