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Abgabe der Aufgabe "Trägerschaft der Kindertagesstätte an die Verbandsgemeinde"; Grundsatzentscheidung
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg |
| Datum | 2026-05-06 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
2. Abgabe der Aufgabe "Trägerschaft der Kindertagesstätte an die Verbandsgemeinde";
Grundsatzentscheidung
Sachverhalt- und Rechtslage:
Auf Wunsch einiger Ortsgemeinden in der Ortsbürgermeistersitzung vom 13.02.2025
wurde ein Verfahren zur Abgabe der Aufgabe "Trägerschaft der Kindertagesstätte an die
Verbandsgemeinde" nach § 67 Abs. 5 der Gemeindeordnung eingeleitet, nachdem die
Verbandsgemeindeverwaltung Otterbach-Otterberg ihren Ortsgemeinden/Zweckverband die
Übernahme der Trägerschaft der jeweiligen kommunalen Kindertagesstätten angeboten hat
(vorbehaltlich der Zustimmung des VG-Rates).
Hierzu wurden die Gremienmitglieder sowie das Personal mit der Übersendung der FAQ vom
29.10.2025 und in Informationsveranstaltungen für das Personal und die Gremienmitglieder der
Träger über die im Vorfeld aufgekommenen Themen informiert.
In der von der Verwaltung erstellten Mitteilungsvorlage (2025/00383 v. 27.10.2025) war von Seiten
der Verwaltung kein Beschluss gefordert, sondern diese sollte nur zur „Anregung“ der Diskussion in
den verantwortlichen Gremien führen um evtl. weitere notwendige Klärungen über den
Trägervertreter an die Verwaltung heranzutragen. In der Sitzung vom OGR vom 21.01.2026 wurde
allerdings hierzu ein Beschluss gefasst. Die Verwaltung hat die dortige Sichtweise zur Kenntnis
genommen.
Allerdings darf analog der GemO der Gemeinderat nur über Gegenstände beraten und beschließen,
die ordnungsgemäß in der Tagesordnung angekündigt wurden. Einberufung und Bekanntmachung
der Tagesordnung gehören zu den wesentlichen Verfahrensvorschriften.
Ratsmitglieder und Öffentlichkeit müssen vorab erkennen können, welche Entscheidungen anstehen.
Ein Beschluss zu einem nicht angekündigten Punkt verletzt diese Informationspflicht (ggü.
Ratsmitgliedern) und die Transparenzpflicht (ggü. Bürgern). Unter TOPs mit Bezeichnungen wie
„Mitteilung“ oder „Verschiedenes“ dürfen daher keine Beschlüsse gefasst werden. Die Mitteilung der
Tagesordnung in der Einladung dient dazu, den Ratsmitgliedern zu ermöglichen, sich auf die Sitzung
ordnungsgemäß vorzubereiten und abzuwägen, ob es trotz evtl. anderer Verpflichtungen – wegen
der Wichtigkeit der Tagesordnungspunkte – an der Sitzung teilnehmen will. Auch die
Transparenzpflicht gegenüber den Bürgern ist verletzt – die evtl. viel ehr auf die Sitzung gekommen
wären, wenn Sie gewusst hätten, dass an diesem Abend über ein so grundsätzliches Thema
entschieden werden soll.
Die aktuellen Überlegungen geben wir nachfolgend zur Kenntnis und als Grundlage des Beschlusses
wie folgt zur Kenntnis:
Bevorstehende tiefergreifende Fragestellungen insbesondere im „Personalbereich“ müssen mit den
fachlichen Stellen geklärt werden. Hierzu ist allerdings ein Nachweis über die Absicht des aktuellen
Trägers/Arbeitsgeber in Form eine Grundsatzbeschlusses erforderlich oder wie bisher angekündigt
die voraussichtliche derzeitige Ablehnung einer Aufgabenübertragung. Durch den Beschluss entsteht
keine Verbindlichkeit, weil hierzu ein separat zu erstellender öffentlich-rechtlicher Vertrag erforderlich
wird.
Damit Sie als verantwortlicher Träger eine Grundlage für die jetzt angeforderte
Grundsatzentscheidung haben möchten wir die aktuellen Aspekte zur Übertragung der Trägerschaft
nachfolgend mitteilen, weil diese Bestandteile der tiefergehenden Prüfung sind:
➢ Die Trägerschaft einer Kindertagesstätte ist mit vielfältigen Aufgaben verbunden, die einen
enormen Zeitaufwand erfordern. Dieser ist für die ehrenamtlich tätigen Ortsbürgermeister/-in
kaum leistbar.
➢ Es wird ein umfassendes, detailreiches Fachwissen in verschiedenen Bereichen (rechtliche
Rahmenbedingungen zum Bau, Unterhaltung und Betrieb einer Kindertagesstätte,
förderrechtliche Fragen, Personalführung, Konfliktmanagement u. v. m.) sowie eine spezielle
Trägerqualifizierung nach § 24 Abs. 4 KitaG benötigt, welche sich in ehrenamtlicher Tätigkeit nur
schwer angeeignet werden kann und für die notwendigen mehrtägigen Fortbildungen zeitliche
Kapazitäten fehlen.
