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Richtlinie der Gemeinde Suderburg zum sog. Bauturbo

Angenommen12 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeSamtgemeinde Suderburg
Datum2026-07-20
DatenstufeNur Ergebnisse
QuelleVollständige Sitzung ansehen →

Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Gemeinde Suderburg befasst sich mit der Umsetzung des Bundgesetzes „Bauturbo" vom Oktober 2025, das Gemeinden erweiterte planungsrechtliche Befugnisse zur Beschleunigung von Wohnungsbauprojekten einräumt. Um unerwünschte städtebauliche Entwicklungen zu vermeiden und einheitliche Zustimmungskriterien zu schaffen, soll eine Gemeinderichtlinie erarbeitet werden. Der Rat wird aufgefordert, über Zeitpunkt und Umfang der Richtlinienentwicklung zu beschließen. Bis dahin sollen eingehende Anfragen zum Bauturbo gemäß Empfehlung des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes abgelehnt werden.

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Extrahierter Text

Sachverhalt: Der Deutsche Bundestag hat am 27. Oktober 2025 das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung, den sogenannten Bauturbo, beschlossen. Dieses Gesetz wurde am 29. Oktober 2025 verkündet und ist damit am 30. Oktober 2025 in Kraft getreten. Das Bundesgesetzblatt wird dieser Vorlage öffentlich als Anlage beigefügt. Zielsetzung des Gesetzes ist es, den Wohnungsbau zu beschleunigen und kostengünstiger zu gestalten. Die Gemeinden haben dadurch besondere planungsrechtliche Befugnisse erhalten. So sind durch entsprechende neue Befreiungsmöglichkeiten nach dem neuen § 31 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) sowie dem neuen § 34 Absatz 3b BauGB mit Zustimmung der Gemeinde entsprechende Abweichungen vom bisherigen Bauplanungsrecht möglich. Dieses ist nur möglich, wenn dazu die Gemeinde nach dem neu eingefügten § 36a BauGB die Zustimmung erteilt. Eine verweigerte Zustimmung kann hierbei anders als bei den üblichen Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht durch die Baugenehmigungsbehörde ersetzt werden. Weiterhin wurde ein neuer § 246e BauGB als befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau bis zum 31. Dezember 2030 eingefügt. Durch den Absatz 2 ist auch hier für eine Zustimmung gemäß § 36 a BauGB der Gemeinde erforderlich. Die besonderen vorgenannten Paragrafen aus dem BauGB sind in der beigefügten Anlage mit einem roten Kasten kenntlich gemacht worden. Die Anwendung dieser neuen Regelungen ist immer an die ausdrücklich erforderliche Zustimmung aus dem neuen § 36a BauGB gekoppelt. Einerseits können die Gemeinde damit schnelle und einfache Lösungen für wichtige und dringende Wohnbauprojekte ermöglichen, andererseits wird aber auch weit in bereits bestehende Planungsabläufe eingegriffen. Besonders zu nennen ist damit die grundsätzliche derzeit nicht mögliche Zulässigkeit zum Bauen in der sog. 2. Reihe im Innenbereich nach § 34 BauGB oder sogar in den Außenbereich nach § 35 BauGB hinein. Was für den Antragsteller dann erstmalige Baurechte beinhalten könnte, bedeutet für die betroffene Nachbarschaft überraschende neue Bauvorhaben in unmittelbar Nähe. Diese ziehen dann durch die sog. Vorbildwirkung nach dem Einfügungsgebot ggfs. auch zulässige Bauvorhaben außerhalb des sog. Bauturbos nach sich. Es gilt daher Nachbarschaftskonflikte und auch eine Ungleichbehandlung entsprechend gleich gelagerter Fälle zu vermeiden. Besonders ist dabei zu bedenken, dass die städtebauliche Ordnung nicht verloren gehen darf. Dieses kann nur durch eine entsprechende Richtlinie für die Gemeinde geregelt werden, um so ungewollte städtebauliche Entwicklungen zu vermeiden und die Zustimmungen der Kommune für alle Beteiligten nachvollziehbar, einheitlich und ohne Lücken in den Begründungen erteilen zu können. Die vorgenannte Auffassung ergibt sich insbesondere aus der gemeinsamen Arbeit aller kommunalen Spitzenverbände mit dem zuständigen Landesministerium. So wird dieser Vorlage als Anlage nicht öffentlich das Rundschreiben 196/2025 vom 04.12.2025 des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes beigefügt. Es ist dort die Empfehlung besonders kenntlich gemacht, dass bis zu einer Beschlussfassung des Rates über städtebauliche Leitlinien, Umfang und Rahmen der Nutzung der neuen rechtlichen Möglichkeiten den Bauturbo nicht anzuwenden und eventuell eingehende „Ersuchen“ mit kurzer Begründung abzulehnen. In der Gemeinde Suderburg gibt es bereits eine mehrfache telefonische Anfrage für ein bauen in 2. Reihe in den Außenbereich in Richtung Hardau an der Hauptstraße. Nach dem vorgenannten Rundschreiben, welches auch der Tenor einer gemeinsamen Onlineveranstaltung am 05.02.2026 mit 500 Teilnehmern aus Niedersachsen gewesen ist, kann derzeit eine Bearbeitung dieser Anfrage nicht erfolgen. Ein formelles Verfahren würde erst dann eröffnet werden, wenn dieses mindestens den Charakter einer Bauvoranfrage oder eines Bauantrages hätte. In der zu erstellen Richtlinie wäre weiterhin die kommunale Zuständigkeit der entsprechenden Anträge zu regeln. Im vorgenannten Rundschreiben wird hierzu unter der Nummer 3 auf der Seite 3 besonders eingegangen. Praktikabel erscheint, dass sämtliche Anträge zu einer gleich- mäßigen Bearbeitung in den Verwaltungsausschuss der Gemeinde Suderburg eingebracht werden und der Rat der Gemeinde Suderburg dann gegebenenfalls nach § 58 Absatz 3 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz sich im Einzelfall die Beratung und Beschlussfassung vorbehalten könnte. Zusammenfassend wird der Sachverhalt nunmehr erstmalig in die Beschlussgremien eingebracht, um darüber zu entscheiden wann und in welchem Umfang ein entsprechender Richtlinienentwurf erarbeitet werden soll. Beschlussvorschlag: Es wird um Beratung und Beschlussfassung gebeten.

Text aus PDF extrahiert