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Abgabe der Aufgabe "Trägerschaft der Kindertagesstätte an die Verbandsgemeinde"; Grundsatzentscheidung

Angenommen
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Otterbach-Otterberg
Datum2026-05-06
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2. Abgabe der Aufgabe "Trägerschaft der Kindertagesstätte an die Verbandsgemeinde"; Grundsatzentscheidung Sachverhalt- und Rechtslage: Auf Wunsch einiger Ortsgemeinden in der Ortsbürgermeistersitzung vom 13.02.2025 wurde ein Verfahren zur Abgabe der Aufgabe "Trägerschaft der Kindertagesstätte an die Verbandsgemeinde" nach § 67 Abs. 5 der Gemeindeordnung eingeleitet, nachdem die Verbandsgemeindeverwaltung Otterbach-Otterberg ihren Ortsgemeinden/Zweckverband die Übernahme der Trägerschaft der jeweiligen kommunalen Kindertagesstätten angeboten hat (vorbehaltlich der Zustimmung des VG-Rates). Hierzu wurden die Gremienmitglieder sowie das Personal mit der Übersendung der FAQ vom 29.10.2025 und in Informationsveranstaltungen für das Personal und die Gremienmitglieder der Träger über die im Vorfeld aufgekommenen Themen informiert. In der von der Verwaltung erstellten Mitteilungsvorlage (2025/00383 v. 27.10.2025) war von Seiten der Verwaltung kein Beschluss gefordert, sondern diese sollte nur zur „Anregung“ der Diskussion in den verantwortlichen Gremien führen um evtl. weitere notwendige Klärungen über den Trägervertreter an die Verwaltung heranzutragen. In der Sitzung vom OGR vom 21.01.2026 wurde allerdings hierzu ein Beschluss gefasst. Die Verwaltung hat die dortige Sichtweise zur Kenntnis genommen. Allerdings darf analog der GemO der Gemeinderat nur über Gegenstände beraten und beschließen, die ordnungsgemäß in der Tagesordnung angekündigt wurden. Einberufung und Bekanntmachung der Tagesordnung gehören zu den wesentlichen Verfahrensvorschriften. Ratsmitglieder und Öffentlichkeit müssen vorab erkennen können, welche Entscheidungen anstehen. Ein Beschluss zu einem nicht angekündigten Punkt verletzt diese Informationspflicht (ggü. Ratsmitgliedern) und die Transparenzpflicht (ggü. Bürgern). Unter TOPs mit Bezeichnungen wie „Mitteilung“ oder „Verschiedenes“ dürfen daher keine Beschlüsse gefasst werden. Die Mitteilung der Tagesordnung in der Einladung dient dazu, den Ratsmitgliedern zu ermöglichen, sich auf die Sitzung ordnungsgemäß vorzubereiten und abzuwägen, ob es trotz evtl. anderer Verpflichtungen – wegen der Wichtigkeit der Tagesordnungspunkte – an der Sitzung teilnehmen will. Auch die Transparenzpflicht gegenüber den Bürgern ist verletzt – die evtl. viel ehr auf die Sitzung gekommen wären, wenn Sie gewusst hätten, dass an diesem Abend über ein so grundsätzliches Thema entschieden werden soll. Die aktuellen Überlegungen geben wir nachfolgend zur Kenntnis und als Grundlage des Beschlusses wie folgt zur Kenntnis: Bevorstehende tiefergreifende Fragestellungen insbesondere im „Personalbereich“ müssen mit den fachlichen Stellen geklärt werden. Hierzu ist allerdings ein Nachweis über die Absicht des aktuellen Trägers/Arbeitsgeber in Form eine Grundsatzbeschlusses erforderlich oder wie bisher angekündigt die voraussichtliche derzeitige Ablehnung einer Aufgabenübertragung. Durch den Beschluss entsteht keine Verbindlichkeit, weil hierzu ein separat zu erstellender öffentlich-rechtlicher Vertrag erforderlich wird. Damit Sie als verantwortlicher Träger eine Grundlage für die jetzt angeforderte Grundsatzentscheidung haben möchten wir die aktuellen Aspekte zur Übertragung der Trägerschaft nachfolgend mitteilen, weil diese Bestandteile der tiefergehenden Prüfung sind: ➢ Die Trägerschaft einer Kindertagesstätte ist mit vielfältigen Aufgaben verbunden, die einen enormen Zeitaufwand erfordern. Dieser ist für die ehrenamtlich tätigen Ortsbürgermeister/-in kaum leistbar. ➢ Es wird ein umfassendes, detailreiches Fachwissen in verschiedenen Bereichen (rechtliche Rahmenbedingungen zum Bau, Unterhaltung und Betrieb einer Kindertagesstätte, förderrechtliche Fragen, Personalführung, Konfliktmanagement