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Berufung einer/eines Gemeindewahlleiterin/s und deren/dessen Stellvertretung anlässlich der Kommunalwahlen am 13. September 2026
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Samtgemeinde Ostheide |
| Datum | 2026-06-29 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Beschlussvorschlag:
Nach Beratungsverlauf
Sachverhalt:
Das Wahlamt (Fachbereich III der Samtgemeinde Ostheide) bittet um Mitteilung/Benennung der Gemeindewahlleitung und der Stellvertretung hinsichtlich der Kommunalwahl 2026.
Grundsätzlich ist die/der Bürgermeister/in bzw. die/der allgemeine Vertreter/in auch Gemeindewahlleiter/in bzw. Stellvertreter/in (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und § 9 Abs. 1 S. 2 NKWG). Allerdings sind Personen von dieser Regelung ausgeschlossen, welche sich erneut zur Wahl stellen (§ 9 Abs. 4 NKWG).
Sollte dies der Fall sein, so ist über die Berufung der Gemeindewahlleitung bzw. Stellvertretung ein Ratsbeschluss zu fassen (§ 9 Abs. 3 NKWG).
Dies können sowohl wahlberechtigte Personen im Wahlgebiet sein, als auch solche Personen, welche in der Gemeinde beschäftigt sind (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 o. 2 NKWG); i.d.R. waren die Gemeindedirektoren und die jeweilige Vertretung Wahlleiter/in und Stellvertreter/in.
Vorschlag:
Herr Tobias Kluge (SGO Leiter FBIII) wird Gemeindewahlleiter
Frau Emilie Stegen (SGO Mitarbeiterin FBIII) wird Stv. Gemeindewahlleiterin
Es gibt ferner die Möglichkeit einen zweiten Stellvertreter zu berufen.
Die gewählten Personen sind von dem Ratsvorsitzenden zu verpflichten (§ 9 Abs. 5 NKWG, § 7 Abs. 3 NKWO).
Text aus PDF extrahiert