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Beschluss über 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Amt Neverin |
| Datum | 2025-11-13 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Sachverhalt:
Auf der vorangegangenen Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Zirzow wurde gefordert, die Entscheidung zur Ausübung von Vorkaufsrechten (§§ 24 ff. Baugesetzbuch (BauGB)) auf den Bürgermeister zu übertragen.
Mitwirkungsverbot
Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Zirzow beschließt die nachfolgende 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Zirzow.
Artikel 1 – Änderung der Hauptsatzung
§ 6 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:
Er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll.
Artikel 2 – Inkrafttreten
Die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt nach Bekanntmachung in Kraft.
Text aus PDF extrahiert