u. v. m.) sowie eine spezielle Trägerqualifizierung nach § 24 Abs. 4 KitaG benötigt, welche sich in ehrenamtlicher Tätigkeit nur schwer angeeignet werden kann und für die notwendigen mehrtägigen Fortbildungen zeitliche Kapazitäten fehlen. . ➢ Die Verbandsgemeinde als auch die Ortsgemeinden möchten hierzu die komplexen Prozesse optimieren und eine Professionalisierung auf den Weg zu bringen ➢ Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag wird detaillierte Regelungen zur Übertragung der Trägerschaft (Gebäudebewirtschaftung, Personalübergang etc.) zwischen Orts- und Verbandsgemeinde beinhalten. ➢ Die darin getroffenen Regelungen sollten, unter Berücksichtigung der Besonderheiten im Ein- zelfall, gleichermaßen für alle Kindertagesstätten in der VG gelten, um so eine Gleichbehand- lung der Ortsgemeinden einerseits und einheitliche Qualitätsstandards in den Kitas der Ver- bandsgemeinde andererseits zu gewährleisten. ➢ Der Vertrag wird im Tenor folgende Regelungen beinhalten: Standortsicherung: - Da das Vorhandensein einer Kindertagesstätte einen enormen Standortvorteil für die jeweilige Ortsgemeinde darstellt, liegt es in deren Interesse den Verbleib der Kindertagesstätte im Ort vertraglich zuzusichern. - Gleichzeitig soll der Ortsgemeinde das Recht auf Rückübertragung der Trägerschaft zugesichert werden. Sowohl zur Übertragung der Trägerschaft auf die Verbandsgemeinde als auch zur Rückübertragung auf die Ortsgemeinde wird ein Beschluss des jeweiligen Ortsgemeinderates notwendig. - Übernahme der Betriebs- und Gebäudeträgerschaft: - Grundsätzlich kann bei der Trägerschaft einer Kindertagesstätte zwischen Betriebs- und Ge- bäudeträgerschaft unterschieden werden. Beide Trägerschaften können getrennt voneinander wahrgenommen werden (Betriebsträgerschaft = Verbandsgemeinde, Gebäudeträgerschaft =Ortsgemeinde). Da die Gebäude der Kitas im Regelfall von der Ortsgemeinde errichtet und finanziert wurden soll die Gebäudeträgerschaft bei der jeweiligen Ortsgemeinde verbleiben. Der Verbandsgemeinde wird im Gegenzug ein unwiderrufliches und vorrangiges Nutzungsrecht für die entsprechenden Gebäude(-teile) zur Nutzung als Kindertagesstätte eingeräumt. a) Bei baulichen Veränderungen, die im Zusammenhang mit der Betriebsträgerschaft und der Aufrechterhaltung des Kita-Betriebs notwendig werden, soll die Ortsgemeinde gem. den nachfolgenden Grundsätzen eingebunden werden: • Die Ortsgemeinde wird vor Umsetzung aller Maßnahmen über Art und anfallende Kosten informiert, die Verbandsgemeinde führt diese unverzüglich aus. • Planbare Baumaßnahmen (Umgestaltung von Räumlichkeiten, planbare Instandhaltung etc.): • Der Ortsgemeinde werden im Rahmen der Haushaltsplanberatungen anstehende Maßnahmen vorgestellt und sie entscheidet in Abstimmung mit der Verbandsgemeinde. über die Durchführung und Aufnahme in den Haushaltsplan b) Essensverpflegung • Im Rahmen der Übernahme der Trägerschaft geht die Pflicht zur Bereitstellung einer warmen Mittagsverpflegung auf die Verbandsgemeinde über. Diese übernimmt ggf. bestehende Verträge mit Caterern. Die anrechenbaren und beim KiTa-Träger verbleibenden Kosten für die Verpflegung werden auf die Eltern im Rahmen einer Kostenkalkulation umgelegt. c) Personal • Beim Übergang der Trägerschaft gehen auch die entsprechenden Arbeitsverträge der Mitarbeitenden der Kindertagesstätte auf die Verbandsgemeinde über. Ausnahme besteht bei einem evtl. beschäftigten Hausmeister, weil dieser im Wesentlichen für das Gebäude, Grundstücksunterhaltung einschl. Kehrpflicht (auch Winterkehrpflicht) verantwortlich ist. • Das Weisungsrecht gegenüber dem Personal geht auf die Verbandsgemeinde als neuen Arbeitgeber über, welche die Leitung der Einrichtung vor Ort mit den erforderlichen Rechten ausstattet (unmittelbare Dienstvorgesetzte). • Die Anpassungen der Dienstanweisungen werden geprüft und durch den neuen Arbeitgeber umgesetzt. d) Finanzierung • Die jährlich anfallenden Betriebskosten (Personal- und laufende Sachkosten) werden im Haushaltsplan der VG Otterbach-Otterberg