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Grundsatzbeschluss über die Zulassung von Befreiungen von dem festgesetzten Standort für Nebenanlagen, Carports und Garagen des B-Planes Nr. 1 „Am Wald“ Glowe
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Amt Nord-Rügen |
| Datum | 2026-06-10 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Glowe beschließt Befreiungen von dem festgesetzten Standort für Nebenanlagen, Carports und Garagen im Bereich des festgesetzten „Reinen Wohngebietes“ des B-Planes Nr. 1 „Am Wald“ Glowe zuzulassen.
Sachverhalt:
Den Gegenstand der Beschlussvorlage bildet die Beratung und Entscheidung der Gemeinde Glowe über die Zulassung von Befreiungen von dem festgesetzten Standort für Nebenanlagen, Carports und Garagen im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 1 „Am Wald“ Glowe.
Die Erstaufstellung einschließlich der geltenden Änderungen und Ergänzungen des B-Planes Nr. 1 beinhalten eine Festsetzung über den zulässigen Standort von insb. Nebenanlagen, Carports und Garagen auf den Baugrundstücken. Nach Punkt 2.1 der textlichen Festsetzungen des B-Planes Nr. 1 (Erstaufstellung v. 22.06.1994) heißt es:
„Nebenanlagen i.S. des § 14 (1) BauNVO sowie bauliche Anlagen, die gemäß § 6 Abs. 7 und 12 BauO in den Abstandsflächen zulässig sind, sind in den nicht überbaubaren Flächen nicht zulässig (…).“
Danach sind Nebenanlagen i.S.d. § 14 (1) BauNVO und insb. Carports und Garagen im Sinne des § 6 (7) LBauO M-V a.F./ § 6 (8) LBauO M-V n.F. außerhalb der Baugrenze unzulässig. Eine Errichtung hat zwingend innerhalb der Baugrenzen zu erfolgen.
In der Begründung zur Erstaufstellung zum B-Plan Nr. 1 heißt es unter Punkt 8:
„(…) Die gestalterischen Festsetzungen für die nicht überbaubaren Grundstücksflächen erfolgt nach dem Grundsatz, dass der größte Teil des Grundstückes gärtnerisch angelegt werden soll, nicht aber durch Versiegelung aus den natürlichen Kreislaufprozessen herausgenommen werden darf.“
Die Standortfestsetzung wurde in den folgenden Änderungen und Ergänzungen übernommen und besitzt auch für die am 04.03.2026 in Kraft getretene 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 Gültigkeit.
Die Baugrenzen der bisherigen Fassungen des B-Planes Nr. 1 sind so festgesetzt, dass die Errichtung der o.g. baulichen Anlagen grundsätzlich im Baufeld möglich ist. Nach der aktuell in Kraft getretenen 6. Änderung ist jedoch insbesondere die Errichtung von Carports und Garagen erheblich erschwert (hier insb. Teilfläche 1 und südliche Teilfläche 4), da die Baugrenzen enger gefasst worden sind bzw. die Baufelder kleinere Flächen umfassen.
Im Rahmen des B-Plan-Änderungsverfahrens zur 6. Änderung wurde seitens der Gemeinde Glowe nur eine Nachverdichtung durch Schaffung zusätzlicher Bauflächen in bislang festgesetzten Grünflächen angestrebt. Es erfolgte keine grundsätzliche Prüfung der einzelnen geltenden Festsetzungen hinsichtlich einer Beibehaltung, Änderung oder Streichung.
Vor diesem Hintergrund hat die Gemeinde Glowe nunmehr zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Befreiungen von dem festgesetzten Standort für Nebenanlagen, Carports und Garagen im festgesetzten Reinen Wohngebiet des B-Planes Nr. 1 zugelassen werden.
Am 30.10.2025 trat u.a. § 31 (3) BauGB in Kraft, welcher erweiterte Befreiungsmöglichkeiten für Wohnbauvorhaben vorsieht (sog. „Bauturbo“). Danach kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. (…).
Demnach sind Befreiungen auch von grundlegenden Festsetzungen eines B-Planes (Grundzüge der Planung) nunmehr mit Zustimmung der Gemeinde nach § 36 a BauGB möglich.
Gemäß § 36 a (1) BauGB sind Vorhaben nach § 31 (3) (…) nur mit Zustimmung der Gemeinde zulässig, (…). Die Gemeinde erteilt die Zustimmung, wenn das Vorhaben mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Sie kann ihre Zustimmung unter der Bedingung erteilen, dass der Vorhabenträger sich verpflichtet, bestimmte städtebauliche Anforderungen einzuhalten. (…)
Im Rahmen der Entscheidungsfindung seitens der Gemeinde ist insbesondere Folgendes zu beachten:
(negative) Vorbildwirkung
Bei Zulassung von Befreiungen besteht eine erhebliche negative Vorbildwirkung für das B-Plan-Gebiet. So könnten zukünftig eine Vielzahl von Befreiungen beantragt werden, sodass die Festsetzung faktisch außer Kraft gesetzt wird. Die Gemeinde verliert ihre gewünschte zusätzliche Begrenzung der Versiegelung der Grundstücke.
Empfehlung Bauausschuss
Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Umwelt, Bau und Verkehr der Gemeinde Glowe hat im Rahmen der Sitzung am 29.04.2026 empfohlen, Befreiungen von dem festgesetzten Standort für Nebenanlagen, Carports und Garagen im Bereich des festgesetzten „Reinen Wohngebietes“ des B-Planes Nr. 1 zuzulassen.
Zeitersparnis bei der Umsetzung eines Bauvorhabens
Im Falle der Zulassung von Befreiungen vom festgesetzten Standort für Nebenanlagen, Carports und Garagen dürfte die grundsätzlich notwendige Änderung des Bebauungsplanes entfallen. Eine Baugenehmigung für ein konkretes Bauvorhaben könnte ohne B-Plan-Änderungsverfahren erlangt werden.
Text aus PDF extrahiert