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Widmung von Gemeindestraßen
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg |
| Datum | 2026-06-11 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
2. Widmung von Gemeindestraßen
Sachverhalt- und Rechtslage:
Gegenstand der Erhebung wiederkehrender Beiträge sind die einheitlich genutzten öffentlichen
Verkehrsanlagen innerhalb einer Abrechnungseinheit (§ 10a KAG i. V. m. § 3 ABS).
Die Abrechnungseinheiten werden gebildet aus sämtlichen öffentlichen Verkehrsanlagen innerhalb
der Abrechnungseinheit (§ 10 a KAG i. V. m. § 3 der Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge
-ABS-). Berücksichtigt werden nur öffentliche Verkehrsanlagen, die endgültig hergestellt und für den
Anbau bestimmt sind (§ 10 Abs. 1, 10a Abs. 1 KG i. V. m. § 2 der ABS).
Eine Verkehrsanlage gilt nur dann als öffentlich im Sinne der Beitragserhebung, wenn sie gemäß §
36 Abs. 1 LStrG formell gewidmet ist. Eine bloße Nutzung durch die Öffentlichkeit reicht nicht aus.
Die Widmung erfolgt durch Allgemeinverfügung des Straßenbaulastträgers (§ 35 VwVfG).
Zuständig für die Widmung ist nach § 36 Abs. 1 S.1 LStrG der Straßenbaulastträger. Träger der
Straßenbaulast für Gemeindestraßen sind die Gemeinden (§ 14 LStrG).
In kleineren Gemeinden obliegt die Widmung nicht der laufenden Verwaltung und erfordert daher
einen Ratsbeschluss.
Die Rechtsprechung betont, dass die formelle Widmung der Verkehrsanlagen Voraussetzung für die
Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge ist (OVG Rh-Pf). Deshalb ist vor der
Beitragserhebung die Öffentlichkeit jeder Anlage zu prüfen, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Nach Auskunft des Gemeinde- und Städtebundes hat die aktuelle Widmung keinen Einfluss auf
Grundstücke, für die bereits vor Jahren Erschließungs- und Ausbaubeiträge erhoben wurden.
Der Ortsgemeinderat beschließt im Hinblick auf die Rechtssicherheit wiederkehrender
Straßenausbaubeiträge:
1. Die nachstehend aufgeführten Wege, Straßen und Plätze sind endgültig hergestellt.
2. Die Verwaltung wird beauftragt die straßenrechtliche Widmung vorzunehmen.
3. Die Widmungsverfügung erhält folgenden Wortlaut:
Gemäß § 36 LStrG RhPf werden in der Ortsgemeinde Heiligenmoschel die nachstehenden Straßen,
Wege und Plätze dem öffentlichen Verkehr gewidmet (§ 3 LStrG)
Die amtlichen Bezeichnungen der Straßen, Wege und Plätze lauten:
Straßen
1) Am Hahn
Die Straße „Am Hahn“ umfasst die Flurstücke 365/9 (innerhalb Bebauungsplan „Im Wildmannsacker“)
und 692/26 (innerhalb Bebauungsplan “Am Hahn 4. Änderung“). Die Straße beginnt an der
Einmündung zur „Rosenstraße“ und verläuft in nordwestlicher Richtung. Die Straße endet an
Flurstück Nr. 365/16. Der Abzweig der Straße „Am Hahn“ mit dem Flurstück Nr. 692/23 beginnt
zwischen den Flurstücken 692/25 und 692/19 und verläuft in einem leichten Bogen in nördlicher
Richtung. Der Abzweig endet an Flurstück Nr. 710.
2) Am Wildmannsacker
Die Straße „Am Wildmannsacker“ liegt im Bebauungsplan Im „Wildmannsacker“, umfasst das
Flurstück 365/15 und beginnt an der Einmündung zur Kirchgasse. Die Straße verläuft in südöstlicher
Richtung. Und endet hier an der Straße „Am Hahn“. Zwischen den Flurstücken 360/1 und 362/2 zweigt
die Straße in südwestliche Richtung ab und endet hier mit einem Wendehammer an Flurstück 360/4
und 361/1.
