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Berufung einer Wahlleitung und stellvertretenden Wahlleitung für die Kommunalwahlperiode 2026 bis 2031
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Samtgemeinde Jesteburg |
| Datum | 2026-03-16 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Sachverhalt:
Die Gemeindewahlleitung ist nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) in den Gemeinden die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde.
In Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden ist hiervon abweichend die Gemeindedirektorin oder der Gemeindedirektor Wahlleitung (§ 9 Abs. 2 NKWG). Stellvertreterin oder Stellvertreter ist entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 2 NKWG jeweils die Vertreterin oder der Vertreter im Amt.
Entsprechend § 9 Abs. 3 Nr. 3 NKWG kann der Gemeinderat Beschäftigte der Samtgemeinde für die Gemeindewahlleitung in Mitgliedsgemeinden berufen. Gleiches gilt für die Stellvertretungen.
Wahlbewerberinnen / Wahlbewerber sowie Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nicht gleichzeitig die Funktion der Wahlleitung oder deren Stellvertretung übernehmen.
In der Vergangenheit wurde die Wahlleitung der Samtgemeinde zugleich als Wahlleitung für die Gemeindewahl eingesetzt. Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, diese Praxis auch für die Legislaturperiode 2026 bis 2031 fortzuführen.
Als Wahlleitung der Samtgemeinde Jesteburg soll die für die Wahl zuständige Fachbereichsleitung, Frau Dürre, bestellt werden. Zur stellvertretenden Wahlleitung soll der Sachbearbeiter des entsprechenden Fachbereichs, Herr Schubert, berufen werden.
Die Aufgaben der Wahlleitung umfassen unter anderem die Vorbereitung und Durchführung der Wahl – von der Berufung der Mitglieder des Wahlausschusses bis zur Benachrichtigung der gewählten Kandidatinnen und Kandidaten.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat Harmstorf beschließt, für die Legislaturperiode 2026 bis 2031 die Fachbereichsleitung Frau Sandra Dürre zur Wahlleitung und den Sachbearbeiter für den Bereich Ordnung, Bürger und Soziales, Herrn Ralf Schubert, zur stellvertretenden Wahlleitung zu berufen.
Text aus PDF extrahiert