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Beratung über Änderung der Bebauungspläne "Wochenendhausgebiete", hier: a) "Auf dem Lande" in Vollbüttel und "Wittenkämpe I, II und III mit örtlicher Bauvorschrift" in Vollbüttel und b) Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Teichgrundstücke in Ribbesbüttel

Angenommen
TypAntrag
GemeindeSamtgemeinde Isenbüttel
Datum2026-03-12
DatenstufeNur Ergebnisse
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Extrahierter Text

Beschlussvorschlag: a) Die Änderung der Bebauungspläne "Wochenendhausgebiete", hier: "Auf dem Lande" in Vollbüttel und "Wittenkämpe I, II und III mit örtlicher Bauvorschrift" in Vollbüttel wird abgelehnt. b) Die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Teichgrundstücke in Ribbesbüttel wird abgelehnt. Die Bauordnungsbehörde des Landkreises Gifhorn wird aufgefordert, Maßnahmen einzuleiten, mit denen die baurechtswidrigen Zustände unterbunden und beseitigt werden. Der Umwelt-, Bau- und Wegeausschuss Ribbesbüttel hat sich in der Vorberatung am 12.02.2026 gegen die Anfragen ausgesprochen und empfohlen, die Änderung der Bebauungspläne für die Wochenendgebiete abzulehnen und ebenso die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Teichgrundstücke abzulehnen. Sachverhalt: Wochenendhausgebiete: Der Gemeinde liegen 2 Anfragen auf Grundstücksteilung vor, mit denen die Bildung kleinerer Grundstücke und veränderter Baufenster erreicht werden sollen. Grundsätzlich sind Teilungen möglich, sofern die Festsetzungen der Bebauungspläne eingehalten werden und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Da beide Anfragen mit den Festsetzungen der Bebauungspläne nicht vereinbar sind, werden die Anfragen abgelehnt. Eine Änderung der Bebauungspläne sollte ebenso abgelehnt werden. Hierzu wird nachrichtlich folgendes mitgeteilt: „Die Änderung von Baufenstern und die Teilung von Grundstücken in Wochenendhausgebieten sind komplexe baurechtliche Vorgänge, die stark vom geltenden Bebauungsplan (B-Plan) der Gemeinde abhängen. Grundsätzlich gilt: Ein Baufenster definiert exakt, wo ein Gebäude errichtet werden darf; außerhalb ist Bauen in der Regel unzulässig. Überblick über die Voraussetzungen und das Vorgehen: 1. Baufenster im Wochenendhausgebiet ändern Eigentümer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Änderung eines Bebauungsplans. Verfahren: Eine Änderung des Baufensters erfordert in der Regel ein formelles Bauleitplanverfahren zur Änderung des B-Plans. Dies ist zeit- und kostenintensiv. Es muss ein Antrag bei der Gemeinde gestellt werden. Der Gemeinderat entscheidet über die Änderung. Befreiungen: Ausnahmen oder Befreiungen können durch die Bauordnungsbehörde des Landkreises Gifhorn erteilt werden, wenn die Abweichung geringfügig ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Umnutzung: Eine Änderung hin zu dauerhaftem Wohnen ist ausgeschlossen, da Wochenendhausgebiete der Erholung dienen. 2. Grundstück im Wochenendhausgebiet teilen Genehmigungspflicht: Die Teilung eines Grundstücks ist genehmigungspflichtig (§ 19 BauGB). Nach der Teilung müssen die neu zu bildenden Grundstücke weiterhin den Festsetzungen des B-Plans entsprechen (z. B. Bebaubarkeit innerhalb des Baufensters). Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, kann keine Genehmigung erteilt werden. 3. Kombination: Baufenster ändern + Teilen Wenn das Ziel ist, durch eine Teilung ein zweites Baufenster zu schaffen, müsste der B-Plan geändert werden. Da der Charakter der Wochenendgebiete nicht verändert werden soll und eine verdichtete Bebauung abgelehnt wird, sollte die Anfrage auf Änderung der Bebauungspläne abgelehnt werden. Teichgrundstücke: Für die Teichgrundstücke Ribbesbüttel liegt eine Anfrage von ca. 5-7 Personen (eines Sprechers für die Interessensgemeinschaft) und außerdem eine Stellungnahme der Bauordnungsbehörde vor. Ziel soll sein, eine grundsätzliche Klärung herbeizuführen, mit der die derzeit baurechtswidrigen Zustände legalisiert werden können, so dass auf einen Rückbau der baulichen Anlagen und Teiche verzichtet werden könnte. Informativ: Auf den Teichgrundstücken, die in Ribbesbüttel im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen und für die kein Bebauungsplan existiert, gelten strenge baurechtliche Regeln. Gartenhütten oder bauliche Anlagen ohne Genehmigung ("Schwarzbau") sind dort unzulässig. Zuständig für die Beseitigung der baurechtswidrigen Zustände ist das Bauordnungsamt des Landkreises Gifhorn. Hier sind die wichtigsten Punkte: Außenbereich (§ 35 BauGB): Grundstücke im Außenbereich sind nicht für eine Bebauung vorgesehen. Schon eine Gartenhütte ist dort ein unzulässiges Vorhaben. Kein Bestandsschutz: Ein Schwarzbau, der nicht den Bauvorschriften entspricht, erlangt keinen Bestandsschutz, auch nicht durch Zeitablauf. Die Baubehörde kann den Rückbau theoretisch jederzeit fordern. Risiken beim Schwarzbau: Abrissverfügung: Die Behörde kann den Rückbau der baulichen Anlagen oder das Zuschütten der Teiche fordern. Bußgeld: Es können Bußgelder bis zu 50.000 Euro drohen. Versiegelung: Feste Fundamente (Beton) gelten als Bodenversiegelung und sind im Außenbereich grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen & Teichbau: Teiche selbst sind ab einer bestimmten Größe/Tiefe (über 100 m³ Teichinhalt oder mehr als 2 m Tiefe) genehmigungspflichtig.

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