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Widmung von Gemeindestraßen

Angenommen
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Otterbach-Otterberg
Datum2026-06-11
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2. Widmung von Gemeindestraßen Sachverhalt- und Rechtslage: Gegenstand der Erhebung wiederkehrender Beiträge sind die einheitlich genutzten öffentlichen Verkehrsanlagen innerhalb einer Abrechnungseinheit (§ 10a KAG i. V. m. § 3 ABS). Die Abrechnungseinheiten werden gebildet aus sämtlichen öffentlichen Verkehrsanlagen innerhalb der Abrechnungseinheit (§ 10 a KAG i. V. m. § 3 der Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge -ABS-). Berücksichtigt werden nur öffentliche Verkehrsanlagen, die endgültig hergestellt und für den Anbau bestimmt sind (§ 10 Abs. 1, 10a Abs. 1 KG i. V. m. § 2 der ABS). Eine Verkehrsanlage gilt nur dann als öffentlich im Sinne der Beitragserhebung, wenn sie gemäß § 36 Abs. 1 LStrG formell gewidmet ist. Eine bloße Nutzung durch die Öffentlichkeit reicht nicht aus. Die Widmung erfolgt durch Allgemeinverfügung des Straßenbaulastträgers (§ 35 VwVfG). Zuständig für die Widmung ist nach § 36 Abs. 1 S.1 LStrG der Straßenbaulastträger. Träger der Straßenbaulast für Gemeindestraßen sind die Gemeinden (§ 14 LStrG). In kleineren Gemeinden obliegt die Widmung nicht der laufenden Verwaltung und erfordert daher einen Ratsbeschluss. Die Rechtsprechung betont, dass die formelle Widmung der Verkehrsanlagen Voraussetzung für die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge ist (OVG Rh-Pf). Deshalb ist vor der Beitragserhebung die Öffentlichkeit jeder Anlage zu prüfen, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Nach Auskunft des Gemeinde- und Städtebundes hat die aktuelle Widmung keinen Einfluss auf Grundstücke, für die bereits vor Jahren Erschließungs- und Ausbaubeiträge erhoben wurden. Der Ortsgemeinderat beschließt im Hinblick auf die Rechtssicherheit wiederkehrender Straßenausbaubeiträge: 1. Die nachstehend aufgeführten Wege, Straßen und Plätze sind endgültig hergestellt. 2. Die Verwaltung wird beauftragt die straßenrechtliche Widmung vorzunehmen. 3. Die Widmungsverfügung erhält folgenden Wortlaut: Gemäß § 36 LStrG RhPf werden in der Ortsgemeinde Heiligenmoschel die nachstehenden Straßen, Wege und Plätze dem öffentlichen Verkehr gewidmet (§ 3 LStrG) Die amtlichen Bezeichnungen der Straßen, Wege und Plätze lauten: Straßen 1) Am Hahn Die Straße „Am Hahn“ umfasst die Flurstücke 365/9 (innerhalb Bebauungsplan „Im Wildmannsacker“) und 692/26 (innerhalb Bebauungsplan “Am Hahn 4. Änderung“). Die Straße beginnt an der Einmündung zur „Rosenstraße“ und verläuft in nordwestlicher Richtung. Die Straße endet an Flurstück Nr. 365/16. Der Abzweig der Straße „Am Hahn“ mit dem Flurstück Nr. 692/23 beginnt zwischen den Flurstücken 692/25 und 692/19 und verläuft in einem leichten Bogen in nördlicher Richtung. Der Abzweig endet an Flurstück Nr. 710. 2) Am Wildmannsacker Die Straße „Am Wildmannsacker“ liegt im Bebauungsplan Im „Wildmannsacker“, umfasst das Flurstück 365/15 und beginnt an der Einmündung zur Kirchgasse. Die Straße verläuft in südöstlicher Richtung. Und endet hier an der Straße „Am Hahn“. Zwischen den Flurstücken 360/1 und 362/2 zweigt die Straße in südwestliche Richtung ab und endet hier mit einem Wendehammer an Flurstück 360/4 und 361/1. 