veranschlagt. Der abgebende Betriebsträger (Ortsgemeinde/Zweckverband) erstattet -nach Abzug von Landes-/Bundeszuschüssen (§ 25 KiTaG) und Drittmitteln- die verbleibenden Netto-Betriebskosten an die Verbandsgemeinde. • Für Anschaffungen bewegliches Vermögen (Spielgeräte, Ausstattung, Außengeräte etc.) ist die Benehmensherstellung zwischen Verbandsgemeinde und Ortsgemeinde/Zweckverbandes einzuholen, wenn die Kosten je Maßnahme 2.000 Euro brutto übersteigen. Die Finanzierung muss sichergestellt sein. e) Sachkosten • Diese werden auch zukünftig vollständig von den Trägern finanziert. Die Kostenabwicklung erfolgt über Buchungen beim Produkt der jeweiligen Kindertagesstätte im Haushalt der Verbandsgemeinde. Die Refinanzierung erfolgt über eine Abrechnung mit den Ortsgemeinden (vgl. Pkt d). f) Haushaltsplanung und Umlageberechnung ▪ Die Aufstellung des Haushaltsplanes für das Produkt Kindertagesstätten sowie die jährliche Abrechnung erfolgen zeitlich so, dass die benötigten Haushaltsmittel bei den Haushaltsplanungen der Ortsgemeinde und Verbandsgemeinde berücksichtigt werden können (Stichtag 15.09.). Geplante Maßnahmen werden durch die Verbandsgemeindeverwaltung unterjährig in Abstimmung mit der Ortsgemeinde umgesetzt. • Ungeplante aber unabweisbare Ausgaben zur Aufrechterhaltung des Kita- Betriebes werden von der Verbandsgemeinde beauftragt und die Ortsgemeinde wird entsprechend darüber informiert. Die beidseitige Finanzierung ist sicherzustellen. • Die Abrechnung erfolgt in Form einer Spitzabrechnung. Hierbei werden 100 % der anfallenden Kosten rückwirkend nach Abschluss des Haushaltsjahres auf die jeweilige Ortsgemeinde umgelegt (vgl. Pkt. d). f) Abstimmung zwischen Verbandsgemeinde und Ortsgemeinde Auf eine regelmäßige Abstimmung zwischen der Verbandsgemeinde und Ortsgemeinde wird großen Wert gelegt. Ein entsprechendes Format wird noch definiert. g) Trägerqualifizierung Das System der Kindertagesbetreuung hat sich in den letzten Jahrzehnten sehr verändert. Kindertageseinrichtungen sind größer geworden, haben deutlich längere Öffnungszeiten und nehmen jüngere Kinder auf als früher. Für ehrenamtliche Träger die neben dem Betrieb der Kita noch ganz andere Aufgaben haben, ist die umfassende strukturelle und inhaltliche Verantwortung für den Betrieb einer Tageseinrichtung meist eine Herausforderung. Es wird ein umfassendes, detailreiches Fachwissen in verschiedenen Bereichen (rechtliche Rahmenbedingungen zum Bau, Unterhaltung und Betrieb einer Kindertagesstätte, förderrechtliche Fragen, Personalführung, Konfliktmanage- ment usw.) sowie eine aufgabenspezifische Trägerqualifizierung nach § 24 Abs. 4 KitaG benötigt, welche sich im Rahmen des Ehrenamtes nur schwer angeeignet werden können. Eine gute Trägerqualität stärkt die Professionalisierung des Systems, unterstützt die qualitative Weiterentwicklung und entlastet Leitungskräfte und damit die Teams vor Ort. Mit der Anforderung sollen zudem Anreize für moderne und professionelle Organisationsstrukturen in der Wahrnehmung von Trägeraufgaben gesetzt werden (z. B. auch durch Trägerzusammenschlüsse). Die Trägerqualifizierung wird durch die Verbandsgemeinde sichergestellt. Beschlussvorschlag: Der Ortsgemeinderat fasst folgenden Grundsatzbeschluss: Alternative I Die Verbandsgemeinde wird beauftragt, die Rahmenbedingungen zur „Abgabe der Aufgabe Trägerschaft der Kindertagesstätte an die Verbandsgemeinde“ abschließend mit den Institutionen zu klären um die Aufgabe rechtssicher nach § 67 Abs. 5 GemO an die Verbandsgemeinde übertragen zu können. Alternative II Der Betritt in die Trägerschaft ist derzeit nicht beabsichtigt und soll spätestens in zwei Jahren erneut beraten werden Beratung und Beschlussfassung: Alternative II Der Betritt in die Trägerschaft ist derzeit nicht beabsichtigt und soll spätestens in zwei Jahren erneut beraten werden. Abstimmungsergebnis: Der Beschlussvorschlag Alternative II wurde mit 11 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 1 Enthaltungen angenommen.

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