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Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens gem. § 36 BauGB; hier: Änderung der Betriebszeiten für einen Gewerbebetrieb auf dem Grundstück in der Gemarkung Scheuerfeld, Flur 1, Flurstück-Nr. 15/22
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Betzdorf |
| Datum | 2026-06-25 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Sachverhalt und Rechtslage:
Der Antragsteller betreibt eine Getränkelagerhalle in der Gemarkung Scheuerfeld, Flur 1, Flurstück-Nr. 15/22, Bahnhofstr. 3.
Aufgrund betrieblicher Entwicklungen entspricht der bislang genehmigte Betrieb nicht mehr dem benötigten Umfang. Daher soll eine Aktualisierung der Genehmigung erfolgen. Die betrieblichen Änderungen betreffen u.a. eine längere Betriebszeit. Die bisherigen Zeiten von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr sollen auf 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr geändert werden.
Im Rahmen eine baurechtlichen Genehmigungsverfahrens für die Betriebsänderung wurde der Antragsteller von der Genehmigungsbehörde aufgefordert, eine Schallimmissionsprognose nach TA Lärm erstellen zu lassen, in der geprüft wird, ob der beabsichtigte Betrieb unter Berücksichtigung der geplanten Änderungen immissionsverträglich ist. Die entsprechenden Ergebnisse liegen jetzt vor.
Die an den nächstgelegenen schutzwürdigen Bebauungen zu erwartenden Geräuschimmissionen wurden nach den Bestimmungen der DIN ISO 9613-2 ermittelt und nach TA Lärm beurteilt. In einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Koblenz wurde festgelegt, dass durch den Betrieb des Getränkelagers an den benachbarten Wohngebäuden Immissionswerte von tags 55 dB(A) und nachts 40 db(A) nicht überschritten werden dürfen. Daher erfolgte die schalltechnische Beurteilung vorliegend entgegen der vorangegangenen Untersuchung anhand dieser Immissionswerte. Die vorangegangene Untersuchung wird durch die vorliegende ersetzt.
Zusammenfassung:
Bei Zugrundelegung intensiver Betriebsbedingungen werden die im Gerichtsurteil definierten Immissionswerte zur Tagzeit an den nächstgelegenen Wohnhäusern in der Nachbarschaft eingehalten. Zur Nachtzeit ist weiterhin kein Betrieb vorgesehen.
Die Beurteilung möglicher Maximalpegel, Anlagenzielverkehr und tieffrequenter Geräuschimmissionen nach DIN 45680 erfolgte gemäß TA Lärm. Konflikte diesbezüglich bestehen nicht.
Fazit:
Aus schalltechnischer Sicht bestehen gegen den Betrieb der geplanten Lagerhalle keine Bedenken, wenn von einem bestimmungsgemäßen Betrieb ausgegangen werden kann. Bauliche und technische Lärmschutzmaßnahmen -über die bestehenden hinaus- sind nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Scheuerfeld stellt das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB her.
Finanzielle Auswirkungen:
Haushaltsrechtliche Auswirkungen:
keine
Haushaltsmittel vorhanden bei Produktkonto .
Haushaltsmittel nicht / teilweise vorhanden
Deckung durch Mehreinnahmen bei Produktkonto .
Deckung durch Minderausgaben bei Produktkonto .
Steuerrechtliche Auswirkungen (nach derzeitigem Rechtsstand):
keine
Umsatzsteuerpflicht ( Prozent)
Körperschaftssteuerpflicht
Gewerbesteuerpflicht
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