3) Bergstraße Die „Bergstraße“ umfasst die Flurstücke 114/34 und Teilstück aus Flurstück 867 und 1274/1. Die Straße beginnt an der Einmündung zur „Hauptstraße (L388)“. Sie verläuft in einem leichten Bogen nördlicher Richtung. Die Straße endet nördlich mittig an Flurstück 760/7 und westlich zwischen den Flurstücken 1259/4 und 1262/3. 4) Gartenstraße Die „Gartenstraße“ umfasst die Flurstücke 337/5, 337/7, 338/7, 338/9 335/2, 334/6, 334/8, 333/5, 79/3, 75/4 und 333/7. Die Straße beginnt an der Einmündung zur „Rosenstraße“, verläuft in südwestlicher Richtung und endet an der Einmündung zur „Römerstraße“. 5) Holunderweg Die Straße „Holunderweg“ umfasst die Flurstücke 692/13 und 696/19 (innerhalb Bebauungsplan „Am Hahn 1. und 4. Änderung). Die Straße beginnt an der Einmündung zur „Kirchgasse“. Sie verläuft in einem Bogen in nordöstlicher Richtung und verzweigt nach den Flurstücken 696/21 und 708/15 in nördliche und südliche Richtung. In nördlicher Richtung endet Sie an der Einmündung zur „Kirchgasse“. In östlicher Richtung beschreibt die Straße eine Kehre und verläuft weiter in südlicher Richtung, wo sie an der Einmündung zur Straße „Am Hahn“ endet. 6) Im Allenwoog Die Straße „Im Allenwoog“ umfasst das Flurstück 56/18 (Teilstück) und 52/8. Die Straße beginnt gegenüber des Buswendeplatzes in der Römerstraße und verläuft in südwestlicher Richtung. Sie endet am Ende des Sportplatzes (Flurstück 56/14). 7) Im Hofeck Die Straße „Im Hofeck“ umfasst das Flurstück 114/38 und ein Teilstück aus 47/2. Die Straße beginnt an der Einmündung zur „Hauptstraße L 388“, macht einen Bogen in südwestlicher dann in nordwestlicher Richtung und endet an der „Hauptstraße L 388“ zwischen den Flurstücken 33/3 und 37/6. 8) Im Pfarrhof Die Straße „Im Pfarrhof“ umfasst das Flurstück 94/4. Die Straße beginnt an der Einmündung zur „Römerstraße“, verläuft in nordöstlicher Richtung und endet an Flurstück 102. 9) In der Trift Die Straße „In der Trift“ umfasst das Flurstück 114/35. Die Straße beginnt an der Einmündung zur Hauptstraße, verläuft zunächst in westlicher Richtung und ab Flurstück 229/16 in südwestlicher Richtung. Die Straße endet an der Einmündung zur „Bergstraße“. 10) Kirchgasse Die Straße „Kirchgasse“ umfasst das Flurstück 114/36. Die Straße beginnt an der Einmündung zur „Römerstraße“ und liegt teilweise im Bebauungsplan „Am Hahn, 1. Änderung“ Sie verläuft in nordöstlicher Richtung. Zwischen den Flurstücken 107 und 105/2 geht ein kleiner Stich in südlicher Richtung ab. Die Straße endet zwischen den Flurstücken 705/6 und 745/1. 11) Römerstraße Die „Römerstraße“ umfasst das Grundstück 114/37 und ein Teilstück aus Flurstück 1860. Die Straße beginnt an der Einmündung zur Hauptstraße L 388. Die Straße verläuft in einem leichten Bogen in südöstlicher Richtung und endet am Übergang zum Wirtschaftsweg mit der Flurstücks Nummer 425/6. Zwischen Flurstück 1858/2 und 1990/3 zweigt die Straße in südwestlicher Richtung ab und endet nach ca. 30 Metern. 12) Rosenstraße Die „Rosenstraße“ umfasst die Flurstücke 326/8, 336/6 (Teilstück) und ein Teilstück aus Flurstück 404/4. Die „Rosenstraße“ liegt teilweise im Bebauungsplan „Am Tauhübel“. Die Straße beginnt an der Einmündung zur „Römerstraße“. Die Straße beschreibt einen Bogen, der zunächst in nordöstlicher, dann in östlicher und an Flurstück 335/3 dann schließlich in südöstlicher Richtung verläuft. Zwischen den Flurstücken 377/4 und 375/6 biegt sie in südwestliche Richtung ab. Die Straße endet an der Einmündung zur „Römerstraße“ zwischen den Flurstücken 326/9 und 326/21. 