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Dritte Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Plau am See
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Amt Plau am See |
| Datum | 2026-03-25 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung beschließt die Dritte Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung.
Sachverhalt:
Die Stadt Plau am See ist nach § 40 des Landeswassergesetzes abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft, das heißt, die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt der Gemeinde, in der das Abwasser anfällt. Die Stadt Plau am See betreibt gemäß § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Abwassersatzung eine öffentliche Anlage zur Abwasserbeseitigung.
Gemäß § 1 Abs. 1 der SwGS i. V. m. § 6 Abs. 1 KAG M-V erhebt die Stadt für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Entwässerungseinrichtung von den Benutzern Benutzungsgebühren.
Nach § 6 Abs. 1 KAG M-V soll das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht überschreiten (Kostendeckungsgebot und Kostenüberschreitungsverbot). Eingetretene Kostenunterdeckungen können in der folgenden Kalkulationsperiode ausgeglichen werden. Hingegen müssen eingetretene Kostenüberdeckungen in der folgenden Kalkulationsperiode ausgeglichen werden (vgl. §6 Abs. 2d KAG MV). Dazu ist die Erstellung einer Kalkulation für die Abwassergebühren erforderlich.
Mit der Neufassung der Schmutzwassergebührensatzung vom 12.04.2021 wurde auch die Kalkulation 2017 bis 2022 beschlossen. Darüberhinaus hat die Satdtvertretung im Januar 2025 die Nachkalkulation für die Jahre 2020 bis 2023 beschlossen. Da die Jahre 2024 und 2025 beendet sind, wurde für diesen Zeitraum eine Nachkalkulation vorgenommen und für die Jahre 2026 bis 2028 wurde kalkuliert.
Ziel der vorliegenden Gebührenkalkulation ist es, zu ermitteln, ob Kostenunterdeckungen oder Kostenüberdeckungen aus den jeweiligen Jahren angefallen sind.
Zu den ansatzfähigen Kosten gehören auch Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Personalkosten, ferner Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen von den Anschaffungs- und Herstellungswerten sowie Zinsen auf das eingesetzte Kapital.
Nach § 6 Abs. 2 und 2d KAG M-V sind die Kosten der Einrichtung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln, wobei der Kalkulationszeitraum fünf Jahre nicht überschreiten soll. Der betriebswirtschaftliche Kostenbegriff umfasst den durch die Leistungserstellung bedingten Werteverzehr von Gütern und Dienstleistungen in einem bestimmten Leistungszeitraum.
Aufgrund der steigenden Kosten und des Ausgleichs der Unterdeckung der vergangenen Jahren ist es nicht mehr möglich, die Gebühr konstant zu halten. Es wird empfohlen, die Verbrauchsgebühr auf 2,95 €/m³ und die Grundgebühr auf 7,00 € je Wohnungs-/Gewerbeeinheit und Monat zu erhöhen.
Damit liegen die Gebühren immernoch auf dem Niveau von 2017. Für einen durchschnittlichen Zweipersonenhaushalt (60 m³ Trinkwasserverbrauch) erhöhen sich die jährlichen Kosten um 90 €. Diese betragen künftig 261 € (Grundgebühr und 60 m³ Verbrauch).
In den Nachbargemeinden Malchow (338 €) und WAZV (479 €) sind die Gebühren höher. In der Stadt Lübz (197 €) fallen diese geringer aus, in Parchim (259 €) sind sie ungefähr gleich hoch.
Text aus PDF extrahiert