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Entlastung Bürgermeister für den Jahresabschluss 2020

Angenommen
TypAntrag
GemeindeAmt Neverin
Datum2026-03-10
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Sachverhalt: Die Gemeindevertretung hat gemäß § 60 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des Bürgermeisters zu entscheiden. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht er diese mit Einschränkungen aus, so hat die Gemeindevertretung die Gründe anzugeben. Die Prüfung des Jahresabschlusses 2020 erfolgte durch das RPA Neubrandenburg. Mitwirkungsverbot Aufgrund des § 24 Absatz 1 Kommunalverfassung M-V ist der Bürgermeister von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Beschlussvorschlag: Die Gemeindevertretung Brunn beschließt gemäß § 60 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern die Entlastung des Bürgermeisters für das abgeschlossene Haushaltsjahr 2020.

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