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Festsetzung von Benutzungsgebühren für das Festzelt des Amtes Neverin
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Amt Neverin |
| Datum | 2026-03-26 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Sachverhalt:
Das Amt Neverin hält ein Veranstaltungszelt vor, das für Veranstaltungen der amtsangehörigen Gemeinden zur Verfügung gestellt wird.
Zur verursachungsgerechten Deckung der Kosten für die Lagerung, Wartung, Instandhaltung und sonstige Unterhaltung sowie zur Sicherstellung einer einheitlichen Nutzungsregelung sollen Benutzungsgebühren erhoben werden.
Entsprechend der Vorgaben des § 6 Abs. 2 KAG M-V wurde auf Grundlage der Jahre 2023, 2024 und 2025 eine Gebührenkalkulation durchgeführt. Diese bildet sowohl eine kostendeckende Benutzungsgebühr, als auch eine Mindestnutzungsgebühr ab.
Die entstehenden Personalkosten der Gemeindearbeiter, die das Festzelt Auf- und Abbauen sind nicht in die Kalkulation eingeflossen, da diese Kosten in den Gemeinden entstehen, deren Gemeindearbeiter am Auf- und Abbau beteiligt sind. Der Auf- und Abbau erfolgt regelmäßig in den Gemeinden, aus denen die Gemeindearbeiter beim Auf- und Abbau unterstützen.
Zur Kenntnisnahme wird trotz dessen nachfolgend dargestellt, welche Personalkosten durch den Auf- und Abbau durchschnittlich entstehen. Durchschnittlich dauert der Auf- und Abbau jeweils 4 Stunden, benötigt werden durchschnittlich 7 Gemeindearbeiter.
Durch einen in der EG 4, Stufe 3 eingruppierten Gemeindearbeiter entstehen durchschnittliche Personalkosten (inkl. Verwaltungsgemeinkostenzuschlag und Lohnnebenkosten) i. H. v. 56,70 €/h.
Entsprechend entstehen Für einen Auf- bzw. Abbauvorgang Personalkosten i. H. v. 1.587,60 € (Personalkosten x Auf- bzw. Abbauzeit x 7 Gemeindearbeiter).
Mitwirkungsverbot
Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.
Beschlussvorschlag:
Der Amtsausschuss des Amtes Neverin beschließt auf der heutigen Sitzung die Erhebung einer Benutzungsgebühr für die Nutzung des Amtszeltes in folgender Höhe:
.……………… € je Nutzung
Die Verwaltung regelt weiterhin die organisatorische Abwicklung der Ausleihe.
Der Beschluss tritt zum ………………. in Kraft.
Die Gebührenkalkulation hat zur Beschlussfassung vorgelegen und wurde durch den Amtsausschuss gebilligt.
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