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Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023; 1. Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses 2. Feststellung des Jahresabschlusses 3. Entlastungsbeschluss
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Betzdorf |
| Datum | 2026-02-05 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Sachverhalt und Rechtslage:
Gemäß § 114 Abs. 1 GemO beschließt der Ortsgemeinderat über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses. Er entscheidet in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung der Ortsbürgermeisterin und der Beigeordneten, soweit diese die Ortsbürgermeisterin vertreten haben.
Die Jahresrechnung zum 31.12.2023 wurde in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 30.10.2025 gem. § 108 ff. GemO geprüft. Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Nach der Beurteilung des Rechnungsprüfungsausschusses, aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse, entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Ortsgemeinde. Chancen und Risiken für die künftige Entwicklung sind im Rechenschaftsbericht nachvollziehbar dargestellt, die zugrunde liegenden Annahmen sind angegeben.
Der Rechnungsprüfungsausschuss schlägt dem Ortsgemeinderat vor, der Ortsbürgermeisterin, dem Bürgermeister und den Beigeordneten, die diese vertreten haben, nach § 114 GemO Entlastung zu erteilen.
Beschlussvorschlag:
zu 2. Der Ortsgemeinderat beschließt entsprechend der Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses zum 31.12.2023 (§114 Abs. 1 S.1 GemO)
Der Jahresabschluss schließt mit folgenden Ergebnissen:
Bilanzsumme Aktiva und Passiva
je 1.367.837,11 €
Ergebnisrechnung mit einem Jahresüberschuss von
84.645,99 €
Finanzrechnung mit einer „freien Finanzspitze“ von
122.643,70 €
Eigenkapital in Höhe von
749.618,02 €
Zu 3.
Hinweis:
Die Ortsbürgermeisterin und die Beigeordneten, denen Entlastung erteilt werden soll, dürfen gem. § 22 GemO an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Ausgeschlossen sind nur die Beigeordneten, die die Ortsbürgermeisterin im Abschlussjahr tatsächlich vertreten haben. Sie müssen den Sitzungstisch verlassen. Sind alle Beigeordneten von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen, so führt das älteste anwesende Ratsmitglied (Lebensalter) den Vorsitz.
Der Ortsgemeinderat beschließt, der Ortsbürgermeisterin, dem Bürgermeister und den Beigeordneten, die diese vertreten haben, die Entlastung zu erteilen (§114 Abs. 1 S. 2 GemO).
Finanzielle Auswirkungen:
Haushaltsrechtliche Auswirkungen:
keine
Haushaltsmittel vorhanden bei Produktkonto .
Haushaltsmittel nicht / teilweise vorhanden
Deckung durch Mehreinnahmen bei Produktkonto .
Deckung durch Minderausgaben bei Produktkonto .
Steuerrechtliche Auswirkungen (nach derzeitigem Rechtsstand):
keine
Umsatzsteuerpflicht ( Prozent)
Körperschaftssteuerpflicht
Gewerbesteuerpflicht
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