.
➢ Die Verbandsgemeinde als auch die Ortsgemeinden möchten hierzu die komplexen Prozesse
optimieren und eine Professionalisierung auf den Weg zu bringen
➢ Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag wird detaillierte Regelungen zur Übertragung der Trägerschaft
(Gebäudebewirtschaftung, Personalübergang etc.) zwischen Orts- und Verbandsgemeinde
beinhalten.
➢ Die darin getroffenen Regelungen sollten, unter Berücksichtigung der Besonderheiten im Ein-
zelfall, gleichermaßen für alle Kindertagesstätten in der VG gelten, um so eine Gleichbehand-
lung der Ortsgemeinden einerseits und einheitliche Qualitätsstandards in den Kitas der Ver-
bandsgemeinde andererseits zu gewährleisten.
➢ Der Vertrag wird im Tenor folgende Regelungen beinhalten:
Standortsicherung:
- Da das Vorhandensein einer Kindertagesstätte einen enormen Standortvorteil für die jeweilige
Ortsgemeinde darstellt, liegt es in deren Interesse den Verbleib der Kindertagesstätte im Ort
vertraglich zuzusichern.
- Gleichzeitig soll der Ortsgemeinde das Recht auf Rückübertragung der Trägerschaft
zugesichert werden. Sowohl zur Übertragung der Trägerschaft auf die Verbandsgemeinde als
auch zur Rückübertragung auf die Ortsgemeinde wird ein Beschluss des jeweiligen
Ortsgemeinderates notwendig.
-
Übernahme der Betriebs- und Gebäudeträgerschaft:
- Grundsätzlich kann bei der Trägerschaft einer Kindertagesstätte zwischen Betriebs- und Ge-
bäudeträgerschaft unterschieden werden. Beide Trägerschaften können getrennt voneinander
wahrgenommen werden (Betriebsträgerschaft = Verbandsgemeinde, Gebäudeträgerschaft
=Ortsgemeinde). Da die Gebäude der Kitas im Regelfall von der Ortsgemeinde errichtet und
finanziert wurden soll die Gebäudeträgerschaft bei der jeweiligen Ortsgemeinde verbleiben.
Der Verbandsgemeinde wird im Gegenzug ein unwiderrufliches und vorrangiges
Nutzungsrecht für die entsprechenden Gebäude(-teile) zur Nutzung als Kindertagesstätte
eingeräumt.
a) Bei baulichen Veränderungen, die im Zusammenhang mit der
Betriebsträgerschaft und der Aufrechterhaltung des Kita-Betriebs
notwendig werden, soll die Ortsgemeinde gem. den nachfolgenden
Grundsätzen eingebunden werden:
• Die Ortsgemeinde wird vor Umsetzung aller Maßnahmen über Art und anfallende
Kosten informiert, die Verbandsgemeinde führt diese unverzüglich aus.
• Planbare Baumaßnahmen (Umgestaltung von Räumlichkeiten, planbare
Instandhaltung etc.):
• Der Ortsgemeinde werden im Rahmen der Haushaltsplanberatungen anstehende
Maßnahmen vorgestellt und sie entscheidet in Abstimmung mit der
Verbandsgemeinde. über die Durchführung und Aufnahme in den Haushaltsplan
b) Essensverpflegung
• Im Rahmen der Übernahme der Trägerschaft geht die Pflicht zur Bereitstellung
einer warmen Mittagsverpflegung auf die Verbandsgemeinde über. Diese
übernimmt ggf. bestehende Verträge mit Caterern. Die anrechenbaren und beim
KiTa-Träger verbleibenden Kosten für die Verpflegung werden auf die Eltern im
Rahmen einer Kostenkalkulation umgelegt.
c) Personal
• Beim Übergang der Trägerschaft gehen auch die entsprechenden Arbeitsverträge
der Mitarbeitenden der Kindertagesstätte auf die Verbandsgemeinde über.
Ausnahme besteht bei einem evtl. beschäftigten Hausmeister, weil dieser im
Wesentlichen für das Gebäude, Grundstücksunterhaltung einschl. Kehrpflicht
(auch Winterkehrpflicht) verantwortlich ist.
• Das Weisungsrecht gegenüber dem Personal geht auf die Verbandsgemeinde als
neuen Arbeitgeber über, welche die Leitung der Einrichtung vor Ort mit den
erforderlichen Rechten ausstattet (unmittelbare Dienstvorgesetzte).
• Die Anpassungen der Dienstanweisungen werden geprüft und durch den neuen
Arbeitgeber umgesetzt.
d) Finanzierung
• Die jährlich anfallenden Betriebskosten (Personal- und laufende Sachkosten)
werden im Haushaltsplan der VG Otterbach-Otterberg veranschlagt. Der
abgebende Betriebsträger (Ortsgemeinde/Zweckverband) erstattet -nach Abzug
von Landes-/Bundeszuschüssen (§ 25 KiTaG) und Drittmitteln- die verbleibenden
Netto-Betriebskosten an die Verbandsgemeinde.
