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Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Gemeinde Murchin 2026
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Amt Züssow |
| Datum | 2026-01-21 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Murchin beschließt gemäß §§ 45 ff. Kommunalverfassung M-V die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan 2026
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
1. im Ergebnishaushalt auf
einen Gesamtbetrag der Erträge von
1.404.500
EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
2.484.500
EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von
-1.080.000
EUR
2. im Finanzhaushalt auf
a)
einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von
1.346.400
EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von
2.360.100
EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von
-1.013.700
EUR
b)
einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von
414.800
EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von
1.159.000
EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von
-744.200
EUR
festgesetzt.
§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird festgesetzt auf
679.200
EUR
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf
0
EUR
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf
1.972.600
EUR
§ 5 Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern wurden ab dem Haushaltsjahr 2025 mit Beschluss der Hebesatzsatzung vom 12.06.2025 durch die Gemeindevertretung wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a)
für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf
400
v. H.
b)
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
436
v. H.
2. Gewerbesteuer auf
380
v. H.
§ 6 Amtsumlage
nicht belegt
§ 7 Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 4,14 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 8 Weitere Vorschriften
1. Die Wertgrenze nach § 4 Absatz 7 GemHVO-Doppik für die Darstellung von Investitionen wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
2. Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit gemäß § 14 Abs. 1 GemHVO werden hiermit folgende Aufwendungen ausgenommen:
· Personal- und Versorgungsaufwendungen
· Aufwendungen für Abschreibungen
3. Aufgrund sachlichen Zusammenhangs wird für folgende Aufwendungen bzw. Auszahlungen gemäß § 14 Abs. 2 GemHVO jeweils per Haushaltsvermerk die gegenseitige Deckungsfähigkeit innerhalb der Aufwands- bzw. Auszahlungsart erklärt:
· Personal- und Versorgungsaufwendungen
· Aufwendungen für Abschreibungen
4. Gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes durch Haushaltsvermerk jeweils für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
5. Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes durch Haushaltsvermerk für einseitig deckungsfähig erklärt.
Nachrichtliche Angaben:
1. Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich -1.945.987,00 EUR.
2. Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des
Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich -1.218.362,46 EUR.
3. Zum Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres
beträgt voraussichtlich 1.083.662,91 EUR.
Murchin, den ………………… Siegel Freitag
Bürgermeister
[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Text aus PDF extrahiert