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Neufassung Beschluss über die 2. Änderung der Satzung der Gemeinde Glowe für den Ortsteil Polchow über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und Einfriedungen (Gestaltungssatzung Polchow) mit Änderung des Geltungsbereichs
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Amt Nord-Rügen |
| Datum | 2026-06-10 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Glowe beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung über die 2. Änderung der Satzung der Gemeinde Glowe für den Ortsteil Polchow über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und Einfriedungen (Gestaltungssatzung Polchow) auf Grundlage des § 86 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung M-V (LBauO M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V 2015 S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2025 (GVOBl. M-V, S. 130).
Das Amt Nord-Rügen wird beauftragt, die Satzung beim Landkreis Vorpommern-Rügen anzuzeigen und öffentlich bekannt zu machen.
Sachverhalt:
Den Gegenstand der Beschlussvorlage bildet die erneute Beschlussfassung der Gemeindevertretung Glowe über die 2. Änderung der Satzung der Gemeinde Glowe für den Ortsteil Polchow über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und Einfriedungen (Gestaltungssatzung Polchow).
Gemäß § 86 (1) Nr. 1 LBauO M-V können Gemeinden durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Glowe hat hierbei im Rahmen der Sitzung am 11.03.2026 bereits einen Satzungsbeschluss über die 2. Änderung der Gestaltungssatzung Polchow gefasst. Dieser Beschluss ist jedoch nach Hinweis durch Herrn Bernd Radeisen gemäß § 24 (4) KV M-V unwirksam, da dieser unter Verstoß gegen ein Mitwirkungsverbot zu Stande gekommen ist.
Weiterhin wurde nach erneuter Prüfung des Geltungsbereichs der 2. Änderung der Gestaltungssatzung Polchow festgestellt, dass sich das Grundstück in der Dorfstraße 13 in Glowe OT Polchow (Gemarkung Polchow, Flur 1, Flurstück 82) im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 37 „Wohngebiet Polchow Mitte“ Glowe (Erstaufstellung) und der 2. Änderung der Gestaltungssatzung Polchow befunden hätte. Die voneinander abweichend geregelten Bauvorschriften hätte zu widersprüchlichen Ergebnissen bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens geführt.
Folglich wurde der Geltungsbereich der 2. Änderung der Gestaltungssatzung Polchow erneut überarbeitet und das betroffene Flurstück 82 der Flur 1 in der Gemarkung Polchow aus dem Geltungsbereich entfernt.
Vor diesem Hintergrund bedarf es nunmehr einer erneuten Beschlussfassung der Gemeindevertretung über die 2. Änderung der Gestaltungssatzung Polchow.
Text aus PDF extrahiert