Startseite › Verbandsgemeinde Betzdorf › Antrag
Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 BauGB. Hier: Wohnhausaufstockung und Errichtung eines Heizungsraums für das Wohngebäude in der Gemarkung Wallmenroth, Flur 2, Flurstück-Nr. 53/1, Katzwinkeler Straße 23
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Betzdorf |
| Datum | 2026-04-14 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Sachverhalt und Rechtslage:
Der Antragsteller beabsichtigt das vorhandene Wohngebäude in der Gemarkung Wallmenroth, Flur 2, Flurstück-Nr. 53/1, Katzwinkeler Straße 23, aufzustocken und zusätzlich einen Heizungsraum zu errichten.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Dorfstraße / Katzwinkeler Straße (K 106)“ der Ortsgemeinde Wallmenroth.
Dachform und Dachneigung
Gemäß Nr. B4 der Bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften zu den Textfestsetzungen zum Bebauungsplan ist die Dachform der Hauptgebäude als Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdach auszuführen oder eine aus diesen Dächern abgeleiteten Form, wobei für jeden Gebäudeteil eine großzügige, zusammenhängende Dachform auszuführen ist. Die Dachform eines bestehenden Gebäudes ist bei einem Anbau zu übernehmen. Bei den Hauptgebäuden hat die Dachneigung mindestens 35° zu betragen.
Da diese Festsetzung für das beantragte Bauvorhaben nicht eingehalten werden können, hat der Antragsteller gemäß § 31 Abs. 2 BauGB einen Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gestellt, der wie folgt begründet wird:
Das bestehende Wohngebäude wurde bereits vor Inkrafttreten des geltenden Bebauungsplans errichtet und verfügt über ein Satteldach mit einer Dachneigung von 30°. Diese Dachform und Dachneigung prägen seit jeher das Erscheinungsbild des Gebäudes. Im Zuge der geplanten Aufstockung soll die bestehende Dachneigung beibehalten werden, um die gestalterische und konstruktive Einheit des Bestands zu wahren. Die Beibehaltung der Dachneigung ermöglicht zudem eine harmonische Einfügung des Gebäudes in die vorhandene Umgebung, da vergleichbare Dachformen im näheren Umfeld vorhanden sind. Die Grundzüge der Planung werden durch diese Abweichung nicht berührt.
Dachaufbauten und Traufe
Nach Nr. B4 der Testfestsetzungen sind Dachaufbauten zulässig. Die Gesamtbreite von Dachaufbauten darf auf jeder Dachseite nicht mehr als ½ der Firstlänge betragen, wobei ein Abstand von mindestens 3,00 m von den Giebelseiten der darunterliegenden Vollgeschosse einzuhalten ist. Bei Walmdächern ist dieser Abstand zum Gratsparren einzuhalten, wobei hier das Maß in halber Höhe des Dachgaubenfensters anzusetzen ist. Das Material der Dachgaubenwangen muss dieselben Farben, wie die Dachdeckung, aufweisen oder als Verglasung ausgeführt werden. Die Traufe des Daches ist durchzuziehen. Zur Dacheindeckung sind nur Materialien zulässig, die sich mit Farbe und Form dem vorhandenen Bestand einfügen. Kunststofffolien, Dachpappen, Metallbleche oder ähnliche Materialien sind unzulässig.
Auch hier können die Festsetzungen nicht eingehalten werden. Der Befreiungsantrag gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird wie folgt begründet:
Die im Bebauungsplan festgesetzte durchgehende Traufe kann aufgrund statischer Erfordernisse nicht eingehalten werden. Die geplanten Dachgauben liegen konstruktiv auf der Außenwand auf; diese Ausführung wurde im Vorfeld mit dem Tragwerksplaner abgestimmt und stellt die einzig statisch realisierbare Lösung dar. Die Gauben werden in ihrer Größe und Gestaltung gemäß Bebauungsplan eingehalten, symmetrisch angeordnet und in Materialität sowie Farbgebung an das Hauptdach angepasst. Trotz der Traufunterbrechung bleibt der Charakter des Satteldaches erhalten. Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes ist nicht zu erwarten, da sich im näheren Umfeld ebenfalls Wohngebäude mit unterbrochener Traufe befinden.
Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planungen nicht berührt werden und
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisses der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Alle weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes werden bei dem Bauvorhaben eingehalten.
Beschlussvorschlag:
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Wallmenroth stimmt der beantragten Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der Dachform- und Dachneigung, sowie den Dachaufbauten und der Traufe zu / nicht zu.
Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird hergestellt / nicht hergestellt.
Finanzielle Auswirkungen:
Haushaltsrechtliche Auswirkungen:
keine
Haushaltsmittel vorhanden bei Produktkonto .
Haushaltsmittel nicht / teilweise vorhanden
Deckung durch Mehreinnahmen bei Produktkonto .
Deckung durch Minderausgaben bei Produktkonto .
Steuerrechtliche Auswirkungen (nach derzeitigem Rechtsstand):
keine
Umsatzsteuerpflicht ( Prozent)
Körperschaftssteuerpflicht
Gewerbesteuerpflicht
Text aus PDF extrahiert