13) Sonnenweg Die Straße „Sonnenweg“ umfasst das Flurstück 114/24. Die Straße beginnt an der Einmündung zur Bergstraße, verläuft in südwestlicher Richtung und endet an Flurstück 16/9. 14) Stockwaldstraße Die „Stockwaldstraße“ umfasst das Flurstück 1653/3, beginnt an der Einmündung zur Hauptstraße L 388, verläuft in westlicher Richtung und endet am Übergang zum Feldweg mit der Flurstück- Nummer 1653/1. 15) Waldstraße Die „Waldstraße“ umfasst das Flurstück 404/4 (Teilstück). Die „Waldstraße“ liegt teilweise im Bebauungsplan „Am Tauhübel“. Sie beginnt an der Einmündung zur „Römerstraße“, verläuft leicht kurvig in östlicher Richtung und endet zwischen den Flurstücken 326/18und 374/7 an der Einmündung zur Rosenstraße. Wege und Plätze 16) Spielplatz Der Spielplatz im Bebauungsplan „Im Wildmannsacker“ mit der Flurstücks Nummer 692/4 wird gewidmet. 17) Spielplatz an der Sporthalle Der Spielplatz zwischen Sporthalle und Sportplatz besteht aus einem Teilstück des Flurstücks Nr. 56/18 und wird gewidmet. 18) Kirch,- Friedhofsweg Der Fußweg mit der Flurstücks Nummer 120 beginnt an der Einmündung zur „Hauptstraße L 388“, verläuft südöstlicher Richtung und endet an der Einmündung zur Kirchgasse. 19) Buswendeplatz Der Buswendeplatz mit den Flurstücks Nummern 172 und 173 wird gewidmet. Ortsteile Frankenhof Der „Frankenhof“ liegt im Außenbereich. Außenbereichsgrundstücke sind grundsätzlich nicht beitragspflichtig (BVerwG, u. v. 12.11.2014 – 9 C 7/13, OVG RP, U. v. 04.06.2019 – 6 A 11610/18). Keine Widmung. Horterhof Die Straße „Horterhof“ umfasst das Flurstück 2202/16, 2192/5, 2202/9 und ein Teilstück aus 2290. Das in der Baulast der Gemeinde stehende Teilstück der Straße beginnt an Flurstück 2182/1. Die Straße verzweigt in westlicher Richtung, wo sie an dem Flurstück 2192/3 endet und in nordwestlicher Richtung, wo sie am Übergang zum Feldweg auf Flurstück 2290 endet. Magdalenenhütte Die „Magdalenenhütte“ liegt im Außenbereich. Außenbereichsgrundstücke sind grundsätzlich nicht beitragspflichtig (BVerwG, u. v. 12.11.2014 – 9 C 7/13, OVG RP, U. v. 04.06.2019 – 6 A 11610/18). Keine Widmung. Rohmühle die „Rohmühle“ liegt im Außenbereich. Außenbereichsgrundstücke sind grundsätzlich nicht beitragspflichtig (BVerwG, u. v. 12.11.2014 – 9 C 7/13, OVG RP, U. v. 04.06.2019 – 6 A 11610/18). Keine Widmung. Sickingerhof Der „Sickingerhof“ liegt im grundsätzlich nicht beitragspflichtig (BVerwG, u. v. 12.11.2014 – 9 C 7/13, OVG RP, U. v. 04.06.2019 – 6 A Außenbereich. Außenbereichsgrundstücke sind 11610/18). Keine Widmung: Finanzierung: Beschlussvorschlag: a) Die Widmung der Straßen, Wege und Plätze wird wie vorgeschlagen beschlossen. oder b) Die Widmung der Straßen, Wege und Plätze wird mit folgenden Änderungen beschlossen: …………. Beratung und Beschlussfassung: Nach eingehenden Beratungen beschließt der Ortsgemeinderat einstimmig die Widmung der Straßen, Wege und Plätze wie vorgeschlagen. Abstimmungsergebnis: Stimmberechtigte: 9 Ja-Stimmen: 9 offene Abstimmung

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