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Jahresabschluss 2021; Jahresrechnung, Ergebnisverwendung, Entlastung des Bürgermeisters
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Samtgemeinde Isenbüttel |
| Datum | 2026-06-23 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Beschlussvorschlag:
Der Jahresabschluss der Gemeinde Wasbüttel für das Haushaltsjahr 2021 wird gem. § 129 Abs. 1 NKomVG beschlossen.
Der Fehlbetrag des ordentlichen Ergebnisses in Höhe von 22.750,06 Euro wird aus der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses entnommen.
Gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG erteilt der Rat dem Bürgermeister für die Führung der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr 2021 die Entlastung.
Sachverhalt:
Gemäß § 125 Abs. 1 Nds. Kommunalverfassungsgesetz /NKomVG) hat die Gemeinde Wasbüttel für jedes Haushaltsjahr einen Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung klar und übersichtlich aufzustellen. Im Jahresabschluss sind sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde darzustellen.
Aufgrund des Nds. Gesetzes zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse (NBKAG) vom 08.02.2024 und des Gemeinderatsbeschlusses vom 26.04.2024 (VO 13/0746/24) enthalten Jahresabschlüsse lediglich die Gesamtergebnis- und Gesamtfinanzrechnung sowie die Bilanz zum 31.12..Der Abschluss wird nicht durch das Rechnungsprüfungsamt (RPA) des Landkreises Gifhorn geprüft. Daher entfällt auch die grundsätzlich vorgesehene Stellungnahme des Bürgermeisters zum Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes.
Im Haushaltsjahr 2021 wurde im ordentlichen Ergebnishaushalt ein Fehlbetrag von 22.750,06 Euro festgestellt. Dieser Fehlbetrag wird der ordentlichen Überschussrücklage entnommen.
Die Überschussrücklagen können in zukünftigen Haushaltsjahren gem. § 24 KomHKVO zur Deckung von Fehlbeträgen eingesetzt werden. So bilden sie einen Puffer um Schwankungen bei Haushaltsausgleich aufzufangen. Gem. § 110 Abs. 6 Satz 4 NKomVG können Überschussrücklagen in Basisreinvermögen umgewandelt werden, wenn keine Fehlbeträge aus Vorjahren abzudecken sind, der Haushalt ausgeglichen ist und nach der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung keine Fehlbeträge zu erwarten sind.
Die Ergebnisverwendung, also die Erhöhung oder Auflösung von Überschussrücklagen, wird durch den Beschluss des Rates wirksam und ist somit erst in der Bilanz des folgenden Haushaltsjahres erkennbar.
Unmittelbar nach der Beschlussfassung werden dem Landkreis Gifhorn als Kommunalaufsichtsbehörde die Beschlüsse mitgeteilt (§ 129 Abs. 2 Satz 1 NKomVG). Der Beschluss des Rates über den Jahresabschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Im Anschluss an die Bekanntmachung ist der Jahresabschluss an sieben Tagen öffentlich auszulegen (§§ 129 Abs. 2 Satz 2, 156 Abs. 4 NKomVG).
Text aus PDF extrahiert