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Widmung der Straße "Waldstraße" in Grünebach
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Betzdorf |
| Datum | 2025-12-10 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Sachverhalt und Rechtslage:
Zum rechtlichen Nachweis der Öffentlichkeit der Straße ist diese gemäß § 36 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz zu widmen. Die vorgesehene Widmung bezieht sich auf die Verkehrsflächen der Waldstraße, welche sich im Eigentum der Ortsgemeinde Grünebach befinden, oder für die die Zustimmung der derzeitigen Grundstückseigentümer vorliegt. Nicht gewidmet werden können die Straßenparzellen, die sich noch in privatem Eigentum befinden und für die seitens der Eigentümer keine Zustimmung zur Widmung erteilt wurde. Diese werden gesondert gewidmet, sobald die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Es wird um Beachtung möglicherweise vorliegender Ausschließungsgründe nach § 22 Absatz 1 Gemeindeordnung (GemO) bezüglich der anliegenden Grundstücke gebeten.
Beschlussvorschlag:
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Grünebach beschließt, dass die in dem anliegenden Lageplan gekennzeichnete Verkehrsanlage „Waldstraße“ bestehend aus den Grundstücken
Gemarkung Grünebach
Flur 1
Flurstück 1576/18,
Flur 2
Flurstück 3/30 (teilweise), 3/52 (teilweise),
3/53 (teilweise), 3/55 (teilweise), 282/2 (teilweise),
gemäß § 36 in Verbindung mit § 3 Nr. 3a des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273) in der derzeit gültigen Fassung, als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet wird.
Finanzielle Auswirkungen:
Haushaltsrechtliche Auswirkungen:
keine
Haushaltsmittel vorhanden bei Produktkonto .
Haushaltsmittel nicht / teilweise vorhanden
Deckung durch Mehreinnahmen bei Produktkonto .
Deckung durch Minderausgaben bei Produktkonto .
Steuerrechtliche Auswirkungen (nach derzeitigem Rechtsstand):
keine
Umsatzsteuerpflicht ( Prozent)
Körperschaftssteuerpflicht
Gewerbesteuerpflicht
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