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Beschlussfassung zum Umgang mit den neuen bundesrechtlichen Erleichterungen des Baugesetzbuches für den Wohnungsbau – Bau-Turbo
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Amt Plau am See |
| Datum | 2026-04-09 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Barkhagen beschließt, dass die Gemeinde die neuen bundesrechtlichen Erleichterungen des Baugesetzbuches – bekannt als „Bau-Turbo“ – künftig gezielt anwendet.
Die Gemeindevertretung Barkhagen beschließt, dass der Hauptausschuss nach der Vorprüfung durch den Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt die Entscheidung über die Zustimmung zu Bauanträgen gem. Bau-Turbo eigenständig treffen kann.
Voraussetzung hierfür ist, dass
keine öffentlichen Belange oder
nachbarschaftlichen Interessen entgegenstehen.
Die Gemeindevertretung Barkhagen beschließt, dass die Verwaltung grundsätzlich alle Bauanträge gem. Bau-Turbo ablehnen kann, wenn im Vorfeld des Antrags keine Abstimmung mit der Verwaltung stattgefunden hat. Eine sachgerechte Prüfung ist in solchen Fällen innerhalb der dreimonatigen Frist voraussichtlich nicht sicher möglich.
Die Gemeindevertretung beschließt die o. g. Eignungskriterien sowie Qualitätsanforderungen (Pkt. 2 und 3) für Vorhaben nach Bau-Turbo.
Sachverhalt:
Seit dem 30.10.2025 ist der sogenannte Bau-Turbo der Bundesregierung in Kraft getreten. Damit können Gemeinden befristet bis Ende 2030 schneller und unbürokratisch Wohnungsbauvorhaben genehmigen. Der § 246e BauGB ermöglicht bis Ende 2030 weitreichende Abweichungen von bauplanungsrechtlichen Vorgaben – und damit schnellere Realisierung von Neubauten, Aufstockungen, Erweiterung oder Umnutzungen, wie etwa die Umwandlung leerstehender Bürogebäude in Wohnungen. Ein Bebauungsplan ist für viele Projekte nicht mehr notwendig.
Zwingend bleiben ein Baugenehmigungsverfahren sowie die Zustimmung der Gemeinde. Der „Bau-Turbo“ greift, wenn die Gemeindevertretung innerhalb von drei Monaten zustimmt, eine Nichtäußerung gilt ebenfalls als Zustimmung. Die vorgenannte Frist kann einmalig um einen Monat verlängert werden, wenn eine Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgen soll. Anders als beim gemeindlichen Einvernehmen, kommt es hier auf eine ausdrückliche Zustimmung an, die nicht durch die Untere Baubehörde (Landkreis) ersetzt werden kann.
Zusammenfassung:
Bau-Turbo greift nur für Vorhaben, bei denen neuer Wohnraum geschaffen oder vorhandener Wohnraum wieder nutzbar gemacht wird – durch Neubau oder durch Umbau bzw. Nutzungsänderung bestehender Gebäude (Innenbereich und Bebauungsplangebiet).
Bau-Turbo greift auch im Außenbereich. Allerdings muss das Vorhaben im Anschluss an eine bestehende Siedlung (Innenbereich oder Bebauungsplangebiet) liegen.
Die Gemeinde- oder Stadtvertretung muss dem Vorhaben zustimmen.
Naturschutz-, umwelt- und denkmalschutzrechtliche Vorschriften gelten uneingeschränkt.
Die Sonderregelung ist bis Ende 2030 befristet.
Nach etwa einem Jahr ist eine Evaluierung der Eignungskriterien und Qualitätskriterien vorgesehen, um diese bei Bedarf anzupassen.
Text aus PDF extrahiert