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Ausschreibung von Strom-Konzessionsverträgen
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Samtgemeinde Isenbüttel |
| Datum | 2026-06-09 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Beschlussvorschlag:
Die Neuvergabe des Strom-Konzessionsvertrages wird zum 01.12.2030 ausgeschrieben. Die Bekanntmachung im Bundesanzeiger gem. § 46 Abs. 3 EnWG erfolgt spätestens zum 30.11.2028. Die Samtgemeindeverwaltung koordiniert das Verfahren. Die Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen werden im Verhältnis der Strom-Konzessionsabgaben 2027 auf die Mitgliedsgemeinden aufgeteilt.
Sachverhalt:
Durch einen Konzessionsvertrag wird einem Versorgungsunternehmen das ausschließliche Recht zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für den Betrieb von Leitungen oder sofern erforderlich deren Verlegung, die der unmittelbaren Versorgung der Bevölkerung im Gemeindegebiet mit Strom und Gas dienen, eingeräumt. Konzessionsverträge werden gem.
§ 46 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) grundsätzlich über 20 Jahre Laufzeit abgeschlossen.
Als Gegenleistung der eingeräumten Rechte erhält die Gemeinde vom Versorgungs-unternehmen eine Konzessionsabgabe. Diese wird nach den Höchstsätzen der jeweils gültigen Konzessionsabgabenverordnung (KAV) abgerechnet. Daneben erhält die konzessionsgebende Gemeinde nach der § 3 KAV einen Preisnachlass für ihren abgerechneten Eigenverbrauch (Kommunalrabatt).
Bei der der Durchführung eines wettbewerblichen Konzessionsvergabeverfahrens nach
§ 46 EnWG handelt es sich um ein sehr umfangreiches und kompliziertes Verfahren. Daher muss für die Vorüberlegungen in den Gemeinden ein ausreichender Zeitraum vor der Bekanntmachung im Bundesanzeiger eingeplant werden.
Es sind u.a. folgende Aufgaben vor der Bekanntmachung zu erledigen:
Festlegen des Ablaufplanes für das Verfahren nach § 46 EnWG
Notwendige Daten für das Bekanntmachungsverfahren zusammenstellen, Auskünfte beim Netzbetreiber zum Mengengerüst, Alter der Anlagen, Sachzeitwert (Netzdaten) einholen
Notwendige Daten für das Verhandlungsverfahren mit den Interessenten festlegen, u.a. Auswahlkriterien und jeweilige Gewichtung
Folgende Fristen sind gemäß § 46 EnWG für das Ausschreibungsverfahren vorgegeben (Ablauf des Vertrages mit der LSW: 30.11.2030):
Spätestens 1 Jahr vor Bekanntmachung Anforderung der Netzdaten
beim Altkonzessionär: 30.11.2027
Spätestens 2 Jahre vor Ablauf der Verträge Bekanntmachung
im Bundesanzeiger: 30.11.2028
Da es sich um ein Rechtsgebiet handelt, das immer wieder Änderungen unterworfen ist und stark durch Rechtsunsicherheiten bzw. gerichtliche Entscheidungen geprägt wird, ist ggf. eine rechtliche Beratung erforderlich. Dies gilt insbesondere, falls es im Verfahren zu Rügen kommt (sog. Rügeregime gem. § 47 EnWG). Vor diesem Hintergrund muss stets auf Transparenz und Diskriminierungsfreiheit des Verfahrens, also insbesondere die Gleichbehandlung aller Bewerber, geachtet werden.
Text aus PDF extrahiert