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Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Gemeinde Schmatzin 2026
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Amt Züssow |
| Datum | 2026-01-19 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Beschlussvorschlag:
Ausschluss von der Mitwirkung nach § 24 KV: (Name, Vorname)
Die Gemeindevertretung Schmatzin beschließt die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan 2026 mit den dazugehörenden Anlagen.
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
1. im Ergebnishaushalt auf
einen Gesamtbetrag der Erträge von
457.400
EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von
815600
EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von
-358.200
EUR
2. im Finanzhaushalt auf
a)
einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von
415.800
EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von
756.600
EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von
-340.800
EUR
b)
einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von
3.718.100
EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von
4.343.700
EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von
-625.600
EUR
festgesetzt.
§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird festgesetzt auf
457.700
EUR
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf
0
EUR
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf
4.370.800
EUR
§ 5 Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern wurden ab dem Haushaltsjahr 2025 mit Beschluss der Hebesatzsatzung vom 28.04.2025 durch die Gemeindevertretung wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a)
für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf
400
v. H.
b)
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
439
v. H.
2. Gewerbesteuer auf
410
v. H.
§ 6 Amtsumlage
nicht belegt
§ 7 Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 2,0 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 9 Weitere Vorschriften
1. Die Wertgrenze nach § 4 Absatz 7 GemHVO-Doppik für die Darstellung von Investitionen wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
2. Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit gemäß § 14 Abs. 1 GemHVO werden hiermit folgende Aufwendungen ausgenommen:
Personal- und Versorgungsaufwendungen
Aufwendungen für Abschreibungen
3. Aufgrund sachlichen Zusammenhangs wird für folgende Aufwendungen bzw. Auszahlungen gemäß § 14 Abs. 2 GemHVO jeweils per Haushaltsvermerk die gegenseitige Deckungsfähigkeit innerhalb der Aufwands- bzw. Auszahlungsart erklärt:
Personal- und Versorgungsaufwendungen
Aufwendungen für Abschreibungen
4. Gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes durch Haushaltsvermerk jeweils für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
5. Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes durch Haushaltsvermerk für einseitig deckungsfähig erklärt.
Nachrichtliche Angaben:
1. Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich -996.031,00EUR.
2. Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des
Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich -498.018,07 EUR.
3. Zum Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres
beträgt voraussichtlich 588.106,26 EUR.
[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Text aus PDF extrahiert