Startseite › Samtgemeinde Jesteburg › Antrag

Anhörungsverfahren nach § 15 Abs. 3 Satz 3 NFAG zur Festsetzung der Samtgemeindeumlage 2026

Angenommen
TypAntrag
GemeindeSamtgemeinde Jesteburg
Datum2025-11-24
DatenstufeNur Ergebnisse
QuelleVollständige Sitzung ansehen →

Extrahierter Text

Sachverhalt: Eine Samtgemeinde deckt ihren Finanzbedarf über Einnahmen aus der Schlüsselzuweisung vom Land und einer Samtgemeindeumlage gegenüber ihren Mitgliedsgemeinden. Bei der Schlüsselzuweisung handelt es sich um eine zweckfreie Zuweisung aus dem kommunalen Finanzausgleich, die i.d.R. steuer- oder umlageschwachen Kommunen zur Stärkung ihrer Finanzkraft zufließen. Die Kriterien, nach welchen Schlüsselzuweisungen an die Kommunen vergeben werden, unterscheiden sich zwischen den Ländern. So spielen gemeinhin z.B. die Steuer- oder Umlagekraft und die Einwohnerzahl eine Rolle. Die Höhe der Zuweisung ist von der Samtgemeinde nicht beeinflussbar. Die Samtgemeindeumlage kann eine Samtgemeinde in der Höhe selbst bestimmen. Bei der Festlegung sind jedoch gesetzliche Vorgaben zu berücksichtigen: Gemäß § 111 Abs. 3 S. 1 NKomVG (Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz) können Samtgemeinden eine Umlage unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Kreisumlage erheben. Damit findet § 15 NFAG (Niedersächsisches Finanzausgleichsgesetz) Anwendung. Gemäß § 15 Abs. 3 NFAG sind somit die Mitgliedsgemeinden rechtzeitig vor der Festsetzung der Umlage anzuhören. Die Rechtsprechung konkretisiert zudem, dass in einem Abwägungsprozess die Finanzbedarfe (hier der Samtgemeinde zu ihren Mitgliedsgemeinden) abgewogen werden müssen, um den finanziellen Gleichrang zu bewahren. Diese dürfen sich ausschließlich auf das betreffende Haushaltsjahr beziehen und nicht auf einen möglichen Finanzbedarf in Folgejahren. Der Samtgemeindeausschuss hat in seiner Sitzung am 25.09.2025 beschlossen, das Anhörungsverfahren zur Festlegung der Samtgemeindeumlage mit einer Erhöhung der Samtgemeindeumlage von 2 % Punkten auf nunmehr 30 Basispunkte durchzuführen. Ein Prozentpunkt Samtgemeindeumlage entspricht einem jährlich neu berechneten Wert, der auf Basis der zum 30.09. festgestellten Steuerkraft berechnet wird. Die Steuerkraft der Gemeinde Harmstorf wird sich durch den starken Rückgang des Gewerbesteueraufkommens in den kommenden Jahren deutlich reduzieren. Dementsprechend entwickelt sich der Wert für 1 % Samtgemeindeumlage in den nächsten Jahren auf Basis der aktuellen Planung wie folgt: 2026: ca. 27.600 € 2027: ca. 17.300 € 2028: ca. 17.800 € 2029: ca. 18.300 € Beschlussvorschlag: Der Verwaltungsausschuss nimmt nach § 15 Abs. 3 Satz 3 NFAG zur Festsetzung der Samtgemeindeumlage wie folgt Stellung: Die Gemeinde Harmstorf lehnt eine Erhöhung der Samtgemeindeumlage ab. Es wird ein Antwortschreiben gemäß dem vorliegenden Entwurf an die Samtgemeinde gerichtet.

Text aus PDF extrahiert