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Annahme der Zuwendung einer Rettungsdrohne aus dem Förderprogramm der Volksbank Lüneburger Heide eG
Angenommen24 Ja · 1 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Samtgemeinde Jesteburg |
| Datum | 2026-07-02 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Sachverhalt:
Die Feuerwehr Jesteburg hat aufgrund der Teilnahme an einem Förderprogramm der Volksbank Lüneburger Heide eG eine Rettungsdrohne mit Zubehör im Wert von 9.500 Euro, inkl. Schulungskosten, aus einem dafür vorgesehenen Förderprogramm erworben. Die Drohne soll für Zwecke der Rettungs- und Lageerkundung bei Einsätzen der Feuerwehr Jesteburg verwendet werden.
Drohnen können schnell in Einsatzgebiete gelangen, die für Menschen kaum oder nur schwer zugänglich sind. Sie können effektiv begrenzte Einsatzräume absuchen oder Aufgaben erledigen.
Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), z.B. Feuerwehren, sind mit der Abwehr von inneren Gefahren beauftragt. Dazu gehören Einsätze bei Unfällen, Bränden und Katastrophenbekämpfungen.
Die BOS bleibt dabei die verantwortliche Stelle für den UAS-Betrieb (Unmanned Airkraft System) und muss diesen beaufsichtigen!
Es sind folgende Rahmenbedingungen zu beachten:
Keine Kostenübernahme bei Schäden
Die Samtgemeinde Jesteburg übernimmt keinerlei Kosten für Schäden, Verluste oder sonstige Beeinträchtigungen der Drohne, unabhängig davon, ob diese durch Betrieb, Fehlbedienung, höhere Gewalt oder sonstige Ursachen entstehen.
Keine Ersatzbeschaffung
Im Falle eines Totalschadens, Verlustes oder einer dauerhaften Nichtverwendbarkeit der Drohne erfolgt keine Ersatzbeschaffung durch die Samtgemeinde Jesteburg.
Keine Kostenübernahme für Aus- und Fortbildung
Die Samtgemeinde Jesteburg übernimmt keine Kosten für die Aus-, Fort- oder Weiterbildung von Drohnenpilotinnen und Drohnenpiloten, einschließlich etwaiger Schulungen, Prüfungen, Zertifikate oder behördlicher Nachweise.
Versicherung der Drohne – gesetzliche Grundlage
Der Betrieb der Drohne unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen des Luftverkehrsrechts. Danach besteht eine verpflichtende Haftpflichtversicherung für unbemannte Luftfahrtsysteme (UAS/ Drohnen).
Eine Versicherung der Drohne darf ausschließlich im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang erfolgen. Darüberhinausgehende Versicherungsleistungen (z. B. Kaskoversicherung) werden von der Samtgemeinde Jesteburg nicht übernommen.
Gemäß § 43 Absatz 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) ist der Halter eines Luftfahrzeugs verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung unterhalten.
Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 regelt die Registrierung von Drohnenbetreibern.
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2018/1139, der höchsten europäischen Verordnung zum Luftrecht, fallen unbemannte Luftfahrzeuge und ihre Ausrüstung, die von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) für Aktivitäten wie Polizeiarbeit oder Rettungsdienste eingesetzt werden, nicht unter diese Verordnung.
Dies bedeutet, dass die allgemeinen Vorschriften des EU-Luftrechts, einschließlich der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, für diese Einheiten nicht gelten. Jedoch sind die Mitgliedstaaten und deren Behörden verpflichtet, die Grundsätze des EU-Rechts angemessen zu berücksichtigen.
In der Praxis bedeutet dies, dass Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) die EU-Vorschriften kennen und befolgen müssen, jedoch im Rahmen ihrer spezifischen Aufgaben und unter Berücksichtigung der Sicherheit von den Regeln abweichen können, sofern es gerechtfertigt ist. Sie benötigen keine Genehmigungen für den Einsatz von unbemannten Luftfahrtsysteme (UAS).
Haftung
Die Samtgemeinde Jesteburg übernimmt keine Haftung über die gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Verpflichtungen hinaus.
Beschlussvorschlag:
Der Samtgemeinderat beschließt die Annahme der Sachspende in Form einer Drohne aus dem Förderprogramm der Volksbank Lüneburger Heide eG.
Die Annahme der Spende erfolgt unter den vorher genannten Rahmenbedingungen.
Text aus PDF extrahiert