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Beschluss der Gemeindevertretung Peenemünde über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 15 für das "Wohngebiet hinter dem Deich"

Angenommen
TypAntrag
GemeindeAmt Usedom-Nord
Datum2026-06-16
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Beschlussvorschlag: 1. Für das in beigefügtem Übersichtsplan gekennzeichnete Gebiet der Gemarkung Peenemünde Flur 1 Flurstück 7/41 Flur 2 Flurstücke 131/11, 131/15 und 133/2 Fläche ca. 4.041 m² beschließt die Gemeindevertretung Peenemünde die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 15 für das „Wohngebiet hinter dem Deich“. Die Grundstücke befinden sich im Süden der Ortslage Peenemünde und werden südlich vom Deich begrenzt. Nördlich, östlich und westlich wird die Planungsfläche bereits von Ein- und Mehrfamilienhäusern sowie dem Gebäude ‚Zur Zwiebel‘ begrenzt. 2. Anlass, Ziel und Zweck der Planaufstellung Das Plangebiet befindet sich an bestehende Siedlungsstrukturen und ist für eine Wohnnutzung grundsätzlich geeignet. Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten und die Interessen der Gemeinde sowie die der Vorhabenträgerin in Einklang zu bringen, soll die Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplanes erfolgen. Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines Reinen Wohngebietes gem. § 3 BauNVO für bis zu 12 Dauerwohneinheiten. Geplant ist die Ausweisung eines Baufeldes für max. 6 Ein- oder Mehrfamilienhäuser (max. 2 WE) sowie jeweiliger dazugehöriger Garage. Die Gemeinde befürwortet den Antrag, da mit Umsetzung der Planung eine innerörtliche Standortreserve einer städtebaulichen Neuordnung zugeführt wird, die zu einer Verdichtung des vorhandenen Ortsgefüges beiträgt. 3. Planverfahren Die Planung soll nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden. Da es sich um die städtebauliche Neuordnung einer innerörtlich konkret abgegrenzten überschaubaren Fläche handelt, sollen die mit dem § 13a BauGB eröffneten Möglichkeiten eines beschleunigten Verfahrens genutzt werden. Entsprechend § 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB soll von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen werden; § 4c BauGB (Überwachung) soll nicht angewendet werden. 4. Flächennutzungsplan Die Gemeinde Peenemünde verfügt über einen wirksamen Flächennutzungsplan. Das Plangebiet ist bereits als Wohnbaufläche gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO dargestellt. Die Zielsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 15 befinden sich daher mit der gesamtgemeindlichen Planung in Übereinstimmung. 5. Kostenübernahme Zur Sicherung des Planverfahrens, seiner Durchführung und der Kostenübernahme ist zwischen der Gemeinde Peenemünde und dem privaten Vorhabenträger ein Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 Abs. 1 BauGB zu schließen. 6. Betroffenenbeteiligung Gemäß § 13 Abs. 2 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Die Öffentlichkeit wird im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB beteiligt. Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB zur Stellungnahme aufgefordert. 7. Bekanntmachung des Beschlusses Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

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