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Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Gemeinde Wrangelsburg 2026
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Amt Züssow |
| Datum | 2026-01-26 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Beschlussvorschlag:
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Wrangelsburg beschließt gemäß §§ 45 ff. Kommunalverfassung M-V die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan 2026.
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
1. im Ergebnishaushalt auf
einen Gesamtbetrag der Erträge von
366.700
EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von
808.500
EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von
-441.800
EUR
2. im Finanzhaushalt auf
a)
einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von
342.100
EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von
735.900
EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von
-393.800
EUR
b)
einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von
70.700
EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von
103.500
EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von
-32.800
EUR
festgesetzt.
§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird festgesetzt auf
0
EUR
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf
0
EUR
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf
993.900
EUR
§ 5 Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a)
für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf
312
v.H.
b)
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
381
v.H.
2. Gewerbesteuer auf
400
v.H.
§ 6 Amtsumlage
nicht belegt
§ 7 Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 2,50 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 8 Weitere Vorschriften
1. Die Wertgrenze nach § 4 Absatz 7 GemHVO-Doppik für die Darstellung von Investitionen wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
2. Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit gemäß § 14 Abs. 1 GemHVO werden hiermit folgende Aufwendungen ausgenommen:
Personal- und Versorgungsaufwendungen
Aufwendungen für Abschreibungen
3. Aufgrund sachlichen Zusammenhangs wird für folgende Aufwendungen bzw. Auszahlungen gemäß § 14 Abs. 2 GemHVO jeweils per Haushaltsvermerk die gegenseitige Deckungsfähigkeit innerhalb der Aufwands- bzw. Auszahlungsart erklärt:
Personal- und Versorgungsaufwendungen
Aufwendungen für Abschreibungen
4. Gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes durch Haushaltsvermerk jeweils für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
5. Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes durch Haushaltsvermerk für einseitig deckungsfähig erklärt.
[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
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