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Anlagerichtlinie der Gemeinde Priborn
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Amt Röbel-Müritz |
| Datum | 2025-07-22 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Priborn beschließt die Grundsätze für Geldanlagen der Gemeinde Priborn (Anlagerichtlinie).
Sachverhalt:
Durch § 56 Absatz 2 Satz 4 der Kommunalverfassung M-V (KV M-V) wurde der Erlass einer von der Gemeindevertretung zu beschließenden Anlagerichtlinie verbindlich vorgegeben, in der die Kommunen die Grundsätze ihrer Geldanlagen zu regeln haben.
Gemäß § 19 a Absatz 1 Satz 1 der Gemeindekassenverordnung-Doppik ist eine Geldanlage im Sinne des § 56 Absatz 2 KV M-V die Anlage vorübergehend nicht zur Liquiditätssicherung benötigter Finanzmittel.
In der Anlagerichtlinie werden die Grundlagen für die Anlage des Geldvermögens geregelt (u.a. zulässige Geldanlageprodukte, Anforderungen an Kreditinstitute, Zuständigkeiten, Dokumentations- und Berichtspflichten).
Grundlage der Anlagerichtlinie bildet die vom Land Mecklenburg-Vorpommern herausgegebene Praxishilfe zur Anlagerichtlinie für Geldanlagen einer Gemeinde, welche die Standarts entsprechend der Vorgaben des Landesrechnungshofes Mecklenburg-Vorpommern beinhaltet.
Text aus PDF extrahiert