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1. Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für Schulbücher (Schulbuchordnung)

Angenommen
TypAntrag
GemeindeAmt Ribnitz-Damgarten
Datum2026-05-26
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Beschlussvorschlag: Beschluss-Nr. AD/BV/BK-26/156 Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für Schulbücher (Schulbuchordnung) Aufgrund § 1 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern und § 54 Abs. 2 Satz 1 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Ahrenshagen-Daskow vom 26.05.2026 folgende 1. Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für Schulbücher (Schulbuchordnung) erlassen: Artikel I § 4 (Nutzungsdauer/Wiederbeschaffungsbeiträge) Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst: Stellt der/die Verantwortliche bei Rückgabe eines Schulbuches fest, dass dieses über die normale, gebrauchsabhängige Benutzung hinaus verschlissen ist und dadurch die Nutzungsdauer nach § 4 verkürzt wird (ungenügender Buchzustand), ist der/die Schüler/in zur anteiligen Entgeltforderung des Anschaffungswertes in nachfolgender Höhe verpflichtet: Schulbücher mit schuljährlicher Entleihzeit: - im 1. Jahr der Nutzung 100 % des Wiederbeschaffungspreises - nach dem 1. Jahr der Nutzung 75 % des Wiederbeschaffungspreises - nach dem 2. Jahr der Nutzung 50 % des Wiederbeschaffungspreises - nach dem 3. Jahr der Nutzung 25 % des Wiederbeschaffungspreises - nach dem 4. Jahr der Nutzung 0 % des Wiederbeschaffungspreises Diese Regelung ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Schulbuch wegen Verlustes nicht mehr zurückgegeben werden kann. Abs. 3 ist auch anzuwenden, wenn die Schüler/innen im laufenden Schuljahr die Schule verlassen und deshalb die Schulbücher zurückzugeben haben. Artikel II Die 1. Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für Schulbücher (Schulbuchordnung) tritt rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft. Ahrenshagen-Daskow, Sandra Schröder-Köhler Bürgermeisterin Sachverhalt: Die Nutzungsdauer eines Schulbuches wird gemäß § 4 (1) auf 4 Jahre festgelegt. In der Anwendung zeigte sich, dass für die Eltern die Formulierungen zur anteiligen Entgeltforderung bei beschädigten Büchern in § 4 (3) missverständlich waren. Dies hatte einen Widerspruch gegen den „Bescheid zum Ersatz beschädigter Schulbücher“ zur Folge. Aus diesem Anlass erfolgte eine Überprüfung der Schulbuchordnung. Es besteht die Notwendigkeit, die Formulierungen zu konkretisieren.

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