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2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Sietow

Angenommen
TypAntrag
GemeindeAmt Röbel-Müritz
Datum2026-02-26
DatenstufeNur Ergebnisse
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Beschlussvorschlag: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Sietow beschließt die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Sietow. Die geänderte Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sachverhalt: Artikel 1 – Änderung der Hauptsatzung Die Hauptsatzung der Gemeinde Sietow vom 13. August 2024, veröffentlicht im Müritz-Anzeiger Nr. 18 vom 31. August 2024, zuletzt geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 07.11.2025, veröffentlicht im Müritz-Anzeiger Nr. 25 vom 06.12.2025 wird wie folgt geändert: 1. § 6 Bürgermeisterin oder Bürgermeister / Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wird wie folgt ergänzt: Der Absatz (5) wird zum Paragraphen ergänzt: (5) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze in Höhe von 3.000,- € (netto) bzw. bei wiederkehrenden Leistungen bis zu einer Wertgrenze in Höhe von 500,- € (netto) können von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister allein bzw. durch eine von ihr beauftragte bedienstete Person des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 3.000,- € (netto). Erklärung: In der konstituierenden Sitzung am 24.07.2024 wurde der Absatz, der besagt, dass Verpflichtungserklärungen bis zu bestimmten Wertgrenzen in einfacher Schriftform auszufertigen sind, gestrichen. Dies hat zur Folge, dass alle Verpflichtungserklärungen der Gemeinde Sietow von dem Bürgermeister sowie einem seiner Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen sind. Dies ist in der Praxis unüblich. Nach § 39 Abs. 3a S. 3 KV M-V kann die Hauptsatzung Wertgrenzen bestimmen, bis zu denen es dieser Formvorschrift ganz oder teilweise nicht bedarf. Die Änderung der Hauptsatzung ist bei der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen und tritt nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde nicht innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der erforderlichen Unterlagen eine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht.

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