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Abwägung der Stellungnahmen zum geänderten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 04 "Westlich der Warschauer Straße" der Gemeinde Stuer

Angenommen
TypAntrag
GemeindeAmt Röbel-Müritz
Datum2025-09-11
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Beschlussvorschlag: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stuer beschließt: die während der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum geänderten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 04 „Westlich der Warschauer Straße“ der Gemeinde Stuer vorgebrachten Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft: (siehe beiliegende Anlage zum Abwägungsbeschluss) die Verwaltung wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Anregungen erhoben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. Sachverhalt: Der geänderte Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 04 „Westlich der Warschauer Straße“ der Gemeinde Stuer hatte im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vom 02.06.2025 bis einschließlich 17.06.2024 zur Einsichtnahme ausgelegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 15.05.2025 durch das vom Vorhabenträger beauftragte Planungsbüro zur Abgabe von Stellungnahmen aufgefordert. Der Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, wurde in Bezug auf folgende Planungsänderungen und ihren möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur erneuten Stellungnahme gegeben: - Änderungen in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung - Lage- und Größenveränderung der Kompensationsflächen - Änderung und Ergänzung der textlichen Festsetzung Nr. 1.2; 1.5 und 2.1 - Ergänzung des Hinweises „Bauzeiten und Mahd“ Stellungnahmen waren gemäß § 4a Abs. 3 BauGB nur zu den ergänzten oder geänderten Teilen der Planung und ihren möglichen Auswirkungen möglich und zulässig. Die vorgetragenen Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind in beiliegendem Abwägungsmaterial zusammengestellt. Gemäß § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsergebnis ist mitzueilen.

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