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Aufforderung zur Abgabe der Haushaltsplanungen

Angenommen
TypAntrag
GemeindeAmt Neverin
Datum2026-03-12
DatenstufeNur Ergebnisse
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Sachverhalt: Die Haushaltsplanungen der Gemeinden beginnen auch in diesem Jahr deutlich früher als gewohnt. Das Ziel ist den Haushalt möglichst vor Beginn des Jahres 2027 aufzustellen. Damit wird die sog. haushaltslose Zeit verhindert, in der keine Auszahlungen getätigt werden dürfen, für die es keine rechtliche Verpflichtung gibt. Neue Projekte können in der haushaltslosen Zeit nicht vorangetrieben werden. Dieses ambitionierte Vorhaben gelingt allerdings nur dann, wenn Sie hierbei aktiv mitwirken. Über diese Vorlage werden Sie daher als Mitglied der Gemeindevertretung bzw. Ausschusses aufgefordert, Ihre Vorschläge für die Haushaltsplanung 2027 zu beraten und über das Protokoll der Gemeindevertretersitzung bis zum 31.05.2026 an die Verwaltung zu übersenden. Nur Sie vor Ort kennen Ihre Probleme und Dringlichkeiten am besten. Nach dem o. g. Termin wird Ihre Zuarbeit in den einzelnen Fachbereichen bearbeitet (z. B. Ermittlung evtl. Investitionskosten und Folgekosten) und für den Haushaltsplan aufbereitet. Die finalisierten Daten werden in einem separaten Termin am 01.10.2026 beraten. Hier wird auch erörtert, ob und wie die von Ihnen eingereichten Maßnahmen finanziert werden können. An dieser Sitzung nehmen Vertreter der Gemeinde (Bürgermeister und Finanzausschussvorsitzender) sowie Vertreter aus den Fachbereichen teil. Maßnahmen, die nicht über den o. g. Weg bei der Verwaltung angemeldet werden, können bei der Haushaltsplanung 2027 nicht berücksichtigt werden. Mitwirkungsverbot Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.

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