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Anlagerichtlinie der Gemeinde Buchholz

Angenommen
TypAntrag
GemeindeAmt Röbel-Müritz
Datum2025-06-20
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Beschlussvorschlag: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Buchholz beschließt die Grundsätze für Geldanlagen der Gemeinde Buchholz (Anlagerichtlinie). Sachverhalt: Durch § 56 Absatz 2 Satz 4 der Kommunalverfassung M-V (KV M-V) wurde der Erlass einer von der Gemeindevertretung zu beschließenden Anlagerichtlinie verbindlich vorgegeben, in der die Kommunen die Grundsätze ihrer Geldanlagen zu regeln haben. Gemäß § 19 a Absatz 1 Satz 1 der Gemeindekassenverordnung-Doppik ist eine Geldanlage im Sinne des § 56 Absatz 2 KV M-V die Anlage vorübergehend nicht zur Liquiditätssicherung benötigter Finanzmittel. In der Anlagerichtlinie werden die Grundlagen für die Anlage des Geldvermögens geregelt (u.a. zulässige Geldanlageprodukte, Anforderungen an Kreditinstitute, Zuständigkeiten, Dokumentations- und Berichtspflichten). Grundlage der Anlagerichtlinie bildet die vom Land Mecklenburg-Vorpommern herausgegebene Praxishilfe zur Anlagerichtlinie für Geldanlagen einer Gemeinde, welche die Standarts entsprechend der Vorgaben des Landesrechnungshofes Mecklenburg-Vorpommern beinhaltet.

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