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Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 BauGB; hier: Bauvoranfrage: Neubau von zwei Tinyhäusern in der Gemarkung Grünebach, Flur 2, Flurstück-Nr. 322/11 und 322/10, An der Brache 8
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Betzdorf |
| Datum | 2026-02-25 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Sachverhalt und Rechtslage:
Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung von zwei Tinyhäusern in der Gemarkung Grünebach, Flur 2, Flurstück-Nr. 322/11 und 322/10, An der Brache 8. Durch die eingereichte Bauvoranfrage soll vorab geklärt werden, inwieweit die Errichtung der Tinyhäusern mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes vereinbar ist.
Die zu bebauenden Grundstücke liegen im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Ober der Brache“.
Gemäß Punkt 5.1 der Textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan sind die überbaubaren Flächen durch Baugrenzen und Baulinien festgesetzt. In der vorgesehenen Planung wird die östliche Baugrenze um ca. 1 Meter überschritten.
Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Im Bereich des Bebauungsplanes „Ober der Brache“ wurden bereits von der Baulinie bzw. Baugrenze Befreiungen erteilt.
Alle weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes werden eingehalten.
Beschlussvorschlag:
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Grünebach stimmt der Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zu.
Das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird erteilt.
Finanzielle Auswirkungen:
Haushaltsrechtliche Auswirkungen:
keine
Haushaltsmittel vorhanden bei Produktkonto .
Haushaltsmittel nicht / teilweise vorhanden
Deckung durch Mehreinnahmen bei Produktkonto .
Deckung durch Minderausgaben bei Produktkonto .
Steuerrechtliche Auswirkungen (nach derzeitigem Rechtsstand):
keine
Umsatzsteuerpflicht ( Prozent)
Körperschaftssteuerpflicht
Gewerbesteuerpflicht
Text aus PDF extrahiert