Startseite › Amt Nord-Rügen › Antrag

Grundsatzbeschluss über den Antrag auf Bauleitplanung zur Realisierung von zwei eingeschossigen Wohn-/Ferienhäusern auf einer Teilfläche des Flurstücks 15/3, Flur 1, Gemarkung Hagen

Abgelehnt
TypAntrag
GemeindeAmt Nord-Rügen
Datum2026-06-04
DatenstufeNur Ergebnisse
QuelleVollständige Sitzung ansehen →

Extrahierter Text

Beschlussvorschlag: Die Gemeinde Lohme befürwortet grundsätzlich die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gem. § 12 BauGB im Bereich des Flurstücks 15/3, Flur 1, Gemarkung Hagen zum Zwecke der Errichtung zweier Wohn- bzw. Ferienhäuser (gem. §11 BauNVO, SO11). Die Kosten für die Planung sind von der Antragstellerin zu übernehmen. Das Amt Nord-Rügen wird beauftragt, Honorarangebote für die erforderliche Planung einzuholen und einen städtebaulichen Vorvertrag vorzubereiten, welcher die Kostenübernahme durch die Antragstellerin regelt. Der Grundsatzbeschluss ersetzt nicht das sich anschließende Bauleitplanverfahren. Sachverhalt: Mit Schreiben vom 01.12.2025 wurde im Auftrag der Eigentümerin ein Antrag auf Bauleitplanung zur Realisierung von zwei eingeschossigen, kleinteiligen Wohn- / Ferienhäusern („Variowohnen“) auf dem Flurstück 15/3 der Flur 1, Gemarkung Hagen gestellt. „Variowohnen“ kann in einem Sondergebiet nach § 11 BauNVO (SO11) geregelt werden. Damit besteht eine Zulässigkeit für Wohnen und Ferienwohnen. Es könnten sowohl zwei Wohnhäuser als auch zwei Ferienhäuser oder ein Wohnhaus und ein Ferienhaus entstehen. Dem Antrag ist ein Lageplan mit Darstellung der geplanten Gebäude, eine Liegenschaftskarte sowie ein Luftbild beigefügt. Die Antragsunterlagen sind als Anlage 1 beigefügt. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist der für das Vorhaben vorgesehene Teil des Grundstücks als Wohnbaufläche ausgewiesen. Das Grundstück befindet sich im Außenbereich. Die Aufstellung einer Ergänzungssatzung ist in diesem Falle nicht zielführend, weil sich bei einer Betrachtung nach § 34 BauGB ein allgemeines Wohngebiet ergeben würde, hier aber auch Ferienhäuser errichtet werden sollen. Damit wäre die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gem. § 12 BauGB erforderlich. Die Kosten für die Planaufstellung sind von der Antragstellerin zu übernehmen. Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. … Auf die Aufstellung von Bauleitplänen… besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. Der Ausschuss für Bau, Gemeindeentwicklung und Verkehr hat in seiner Sitzung am 16.04.2026 entschieden, dass die erforderliche Beschlussvorlage für die Gemeindevertretung zustimmend vorbereitet werden soll. Im Zuge der Umsetzung soll lt. Ausschuss das vorhandene Gebäude zurückgebaut werden.

Text aus PDF extrahiert