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Entlastung Bürgermeister für den Jahresabschluss 2020
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Amt Neverin |
| Datum | 2026-01-21 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung hat gemäß § 60 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des Bürgermeisters zu entscheiden.
Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht er diese mit Einschränkungen aus, so hat die Gemeindevertretung die Gründe anzugeben.
Die Prüfung des Jahresabschlusses 2020 erfolgte durch den Wirtschaftsprüfer Herrn Necke.
Mitwirkungsverbot
Aufgrund des § 24 Absatz 1 Kommunalverfassung M-V ist der Bürgermeister von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Trollenhagen beschließt gemäß § 60 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern die Entlastung des Bürgermeisters für das abgeschlossene Haushaltsjahr 2020.
Text aus PDF extrahiert