Startseite › Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg › Antrag
Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses in zweiter Reihe; Erteilung der Zustimmung gemäß § 36a Baugesetzbuch
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg |
| Datum | 2026-06-10 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
5. Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses in zweiter Reihe;
Erteilung der Zustimmung gemäß § 36a Baugesetzbuch
Sachverhalt- und Rechtslage:
Der Antragsteller beabsichtigt auf dem Grundstück mit der Flurstücks-Nr.: 400, Lauterstraße, die
Errichtung eines Wohnhauses in zweiter Reihe.
Das Vorhaben liegt innerhalb der bebauten Ortslage und beurteilt sich nach § 34 BauGB.
Nach § 34 Abs1 BauGB sind Vorhaben innerhalb der bebauten Ortslage zulässig, wenn sie sich
nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut
werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert ist. Die
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild
darf nicht beeinträchtigt werden.
Das Wohnhaus soll im hinteren Bereich des Grundstückes (siehe Anlage Lageplan) errichtet
werden. Aufgrund der Nähe zur Lauter liegt es im Überschwemmungsgebiet (siehe Anlage
Überflutungskarte). Dieser Bereich sollte von jeglicher Bebauung freigehalten werden um eine
ungehinderte Ausbreitung/Versickerung des Wassers im Katastrophenfall zu gewährleisten. Bei
einer Zustimmung zu diesem Bauvorhaben könnten auch die Nachbargrundstücke bebaut werden
und jede weitere Bebauung (Versiegelung des Bodens) würde zu einer weiteren Behinderung im
Ernstfall führen.
Nach § 34 Abs. 3b BauGB kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall oder in mehreren
vergleichbaren Fällen von Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung abgewichen werden,
wenn das Vorhaben der Errichtung eines Wohngebäudes dient und auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Vorhaben nach § 34 Abs. 3b sind deshalb nur mit Zustimmung (§ 36a BauGB) der Gemeinde
zulässig. Die Gemeinde erteilt die Zustimmung, wenn das Vorhaben mit ihren Vorstellungen von der
städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist.
Die abschließende Beurteilung des Bauvorhabens und der baurechtlichen Vorschriften/Auflagen
werden durch die Kreisverwaltung Kaiserslautern – Untere Bauaufsichtsbehörde – vorgenommen.
Finanzielle Auswirkungen:
Beschlussvorschlag:
Die gemeindliche Zustimmung gemäß § 36 a Baugesetzbuch wird nicht erteilt.
Abstimmungsergebnis entsprechend dem Beschlussvorschlag:
Der Beschlussvorschlag wurde mit 11 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen einstimmig
angenommen.
Text aus PDF extrahiert