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Bebauungsplan Nr. 12 "Sondergebiet Solarpark Wohlenbüttel" der Gemeinde Oldendorf; hier: Erneuter Satzungsbeschluss
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Samtgemeinde Amelinghausen |
| Datum | 2026-04-29 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
ALLRIS® Office Integration 3.9.2
Sachverhalt:
Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 12 der Gemeinde Oldendorf wurde am 04.10.2023 beschlossen. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Satzung ist ein vorliegender und in die Abwägungen mit einzubeziehender Durchführungsvertrag. Dieser Durchführungsvertrag lag zum Zeitpunkt des damaligen Satzungsbeschlusses nicht vor. Somit ist der Bebauungsplan Nr. 12 derzeit schwebend unwirksam.
Um die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes herzustellen ist ein ergänzendes Verfahren nach §214 (4) BauGB eingeleitet worden.
Eine Heilung erfolgt durch einen, zur Billigung des Durchführungsvertrages nachgelagerten, (auf die Vorlage RatO/2023/278 wird verwiesen) Satzungsbeschluss.
Im Anschluss an den Satzungsbeschluss erfolgt die Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Lüneburg. Gemäß §214 (4) BauGB ist darauf hinzuweisen, dass der B-Plan rückwirkend zum 15.04.2024 in Kraft tritt.
Zum bisherigen Verfahren:
Auf die Vorlage RatO/2021/231 wird verwiesen.
Einige Punkte der Abwägung werden im Folgenden kurz zusammengefasst. Alle weiteren Details und Informationen zum Bebauungsplan sowie zur Abwägung sind dem Anhang zu entnehmen.
Regionalplanung:
Eine Beeinträchtigung der Vorranggebiete Biotopverbund Luhe (LROP) und Natura 2000 (RROP) werden durch Erweiterung des Gehölzstreifens, eine ökologische Baubegleitung und Bauzeiteneinschränkung ausgeschlossen.
In der Samtgemeinde Amelinghausen stehen die im LROP aufgeführten Flächen, die bevorzugt für den Bau von PV-Anlagen genutzt werden sollten nicht zur Verfügung. Für eine wirtschaftliche Darstellung sind neben anderen Kriterien, wie Sonneneinstrahlung, Geländeanbindung, Netzanschluss u. a. auch die Größe des geplanten Solarparks eine wichtige Rolle. Aus diesem Grund müssen Kompromisse bei der Standortwahl geschlossen werden.
Brandschutz:
Die Forderungen des Brandschutzes werden berücksichtigt.
Bodendenkmalschutz:
Aufgrund archöologischer Fundstellen ist eine entsprechende Prüfung vor Durchführung der Baumaßnahme durchzuführen.
Natur- und Landschaftsschutz:
Die vorhandene und infolge der Planung zu ergänzende Gehölz- und Waldkulisse wird eine ausreichende und wirksame Abschirmung hinsichtlich des Landschaftsbildes bewirken.
Begründung/Umweltbericht:
Aus dem geplanten Vorhaben ergibt sich für die vorhandene FFH-Gebietskulisse keine bau-, anlagen- oder betriebsbedingten Auswirkungen. Im Umweltbericht wird die „FFH-Vorprüfung“ an entsprechender Stelle umfänglicher beschrieben und bewertet.
Die Gehölzanpflanzungen in den Randbereichen werden erweitert. Damit wird im Bereich des angrenzenden FFH-Gebietes zum Wald ein Abstand von ca. 18 bis 30 m eingehalten. Dieser Abstand wird als ausreichend eingeschätzt.
Alle diese CEF-Maßnahmen werden mit der Anlage der PVA am Standort angeboten und erreicht. So bestehen mosaikartige Florenstrukturen durch die Modulanord nung sowie auf den vorgesehenen Grünbereichen, einschließlich der Pflanzflächen mit Sträuchern und Bäumen.
Ein ökologisches Pflegekonzept sowie das Monitoring und ökologische Baubegleitung sowie auch die Rückbauverpflichtung inklusive Renaturierung nach Ende der Nutzungsphase werden auf der nachfolgenden Ebene der verbindlichen Bauleitplanung festgelegt (Durchführungsvertrag).
Technische Aspekte:
Für den geplanten Solarpark wurde eine Netzverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Im Ergebnis hat die Avacon Netz GmbH in ihrem Schreiben vom 14.09.2021 mitgeteilt, dass derzeit der Netzanschluss am geplanten 20-kV-Verknüpfungspunkt direkt an der 20-kV-Sammelschiene des 110/20-kV-Umspannwerkes Wetzen möglich ist. Der genannte Netzverknüpfungspunkt befindet sich nordöstlich des Plangebietes in ca. 6 km Entfernung.
Landwirtschaft:
Das Plangebiet befindet sich innerhalb eines Vorbehaltsgebietes für die Landwirtschaft. Den o. g. Grundsätzen folgend, sollen die darin liegenden Flächen nicht für Freiflächenphotovoltaikanlagen in Anspruch genommen werden. […]Im Rahmen der Abwägung kommt die Samtgemeinde Amelinghausen zu dem Ergebnis, den hier betrachteten Standort, trotz seiner Lage im Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft, dennoch für die Errichtung der hier vorgesehenen Freiflächenphotovoltaikanlage zu nutzen.[…] Im Ergebnis aller o. g. Argumente kommt die Samtgemeinde Amelinghausen zu dem Schluss, dass der naturverträgliche Bau eines Solarparks im Bereich des Plangebietes als notwendiger Kompromiss, insbesondere zwischen den Anforderungen der Landwirtschaft, des Naturschutzes und der Energieproduktion zu betrachten ist und den aktuellen Zielen der Bundesregierung entspricht.
Folgenutzung:
Die Rückbauverpflichtung inklusive Renaturierung und Wiedereingliederung in die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nach Ende der Nutzungsphase wird auf der nachfolgenden Ebene der verbindlichen Bauleitplanung, im Durchführungsvertrag geregelt.
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Beschlussvorschlag:
1. Der Rat der Gemeinde Oldendorf nimmt die im Verfahren zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zur Kenntnis.
2. Der Rat der Gemeinde Oldendorf macht sich die unterbreiteten Abwägungsvorschläge zu eigen und trifft die empfohlenen Beschlüsse.
3. Der Rat der Gemeinde Oldendorf beschließt den Bebauungsplan Nr. 12 „Sondergebiet Solarpark Wohlenbüttel“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung sowie die Begründung.
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