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Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Gemeinde Gribow 2026

Angenommen
TypAntrag
GemeindeAmt Züssow
Datum2026-01-15
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Beschlussvorschlag: Ausschluss von der Mitwirkung nach § 24 KV: (Name, Vorname) Die Gemeindevertretung Gribow beschließt die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan 2026 mit den dazugehörenden Anlagen. § 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird 1. im Ergebnishaushalt auf einen Gesamtbetrag der Erträge von 278.800 EUR einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 459.600 EUR ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von -180.800 EUR 2. im Finanzhaushalt auf a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 278.800 EUR einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen 1 von 490.200 EUR einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von -211.400 EUR b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 726.400 EUR einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 1.173.000 EUR einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -446.600 EUR festgesetzt. § 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird festgesetzt auf 300.700 EUR § 3 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf 0 EUR § 4 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 466.400 EUR 1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen § 5 Hebesätze Die Hebesätze für die Realsteuern wurden ab dem Haushaltsjahr 2025 mit Beschluss der Hebesatzsatzung vom 24.07.2025 durch die Gemeindevertretung wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf 400 v. H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 440 v. H. 2. Gewerbesteuer auf 395 v. H. § 6 Amtsumlage nicht belegt § 7 Stellen gemäß Stellenplan Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,8 Vollzeitäquivalente (VzÄ). § 8 Weitere Vorschriften 1. Die Wertgrenze nach § 4 Absatz 7 GemHVO-Doppik für die Darstellung von Investitionen wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 2. Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit gemäß § 14 Abs. 1 GemHVO werden hiermit folgende Aufwendungen ausgenommen: Personal- und Versorgungsaufwendungen Aufwendungen für Abschreibungen 3. Aufgrund sachlichen Zusammenhangs wird für folgende Aufwendungen bzw. Auszahlungen gemäß § 14 Abs. 2 GemHVO jeweils per Haushaltsvermerk die gegenseitige Deckungsfähigkeit innerhalb der Aufwands- bzw. Auszahlungsart erklärt: Personal- und Versorgungsaufwendungen Aufwendungen für Abschreibungen 4. Gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes durch Haushaltsvermerk jeweils für gegenseitig deckungsfähig erklärt. 5. Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes durch Haushaltsvermerk für einseitig deckungsfähig erklärt. Nachrichtliche Angaben: 1. Zum Ergebnishaushalt Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich -1.292.133,00 EUR. 2. Zum Finanzhaushalt Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich -401.887,76 EUR. 3. Zum Eigenkapital Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 409.739,27 EUR.

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