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Aufstellungs-, Vorentwurfs- und Auslegungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 05 "Campingplatz Bad Stuer" der Gemeinde Stuer
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Amt Röbel-Müritz |
| Datum | 2025-07-03 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stuer beschließt:
die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 05 „Campingplatz Bad Stuer“ der Gemeinde Stuer gem. §12 Baugesetzbuch (BauGB).
Der Bereich, für den der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 05 „Campingplatz Bad Stuer“ der Gemeinde Stuer gelten soll, umfasst in der Gemarkung Stuer, Flur 4, die Flurstücke 3/1 und 3/2 und ist in beiliegendem Übersichtsplan durch eine gestrichelte Linie umgrenzt.
Ziel und Zweck der Planung:
die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Festsetzung der Nutzung des Plangebietes als Sondergebiet Camping (§10 BauNVO), Sondergebiet Ferienhaus (§10 BauNVO) und Sonstiges Sondergebiet Fremdenbeherbergung (§ 11 BauNVO)
die Berücksichtigung umweltschützender Belange durch die Ausweisung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan trägt die Bezeichnung: „Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 05 „Campingplatz Bad Stuer“ der Gemeinde Stuer.
der Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 05 „Campingplatz Bad Stuer“ der Gemeinde Stuer ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 05 „Campingplatz Bad Stuer“ der Gemeinde Stuer (Stand Juni 2025) und die dazugehörige Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt.
die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 05 „Campingplatz Bad Stuer“ der Gemeinde Stuer erfolgt nach § 3 Abs. 2 BauGB durch Veröffentlichung der Unterlagen im Internet. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt eine öffentliche Auslegung der Unterlagen im Amt Röbel-Müritz. Die Internetseite zur Einsichtnahme in die Unterlagen und die Dauer der Veröffentlichungsfrist sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligen und über die öffentliche Auslegung zu unterrichten. Die Abstimmung mit den Nachbargemeinden ist gemäß § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
die Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden wird gem. § 4b BauGB einem Dritten (Planungsbüro) übertragen.
Sachverhalt:
Der Eigentümer/Betreiber des Campingplatzes Bad Stuer hat über das beauftragte Planungsbüro die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Campingplatz Bad Stuer“ bei der Gemeinde Stuer über das Amt Röbel-Müritz beantragt und hat eine Projektbeschreibung und ein Konzept zur aktuellen und zukünftig angedachten Nutzung vorgelegt. Eine Übersichtskarte des Geltungsbereiches ist der Anlage 1 zu entnehmen.
Zuvor fanden im März 2023 und im Juli 2024 Vorgespräche zum geplanten Bauleitplanverfahren statt.
Mit Datum vom 12.11.2024 wurde durch das Amt Röbel Müritz eine Planungsanzeige (gem. des Anzeigeerlasses vom 22.01.2020) an das Amt für Raumordnung und Landesplanung Mecklenburgische Seenplatte gesandt. Ein Zwischenbescheid der landesplanerischen Stellungnahme erging mit Datum vom 09.12.2024.
Am 05.02.2025 fand ein Erörterungstermin mit Mitarbeitern des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte (Bauamt, Umweltamt), des Amtes für Raumordnung und Landesplanung Mecklenburgische Seenplatte, der Landesforstbehörde, Mitarbeitern des Amtes Röbel-Müritz, dem Bürgermeister der Gemeinde Stuer, sowie dem Vorhabenträger und einem Mitarbeiter des mit der Bauleitplanung beauftragten Planungsbüros statt.
Im Gespräch wurde durch das Amt für Raumordnung und Landesplanung signalisiert, dass eine positive landesplanerische Stellungnahme (Zustimmung) übermittelt werden könne, wenn die Funktion des Dauerwohnens nur für den Bereich der Betriebsleiterwohnung festgelegt wird.
Zudem wurde durch die Mitarbeiter der Fachämter erklärt, dass weiterhin naturschutzrechtliche und forstrechtliche Themen zu bearbeiten sind.
Durch das vom Flächeneigentümer beauftragte Planungsbüro wurden nunmehr die vorliegenden Unterlagen mit Stand Vorentwurf ausgearbeitet. Die Anregungen und Hinweise des Amtes für Raumordnung und Landesplanung Mecklenburgische Seenplatte bzgl. des Dauerwohnens werden in der aktuellen Planung berücksichtigt.
Nach der Billigung der Vorentwurfsunterlagen (Planzeichnung B-Plan Stand 27.05.2025, Begründung Stand 18.06.2025) durch die Gemeindevertretung wird im Rahmen des förmlichen Bauleitplanverfahrens die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Darüber hinaus erfolgt eine Abstimmung mit den Nachbargemeinden.
Die Aufstellung von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches (§ 12 Baugesetzbuch).
Der Gemeinde Stuer entstehen für die Erarbeitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes keine Kosten. Diese werden bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen durch den Vorhabenträger übernommen.
Text aus PDF extrahiert