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Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2022 und Feststellung Jahresabschluss 2022
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Amt Neverin |
| Datum | 2026-04-22 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Sachverhalt:
Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung gemäß § 60 Abs. 5 Kommunalverfassung M-V folgende Beschlüsse zu fassen:
Der Jahresabschluss der Gemeinde Woggersin zum 31.12.2022 wird in der vom Wirtschaftsprüfer geprüften Fassung festgestellt.
Der Bürgermeister der Gemeinde Woggersin wird für das Haushaltsjahr 2022 vorbehaltlos entlastet.
Begründung:
Der Rechnungsprüfungsausschuss legt der Gemeindevertretung folgenden abschließenden Prüfungsvermerk als Grundlage zur Beschlussfassung zur Feststellung des Jahresabschlusses der Gemeinde Woggersin zum 31.12.2022 vor:
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Feststellungen des Wirtschaftsprüfers zur Prüfung des Jahresabschlusses der Gemeinde Woggersin zum 31.12.2022 zur Kenntnis genommen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat darüberhinausgehende Feststellungen nicht getroffen.
Die Prüfung des Jahresabschlusses der Gemeinde Woggersin zum 31.12.2022 durch den Rechnungsprüfungsausschuss nach § 3 und 3a Kommunalprüfungsgesetz Mecklenburg- Vorpommern hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Jahresabschluss nicht den tatsächlichen Verhältnissen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde Woggersin zum 31.12.2022 entspricht. Der Jahresabschluss konnte mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk testiert werde.
Die Gemeindevertretung hat gemäß § 60 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern den Jahresabschluss spätestens am 31.12. des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres zu beschließen.
Die Prüfung des Jahresabschlusses 2022 erfolgte durch den Wirtschaftsprüfer Herrn Necke.
Ein entsprechender Prüfbericht inklusive Anlagen zum Jahresabschluss liegt allen Mitgliedern der Gemeindevertretung vor.
Mitwirkungsverbot
Aufgrund des § 24 Absatz 1 Kommunalverfassung M-V ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Woggersin beschließt gemäß § 60 Absatz 1 in Verbindung mit § 127 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S.777) den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2022 anzuerkennen.
Text aus PDF extrahiert