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Billigung des Vorentwurfes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Photovoltaikanlage Lärz-Krümmel" der Gemeinde Lärz und Durchführung der frühzeitigen Beteiligungen

Angenommen
TypAntrag
GemeindeAmt Röbel-Müritz
Datum2026-04-16
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Beschlussvorschlag: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lärz beschließt: der vorhabenbezogene Bebauungsplan trägt zukünftig die Bezeichnung „Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 17 „Photovoltaikanlage Lärz-Krümmel“ der Gemeinde Lärz“. der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 17 „Photovoltaik­anlage Lärz-Krümmel“ der Gemeinde Lärz (Stand 17.02.2026) mit der dazugehörigen Begründung (Stand 04.03.2026) wird in der vorliegenden Fassung gebilligt. die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 17 „Photovoltaikanlage Lärz-Krümmel“ der Gemeinde Lärz erfolgt nach § 3 Abs. 2 BauGB durch Veröffentlichung der Unterlagen im Internet. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt eine öffentliche Auslegung der Unterlagen im Amt Röbel-Müritz. Die Internetseite zur Einsichtnahme in die Unterlagen und die Dauer der Veröffentlichungsfrist sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligen und über die öffentliche Auslegung zu unterrichten. Die Abstimmung mit den Nachbargemeinden ist gemäß § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen. die Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden wird gem. § 4b BauGB einem Dritten (Planungsbüro) übertragen. Sachverhalt: Mit Beschluss vom 01.12.2022 wurde das förmliche Bauleitplanverfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Photovoltaikanlage Lärz-Krümmel“ der Gemeinde Lärz förmlich eingeleitet. Ein Zielabweichungsverfahren wurde mit Antrag vom 23.06.2023 eingeleitet. Mit Bescheid vom 26.05.2025 liegt eine Zustimmung zu der beabsichtigten Bauleitplanung und die Zulassung der Zielabweichung von den raumordnerischen Vorgaben vor. Nunmehr soll das förmliche Bauleitplanverfahren zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach der Billigung des vorliegenden Vorentwurfsstandes durch die Gemeindevertretung eingeleitet und durchgeführt werden. Weiterhin wird eine Abstimmung mit den benachbarten Gemeinden durchgeführt.

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