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Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses in zweiter Reihe; Erteilung der Zustimmung gemäß § 36a Baugesetzbuch

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TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Otterbach-Otterberg
Datum2026-06-10
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5. Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses in zweiter Reihe; Erteilung der Zustimmung gemäß § 36a Baugesetzbuch Sachverhalt- und Rechtslage: Der Antragsteller beabsichtigt auf dem Grundstück mit der Flurstücks-Nr.: 400, Lauterstraße, die Errichtung eines Wohnhauses in zweiter Reihe. Das Vorhaben liegt innerhalb der bebauten Ortslage und beurteilt sich nach § 34 BauGB. Nach § 34 Abs1 BauGB sind Vorhaben innerhalb der bebauten Ortslage zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Das Wohnhaus soll im hinteren Bereich des Grundstückes (siehe Anlage Lageplan) errichtet werden. Aufgrund der Nähe zur Lauter liegt es im Überschwemmungsgebiet (siehe Anlage Überflutungskarte). Dieser Bereich sollte von jeglicher Bebauung freigehalten werden um eine ungehinderte Ausbreitung/Versickerung des Wassers im Katastrophenfall zu gewährleisten. Bei einer Zustimmung zu diesem Bauvorhaben könnten auch die Nachbargrundstücke bebaut werden und jede weitere Bebauung (Versiegelung des Bodens) würde zu einer weiteren Behinderung im Ernstfall führen. Nach § 34 Abs. 3b BauGB kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen von Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung abgewichen werden, wenn das Vorhaben der Errichtung eines Wohngebäudes dient und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Vorhaben nach § 34 Abs. 3b sind deshalb nur mit Zustimmung (§ 36a BauGB) der Gemeinde zulässig. Die Gemeinde erteilt die Zustimmung, wenn das Vorhaben mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Die abschließende Beurteilung des Bauvorhabens und der baurechtlichen Vorschriften/Auflagen werden durch die Kreisverwaltung Kaiserslautern – Untere Bauaufsichtsbehörde – vorgenommen. Finanzielle Auswirkungen: Beschlussvorschlag: Die gemeindliche Zustimmung gemäß § 36 a Baugesetzbuch wird nicht erteilt. Abstimmungsergebnis entsprechend dem Beschlussvorschlag: Der Beschlussvorschlag wurde mit 11 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen einstimmig angenommen.

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