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Beschlussfassung über den Jahresabschluss 2022
Angenommen20 Ja · 0 Nein · 4 Enthaltung
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Samtgemeinde Barnstorf |
| Datum | 2026-04-16 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Sachverhalt:
Die Samtgemeinde Barnstorf hat nach § 128 NKomVG für jedes Jahr einen Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung klar und übersichtlich zu erstellen. In dem Jahresabschluss sind sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie die tatsächlichen Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune darzustellen.
Der Rat hat über die Verwendung des Jahresergebnisses einen Ergebnisverwendungsbeschluss zu fassen. Das Gesamtergebnis 2022 weist einen Fehlbetrag in Höhe von -577.598,41 Euro aus.
Mit dem Jahresabschluss sind nicht genehmigte Überschreitungen des Haushaltes zu genehmigen. Sofern Abschreibungen die Haushaltsansätze übersteigen, sind diese gemäß § 117 Abs. 5 NKomVG zu ermitteln und in die Jahresabschlüsse einzubeziehen. Sie gelten nicht als über- oder außerplanmäßige Ausgabe.
Der Samtgemeindebürgermeister hat gemäß § 129 Abs. 1 Satz 2 NKomVG die Vollständigkeit und die Richtigkeit des Jahresabschlusses festzustellen. Dem Samtgemeindebürgermeister ist vom Rat Entastung zu erteilen.
Der Jahresabschluss ist der Beschlussvorlage ausschließlich digital beigefügt und kann über das Ratsinformationssystem eingesehen werden.
Beschlussvorschlag:
Der Jahresabschluss 2022 wird gem. § 58 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 129 Abs. 1NKomVG festgestellt und beschlossen.
Das ordentliche Jahresergebnis des Ergebnishaushaltes mit einem Fehlbetrag in Höhe von -593.078,25 Euro wird der Überschussrücklage des ordentlichen Ergebnisses zugeführt und Vermindert den Bestand der Überschussrücklage in entsprechender Höhe.
Das außerordentliche Jahresergebnis des Ergebnishaushaltes mit einem Überschuss in Höhe von 15.479,84 Euro wird der Überschussrücklage des außerordentlichen Ergebnisses zugeführt.
Dem Samtgemeindebürgermeister wird gem. § 129 Abs. 1 S. 3 NKomVG für das Haushaltsjahr 2022 Entlastung erteilt.
Finanzierungsvorschlag:
Text aus PDF extrahiert