• Für Anschaffungen bewegliches Vermögen (Spielgeräte, Ausstattung,
Außengeräte etc.) ist die Benehmensherstellung zwischen Verbandsgemeinde
und Ortsgemeinde/Zweckverbandes einzuholen, wenn die Kosten je Maßnahme
2.000 Euro brutto übersteigen. Die Finanzierung muss sichergestellt sein.
e) Sachkosten
• Diese werden auch zukünftig vollständig von den Trägern finanziert. Die
Kostenabwicklung erfolgt über Buchungen beim Produkt der jeweiligen
Kindertagesstätte im Haushalt der Verbandsgemeinde. Die Refinanzierung erfolgt
über eine Abrechnung mit den Ortsgemeinden (vgl. Pkt d).
f) Haushaltsplanung und Umlageberechnung
▪ Die Aufstellung des Haushaltsplanes für das Produkt Kindertagesstätten sowie
die jährliche Abrechnung erfolgen zeitlich so, dass die benötigten Haushaltsmittel
bei den Haushaltsplanungen der Ortsgemeinde und Verbandsgemeinde
berücksichtigt werden können (Stichtag 15.09.). Geplante Maßnahmen werden
durch die Verbandsgemeindeverwaltung unterjährig in Abstimmung mit der
Ortsgemeinde umgesetzt.
• Ungeplante aber unabweisbare Ausgaben zur Aufrechterhaltung des Kita-
Betriebes werden von der Verbandsgemeinde beauftragt und die Ortsgemeinde
wird entsprechend darüber informiert. Die beidseitige Finanzierung ist
sicherzustellen.
• Die Abrechnung erfolgt in Form einer Spitzabrechnung. Hierbei werden 100 % der
anfallenden Kosten rückwirkend nach Abschluss des Haushaltsjahres auf die
jeweilige Ortsgemeinde umgelegt (vgl. Pkt. d).
f) Abstimmung zwischen Verbandsgemeinde und Ortsgemeinde
Auf eine regelmäßige Abstimmung zwischen der Verbandsgemeinde und
Ortsgemeinde wird großen Wert gelegt. Ein entsprechendes Format wird noch
definiert.
g) Trägerqualifizierung
Das System der Kindertagesbetreuung hat sich in den letzten Jahrzehnten sehr
verändert. Kindertageseinrichtungen sind größer geworden, haben deutlich
längere Öffnungszeiten und nehmen jüngere Kinder auf als früher. Für
ehrenamtliche Träger die neben dem Betrieb der Kita noch ganz andere Aufgaben
haben, ist die umfassende strukturelle und inhaltliche Verantwortung für den
Betrieb einer Tageseinrichtung meist eine Herausforderung. Es wird ein
umfassendes, detailreiches Fachwissen in verschiedenen Bereichen
(rechtliche Rahmenbedingungen zum Bau, Unterhaltung und Betrieb einer
Kindertagesstätte, förderrechtliche Fragen, Personalführung, Konfliktmanage-
ment usw.) sowie eine aufgabenspezifische Trägerqualifizierung nach § 24 Abs. 4
KitaG benötigt, welche sich im Rahmen des Ehrenamtes nur schwer angeeignet
werden können. Eine gute Trägerqualität stärkt die Professionalisierung des
Systems, unterstützt die qualitative Weiterentwicklung und entlastet Leitungskräfte
und damit die Teams vor Ort. Mit der Anforderung sollen zudem Anreize für
moderne und professionelle Organisationsstrukturen in der Wahrnehmung von
Trägeraufgaben gesetzt werden (z. B. auch durch Trägerzusammenschlüsse).
Die Trägerqualifizierung wird durch die Verbandsgemeinde sichergestellt.
Beschlussvorschlag:
Der Ortsgemeinderat fasst folgenden Grundsatzbeschluss:
Alternative I
Die Verbandsgemeinde wird beauftragt, die Rahmenbedingungen zur „Abgabe der Aufgabe
Trägerschaft der Kindertagesstätte an die Verbandsgemeinde“ abschließend mit den
Institutionen zu klären um die Aufgabe rechtssicher nach § 67 Abs. 5 GemO an die
Verbandsgemeinde übertragen zu können.
Alternative II
Der Betritt in die Trägerschaft ist derzeit nicht beabsichtigt und soll spätestens in zwei Jahren
erneut beraten werden
Beratung und Beschlussfassung:
Alternative II
Der Betritt in die Trägerschaft ist derzeit nicht beabsichtigt und soll spätestens in zwei Jahren
erneut beraten werden.
Abstimmungsergebnis:
Der Beschlussvorschlag Alternative II wurde mit 11 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 1 Enthaltungen
angenommen.
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