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Entgeltfestsetzung für die privatrechtliche Nutzung im Bürgerzentrum der Gemeinde Lärz

Angenommen
TypAntrag
GemeindeAmt Röbel-Müritz
Datum2025-12-18
DatenstufeNur Ergebnisse
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Extrahierter Text

Beschlussvorschlag: Die Gemeinde Lärz beschließt die als Anlage 1 beigefügte Festlegung der Nutzungsentgelte für das Bürgerzentrum der Gemeinde Lärz, Rosenstr. 9, auf Grundlage der durch das Amt Röbel-Müritz durchgeführten und diesem Beschluss als Anlage 2 beigefügten Kalkulation. Vor Beginn der Nutzung ist eine Nutzungsvereinbarung abzuschließen. Der aktualisierte Text der Nutzungsvereinbarung (Muster) ist diesem Beschluss als Anlage 3 beigefügt. Das Nutzungsentgelt ist im Voraus zu zahlen. Die neue Entgeltfestsetzung gilt ab 01.01.2026. Die Hausordnung, welche als Anlage 4 beigefügt ist, wird ebenfalls beschlossen. Der Beschluss vom 01.10.2015, 12-2015-020 i.V.m. der Empfehlung des Finanzaus-schusses vom 01.04.2025 zur Entgeltfestsetzung wird aufgehoben. Sachverhalt: Aufgrund gestiegener Heiz- und Stromkosten wurde eine neue Kalkulation, die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung/Unterhaltung und Nutzung entstehen, erforderlich. Als Anlage sind diesem Beschluss 2 Kalkulationen beigefügt. Die erste Einnahmen-/Kostenaufstellung basiert auf den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben der Jahre 2022 - 2024. Die zweite Kalkulation ist eine für 2025/2026 ausgerichtete Schätzung. Beide Aufstellungen lassen erkennen, dass bei kostendeckender Vergabe der Räumlich-keiten das Nutzungsentgelt/Nutzung unverhältnismäßig hoch ist. Da die effektive Auslastung und der Erhalt des Bürgerzentrums im Interesse der Gemeinde Lärz liegen, wird vorgeschlagen, auf ein kostendeckendes Nutzungsentgelt zu verzichten. Rechtlicher Rahmen: § 6 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz MV: „Benutzungsgebühren sind zu erheben, wenn eine Einrichtung überwiegend der Inanspruchnahme einzelner Personen oder Personengruppen dient. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung decken, aber nicht überschreiten. Von einer Kostendeckung kann aus Gründen des öffentlichen Interesses abgesehen werden.“ Die Festlegung eines Nutzungsentgeltes für das Bürgerzentrum erfolgt auf privatrechtlicher Basis. Analog dem zuvor zitierten öffentlichen Recht, kann auch hier ein anderes Nutzungsentgelt festgelegt werden, um z.B. das gemeinschaftliche Leben im Dorf aufrecht zu erhalten. Für die vorgeschlagenen Nutzungsentgelte wurden Vergleichsobjekte im Amtsbereich herangezogen.

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