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Widmung der Straße "Bergstraße" in Wallmenroth

Angenommen
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Betzdorf
Datum2026-05-12
DatenstufeNur Ergebnisse
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Extrahierter Text

Sachverhalt und Rechtslage: Zum rechtlichen Nachweis der Öffentlichkeit der Straße ist diese gemäß § 36 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz zu widmen. Die vorgesehene Widmung bezieht sich auf die Verkehrsflächen der Bergstraße, welche sich im Eigentum der Ortsgemeinde Wallmenroth befinden, oder für die die Zustimmung der derzeitigen Grundstückseigentümer vorliegt. Nicht gewidmet werden können die Straßenparzellen, die sich noch in privatem Eigentum befinden und für die seitens der Eigentümer keine Zustimmung zur Widmung erteilt wurde. Diese werden gesondert gewidmet, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Es wird um Beachtung möglicherweise vorliegender Ausschließungsgründe nach § 22 Absatz 1 Gemeindeordnung (GemO) bezüglich der anliegenden Grundstücke gebeten. Beschlussvorschlag: Der Ortgemeinderat der Ortsgemeinde Wallmenroth beschließt, dass die in dem anliegenden Lageplan gekennzeichnete Verkehrsanlage „Bergstraße“ bestehend aus dem Grundstück Gemarkung Wallmenroth Flur 2 Flurstück 86/65 gemäß § 36 in Verbindung mit § 3 Nr. 3a des Landesstraßengesetzes von Rheinland-Pfalz vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273) in der derzeit gültigen Fassung, als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet wird. Finanzielle Auswirkungen: Haushaltsrechtliche Auswirkungen: keine Haushaltsmittel vorhanden bei Produktkonto . Haushaltsmittel nicht / teilweise vorhanden Deckung durch Mehreinnahmen bei Produktkonto . Deckung durch Minderausgaben bei Produktkonto . Steuerrechtliche Auswirkungen (nach derzeitigem Rechtsstand): keine Umsatzsteuerpflicht ( Prozent) Körperschaftssteuerpflicht Gewerbesteuerpflicht

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