3) Bergstraße
Die „Bergstraße“ umfasst die Flurstücke 114/34 und Teilstück aus Flurstück 867 und 1274/1. Die
Straße beginnt an der Einmündung zur „Hauptstraße (L388)“. Sie verläuft in einem leichten Bogen
nördlicher Richtung. Die Straße endet nördlich mittig an Flurstück 760/7 und westlich zwischen den
Flurstücken 1259/4 und 1262/3.
4) Gartenstraße
Die „Gartenstraße“ umfasst die Flurstücke 337/5, 337/7, 338/7, 338/9 335/2, 334/6, 334/8, 333/5,
79/3, 75/4 und 333/7. Die Straße beginnt an der Einmündung zur „Rosenstraße“, verläuft in
südwestlicher Richtung und endet an der Einmündung zur „Römerstraße“.
5) Holunderweg
Die Straße „Holunderweg“ umfasst die Flurstücke 692/13 und 696/19 (innerhalb Bebauungsplan „Am
Hahn 1. und 4. Änderung). Die Straße beginnt an der Einmündung zur „Kirchgasse“. Sie verläuft in
einem Bogen in nordöstlicher Richtung und verzweigt nach den Flurstücken 696/21 und 708/15 in
nördliche und südliche Richtung. In nördlicher Richtung endet Sie an der Einmündung zur
„Kirchgasse“. In östlicher Richtung beschreibt die Straße eine Kehre und verläuft weiter in südlicher
Richtung, wo sie an der Einmündung zur Straße „Am Hahn“ endet.
6) Im Allenwoog
Die Straße „Im Allenwoog“ umfasst das Flurstück 56/18 (Teilstück) und 52/8. Die Straße beginnt
gegenüber des Buswendeplatzes in der Römerstraße und verläuft in südwestlicher Richtung. Sie
endet am Ende des Sportplatzes (Flurstück 56/14).
7) Im Hofeck
Die Straße „Im Hofeck“ umfasst das Flurstück 114/38 und ein Teilstück aus 47/2. Die Straße beginnt
an der Einmündung zur „Hauptstraße L 388“, macht einen Bogen in südwestlicher dann in
nordwestlicher Richtung und endet an der „Hauptstraße L 388“ zwischen den Flurstücken 33/3 und
37/6.
8) Im Pfarrhof
Die Straße „Im Pfarrhof“ umfasst das Flurstück 94/4. Die Straße beginnt an der Einmündung zur
„Römerstraße“, verläuft in nordöstlicher Richtung und endet an Flurstück 102.
9) In der Trift
Die Straße „In der Trift“ umfasst das Flurstück 114/35. Die Straße beginnt an der Einmündung zur
Hauptstraße, verläuft zunächst in westlicher Richtung und ab Flurstück 229/16 in südwestlicher
Richtung. Die Straße endet an der Einmündung zur „Bergstraße“.
10) Kirchgasse
Die Straße „Kirchgasse“ umfasst das Flurstück 114/36. Die Straße beginnt an der Einmündung zur
„Römerstraße“ und liegt teilweise im Bebauungsplan „Am Hahn, 1. Änderung“ Sie verläuft in
nordöstlicher Richtung. Zwischen den Flurstücken 107 und 105/2 geht ein kleiner Stich in südlicher
Richtung ab. Die Straße endet zwischen den Flurstücken 705/6 und 745/1.
11) Römerstraße
Die „Römerstraße“ umfasst das Grundstück 114/37 und ein Teilstück aus Flurstück 1860. Die Straße
beginnt an der Einmündung zur Hauptstraße L 388. Die Straße verläuft in einem leichten Bogen in
südöstlicher Richtung und endet am Übergang zum Wirtschaftsweg mit der Flurstücks Nummer
425/6. Zwischen Flurstück 1858/2 und 1990/3 zweigt die Straße in südwestlicher Richtung ab und
endet nach ca. 30 Metern.
12) Rosenstraße
Die „Rosenstraße“ umfasst die Flurstücke 326/8, 336/6 (Teilstück) und ein Teilstück aus Flurstück
404/4. Die „Rosenstraße“ liegt teilweise im Bebauungsplan „Am Tauhübel“. Die Straße beginnt an der
Einmündung zur „Römerstraße“. Die Straße beschreibt einen Bogen, der zunächst in nordöstlicher,
dann in östlicher und an Flurstück 335/3 dann schließlich in südöstlicher Richtung verläuft. Zwischen
den Flurstücken 377/4 und 375/6 biegt sie in südwestliche Richtung ab. Die Straße endet an der
Einmündung zur „Römerstraße“ zwischen den Flurstücken 326/9 und 326/21.
