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7. Änderung der Satzung der Gemeinde Schlemmin über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge der Wasser- und Bodenverbände

Angenommen
TypAntrag
GemeindeAmt Ribnitz-Damgarten
Datum2025-03-05
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Beschlussvorschlag: Die Gemeindevertretung Schlemmin beschließt die 7. Änderung der Satzung der Gemeinde Schlemmin über die Erhebung der Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Barthe/Küste“ hinsichtlich des gemeindespezifischen Faktors auf 2,34, hinsichtlich des Hebesatzes auf € 9,50/BE, hinsichtlich des Rohrleitungszuschlages auf € 1,50/ha, hinsichtlich des Nutzungsartenfaktors bei Sportflächen/Campingplatz sowie Verkehrsbegleitflächen/ungenutzte Verkehrsflächen auf 2,5, hinsichtlich des Nutzungsartenfaktors bei Lagerplatz/Versorgungsanlagen, Entsorgungsanlagen/ungenutzten Betriebsflächen sowie landwirtschaftslichen Betriebsflächen auf 3, hinsichtlich des Nutzungsartenfaktors bei Gebäude- und Freiflächen, Straßen/Wege/Platz/Bahngelände/Verkehrsübungsplatz sowie historischen Anlagen auf 4,5. Sachverhalt: Die Gemeinde Schlemmin ist für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen u. a. gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Barthe/Küste. Dieser hat für die Gemeinde Schlemmin folgende Änderungen in der Beitragserhebung beschlossen: Änderung des gemeindespezifischen Faktors auf 2,34, Änderung des Hebesatzes auf € 9,50/BE, Änderung des Rohrleitungszuschlages auf € 1,50/ha, Änderung des Nutzungsartenfaktors bei Sportflächen/Campingplatz sowie Verkehrsbegleitflächen/ungenutzte Verkehrsflächen auf 2,5, Änderung des Nutzungsartenfaktors bei Lagerplatz/Versorgungsanlagen, Entsorgungsanlagen/ungenutzten Betriebsflächen sowie landwirtschaftslichen Betriebsflächen auf 3, Änderung des Nutzungsartenfaktors bei Gebäude- und Freiflächen, Straßen/Wege/Platz/Bahngelände/Verkehrsübungsplatz sowie historischen Anlagen auf 4,5. Nach § 3 Abs. 2 der Satzung der Gemeinde Schlemmin über die Erhebung der Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge beinhaltet die Anlage 1 dieser Satzung die benannten beitragsrelevanten Punkte. Wird diese Anlage nicht den neuen Festsetzungen angepasst, verbleiben die Restkosten bei der Gemeinde.

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