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Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Gemeinde Wrangelsburg 2026

Angenommen
TypAntrag
GemeindeAmt Züssow
Datum2026-01-26
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Beschlussvorschlag: Beschlussvorschlag: Die Gemeindevertretung Wrangelsburg beschließt gemäß §§ 45 ff. Kommunalverfassung M-V die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan 2026. § 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird 1. im Ergebnishaushalt auf einen Gesamtbetrag der Erträge von 366.700 EUR einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 808.500 EUR ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von -441.800 EUR 2. im Finanzhaushalt auf a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 342.100 EUR einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von 735.900 EUR einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von -393.800 EUR b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 70.700 EUR einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 103.500 EUR einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -32.800 EUR festgesetzt. § 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird festgesetzt auf 0 EUR § 3 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf 0 EUR § 4 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 993.900 EUR § 5 Hebesätze Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf 312 v.H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 381 v.H. 2. Gewerbesteuer auf 400 v.H. § 6 Amtsumlage nicht belegt § 7 Stellen gemäß Stellenplan Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 2,50 Vollzeitäquivalente (VzÄ). § 8 Weitere Vorschriften 1. Die Wertgrenze nach § 4 Absatz 7 GemHVO-Doppik für die Darstellung von Investitionen wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 2. Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit gemäß § 14 Abs. 1 GemHVO werden hiermit folgende Aufwendungen ausgenommen: Personal- und Versorgungsaufwendungen Aufwendungen für Abschreibungen 3. Aufgrund sachlichen Zusammenhangs wird für folgende Aufwendungen bzw. Auszahlungen gemäß § 14 Abs. 2 GemHVO jeweils per Haushaltsvermerk die gegenseitige Deckungsfähigkeit innerhalb der Aufwands- bzw. Auszahlungsart erklärt: Personal- und Versorgungsaufwendungen Aufwendungen für Abschreibungen 4. Gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes durch Haushaltsvermerk jeweils für gegenseitig deckungsfähig erklärt. 5. Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes durch Haushaltsvermerk für einseitig deckungsfähig erklärt. [1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

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