13) Sonnenweg
Die Straße „Sonnenweg“ umfasst das Flurstück 114/24. Die Straße beginnt an der Einmündung zur
Bergstraße, verläuft in südwestlicher Richtung und endet an Flurstück 16/9.
14) Stockwaldstraße
Die „Stockwaldstraße“ umfasst das Flurstück 1653/3, beginnt an der Einmündung zur Hauptstraße L
388, verläuft in westlicher Richtung und endet am Übergang zum Feldweg mit der Flurstück- Nummer
1653/1.
15) Waldstraße
Die „Waldstraße“ umfasst das Flurstück 404/4 (Teilstück). Die „Waldstraße“ liegt teilweise im
Bebauungsplan „Am Tauhübel“. Sie beginnt an der Einmündung zur „Römerstraße“, verläuft leicht
kurvig in östlicher Richtung und endet zwischen den Flurstücken 326/18und 374/7 an der
Einmündung zur Rosenstraße.
Wege und Plätze
16) Spielplatz
Der Spielplatz im Bebauungsplan „Im Wildmannsacker“ mit der Flurstücks Nummer 692/4 wird
gewidmet.
17) Spielplatz an der Sporthalle
Der Spielplatz zwischen Sporthalle und Sportplatz besteht aus einem Teilstück des Flurstücks Nr.
56/18 und wird gewidmet.
18) Kirch,- Friedhofsweg
Der Fußweg mit der Flurstücks Nummer 120 beginnt an der Einmündung zur „Hauptstraße L 388“,
verläuft südöstlicher Richtung und endet an der Einmündung zur Kirchgasse.
19) Buswendeplatz
Der Buswendeplatz mit den Flurstücks Nummern 172 und 173 wird gewidmet.
Ortsteile
Frankenhof
Der „Frankenhof“ liegt im Außenbereich. Außenbereichsgrundstücke sind grundsätzlich nicht
beitragspflichtig (BVerwG, u. v. 12.11.2014 – 9 C 7/13, OVG RP, U. v. 04.06.2019 – 6 A 11610/18).
Keine Widmung.
Horterhof
Die Straße „Horterhof“ umfasst das Flurstück 2202/16, 2192/5, 2202/9 und ein Teilstück aus 2290.
Das in der Baulast der Gemeinde stehende Teilstück der Straße beginnt an Flurstück 2182/1. Die
Straße verzweigt in westlicher Richtung, wo sie an dem Flurstück 2192/3 endet und in nordwestlicher
Richtung, wo sie am Übergang zum Feldweg auf Flurstück 2290 endet.
Magdalenenhütte
Die „Magdalenenhütte“ liegt im Außenbereich. Außenbereichsgrundstücke sind grundsätzlich nicht
beitragspflichtig (BVerwG, u. v. 12.11.2014 – 9 C 7/13, OVG RP, U. v. 04.06.2019 – 6 A 11610/18).
Keine Widmung.
Rohmühle
die „Rohmühle“ liegt im Außenbereich. Außenbereichsgrundstücke sind grundsätzlich nicht
beitragspflichtig (BVerwG, u. v. 12.11.2014 – 9 C 7/13, OVG RP, U. v. 04.06.2019 – 6 A 11610/18).
Keine Widmung.
Sickingerhof
Der „Sickingerhof“ liegt im grundsätzlich nicht beitragspflichtig (BVerwG, u. v. 12.11.2014 – 9 C 7/13,
OVG RP, U. v. 04.06.2019 – 6 A Außenbereich. Außenbereichsgrundstücke sind 11610/18).
Keine Widmung:
Finanzierung:
Beschlussvorschlag:
a) Die Widmung der Straßen, Wege und Plätze wird wie vorgeschlagen beschlossen.
oder
b) Die Widmung der Straßen, Wege und Plätze wird mit folgenden Änderungen beschlossen:
………….
Beratung und Beschlussfassung:
Nach eingehenden Beratungen beschließt der Ortsgemeinderat einstimmig die Widmung der
Straßen, Wege und Plätze wie vorgeschlagen.
Abstimmungsergebnis:
Stimmberechtigte: 9
Ja-Stimmen: 9 offene Abstimmung
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