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Unterrichtung über Art, Umfang und Höhe der erzielten Vergütungen für die im Kalenderjahr 2025 ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter

Angenommen
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Betzdorf
Datum2026-04-14
DatenstufeNur Ergebnisse
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Extrahierter Text

Sachverhalt und Rechtslage: Gemäß § 119 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) sind Kommunalbeamte auf Zeit bis zum 1. April eines jeden Kalenderjahres verpflichtet, in einer öffentlichen Sitzung der Vertretungskörperschaft über Art und Umfang ihrer innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter sowie über die Höhe der dadurch im vergangenen Kalenderjahr erzielten Vergütungen zu unterrichten. Bei außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämtern gilt dies nur insoweit ein Bezug zum Hauptamt besteht. Von dieser Verpflichtung betroffen sind neben den hauptamtlich tätigen Kommunalbeamtinnen und -beamte auf Zeit (wie z. B. der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain) grundsätzlich auch alle ehrenamtlich tätigen Kommunalbeamtinnen und -beamte. Bei dem letztgenannten Personenkreis besteht eine Berichtspflicht allerdings nur insoweit, als bei der Ausübung der (neben dem originär ausgeübten Ehrenamt hinausgehenden) ehrenamtlichen Tätigkeiten im vergangenen Kalenderjahr eine Vergütung von mehr als 4.000 Euro erzielt wurde, § 7 Abs. 1 Nr. 3 LBG. Die angezeigten Tätigkeiten sind in der Sitzungsniederschrift aufzunehmen und im Anschluss unverzüglich auf der kommunalen Internetseite, alternativ in dem für die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft festgelegten öffentlichen Bekanntmachungsorgan (hier: dem Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain) zu veröffentlichen. Im Kalenderjahr 2025 nahm Ortsbürgermeister Boris Bläser das öffentliche Ehrenamt des Wehrführers des Löschzuges Wallmenroth als auch des stellvertretenden Wehrleiters wahr. Hierfür erhielt Herr Bläser im Kalenderjahr 2025 insgesamt 4.883,40 Euro Aufwandsentschädigung. Beschlussvorschlag: Der Ortsgemeinderat nimmt von Art und Umfang der von Herrn Boris Bläser ausgeübten öffentlichen Ehrenämter als auch der Höhe der dadurch erzielten Vergütung bzw. Aufwandsentschädigung im vergangenen Kalenderjahr 2025 Kenntnis. Finanzielle Auswirkungen: Haushaltsrechtliche Auswirkungen: keine Steuerrechtliche Auswirkungen: keine

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