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Vierte Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplans (ROP) Westpfalz IV in der Fassung der Dritten Teilfortschreibung vom 18.05.2020, Teil B Gewerbe, Wohnen und Energie (Teil Freiflächen-Photovoltaik) - Anhörung und öffentliche Auslegung des Planentwurfs; hier: Gemeindliche Stellungnahme
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg |
| Datum | 2026-04-16 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
3. Vierte Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplans (ROP) Westpfalz IV in der
Fassung der Dritten Teilfortschreibung vom 18.05.2020, Teil B Gewerbe, Wohnen und
Energie (Teil Freiflächen-Photovoltaik) - Anhörung und öffentliche Auslegung des
Planentwurfs; hier: Gemeindliche Stellungnahme
Der Vorsitzende gibt folgenden Sachverhalt bekannt:
Sachverhalt- und Rechtslage:
Mit Schreiben vom 05.03.2026 hat die Planungsgemeinschaft Westpfalz Folgendes mitgeteilt:
Die Regionalvertretung der Planungsgemeinschaft Westpfalz hat durch Beschluss vom 26. Februar
2026 den Entwurf zur vierten Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans Westpfalz für
das Anhörungsverfahren und die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 9 Abs. 2
Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 6 Abs. 4 und § 10 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG)
freigegeben.
Der vorgelegte Teil B der vierten Teilfortschreibung beinhaltet Änderungen bzw. Ergänzungen in den
Kapiteln II.1.3 – Schwellenwerte für die Wohnbauflächenausweisung, einschließlich Änderungen in
Anhang 1, II.3.2 – Erneuerbare Energien (Teilbereich Freiflächen-Photovoltaik) einschließlich
Änderungen / Ergänzungen in den Kapiteln II.2.3 – Regionale Grünzüge und Siedlungszäsuren sowie
II.2.6 – Landwirtschaft, II.1.2.2 – Die besondere Funktion Gewerbe i.V.m. Kapitel II.1.5 (neu) –
Gewerbliche Entwicklung einschließlich Änderungen / Ergänzungen in Anhang 1.
Die beschlossenen Planänderungen sind in die Gesamtkarte des Raumordnungsplans eingearbeitet.
Die Anhörung und Offenlage erfolgt gemäß Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz
vom 09. März 2026 in der Zeit vom 17. März 2026 bis einschließlich 30. April 2026. Anregungen
können bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Planungsgemeinschaft
Westpfalz vorgebracht werden. Sollten bis zum 18. Mai 2026 keine Stellungnahmen zum Planentwurf
eingehen, wird davon ausgegangen, dass weder Bedenken noch Anregungen vorgetragen werden.
Ein Anspruch auf später vorgebrachte Einwendungen besteht nicht. Die Planungsgemeinschaft bittet
daher um eine fristgerechte Stellungnahme.
Entgegen der Frist der PGW vom 18. Mai 2026 bitten wir die gemeindliche Stellungnahme
(Beschluss) bis zum 06. Mai 2026 an die Verbandsgemeindeverwaltung zu geben. Von der
Verwaltung wird für alle verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden eine gemeinsame
Stellungnahme abgegeben.
Die Unterlagen zur Anhörung können Sie über den aufgeführten Link aufrufen. Über den Link
kommen Sie in die Cloud der Verbandsgemeinde. Dort sind die zur Verfügung stehenden Unterlagen
aufgeführt. Aufgrund der Größe der Anlagen kann diese nur per Cloud-Link versendet werden.
Cloud-Link: https://cloud.vgo-o.de/index.php/s/J98nQHCkf5zy2j9
Für umfangreiche Informationen wird dem Gremium dringend geraten, die Unterlagen der Anhörung,
welche über den in der Einladung aufgeführten Link aufrufbar sind, durchzulesen.
Im Kapitel II.3.2. – Erneuerbare Energien (Teilbereich Freiflächen-Photovoltaik) sind besonders G 57
f – Begrenzung der Inanspruchnahme von Ackerflächen zu nennen. Hier steht im Wortlaut:
„Die Nutzung von Ackerflächen für die Errichtung und den Betrieb von Freiflächen-
Photovoltaikanlagen soll auf Ebene der Flächennutzungsplanung (Verbandsgemeinden, kreisfreie
Städte) auf zwei Prozent begrenzt werden. Darüber hinaus können Freiflächen-Photovoltaikanlagen
in Form von Agri-PV-Anlagen oder auf Grünland außerhalb von Vorranggebieten für die
Landwirtschaft errichtet werden.“
Die PGW begründet / erläutert dies damit, wie folgt: „[…] Die Begrenzung der Überplanung von
maximal 2 % der Ackerflächen (ab dem Stichtag 31.12.2020) bezieht sich auf die im
Flächennutzungsplan ausgewiesenen Flächen sowie auf die nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB im
privilegierten Bereich (vor allem entlang linienförmiger Infrastruktur) geplanten Anlagen. In einzelnen
Ortsgemeinden können auch mehr als zwei Prozent ihrer Ackerfläche für Freiflächen-
Photovoltaikanlagen in Anspruch genommen, d. h. überplant werden, wenn dies mit den Belangen
der örtlichen Landwirtschaft vereinbar ist. Die Belange der örtlichen Landwirtschaft sind grundsätzlich
gewahrt, wenn auf Bebauungsplanebene bei Überschreitung der 2 % keine Vorranggebiete
Landwirtschaft oder insgesamt nicht mehr als 5 % der Ackerfläche einer Ortsgemeinde in Anspruch
genommen werden, solange auf Ebene des Flächennutzungsplans bzw. der Verbandsgemeinde
insgesamt nicht mehr als 2 % der Ackerflächen überplant werden.“
Zudem wird durch G 57 i erläutert, dass die Ausweisung von Flächen für die Solarenergie durch die
kommunale Bauleitplanung auch außerhalb von Vorbehaltsgebieten für Freiflächen-Photovoltaik
erfolgen kann, sofern diese mit den landes- und regionalplanerischen Erfordernissen (also Ziele und
Grundsätze der Raumordnung – Vorranggebiet Landwirtschaft, Vorranggebiet Regionaler
Biotopverbund, Regionaler Grünzug etc.) vereinbar sind. Hierbei dürfen FFPVA nicht auf
Vorranggebieten anderer Belange ausgewiesen werden.
Eine Ausnahme auf dargestellten Flächen von Vorranggebieten für Landwirtschaft stellen Agri-FPVA
dar (Z 57 j), deren Errichtung und Betrieb auf den Vorranggebieten Landwirtschaft zulässig sind,
solange eine möglichst uneingeschränkte Landbewirtschaftung gewährleistet ist. Bei
Nutzungsaufgabe sind diese Anlagen vollständig zurückzubauen.
Bezüglich des Themas „Wohnen“ werden mit dem Planentwurf der PGW neue Vorgaben zur
Steuerung der Wohnbauflächenentwicklung eingeführt. Ziel ist die Reduzierung des
Flächenverbrauchs und eine nachhaltige Siedlungsentwicklung. Künftig gilt der Grundsatz
„Innenentwicklung vor Außenentwicklung“. Vor der Ausweisung neuer Baugebiete ist nachzuweisen,
welche Flächenpotenziale im Innenbereich vorhanden sind und warum diese nicht genutzt werden
können.
Zur Begrenzung der Flächenneuinanspruchnahme wird eine Berechnung für Schwellenwerte
eingeführt, die sich aus dem rechnerischen Wohnbauflächenbedarf abzüglich der vorhandenen
Flächenreserven ergeben.
Die Bedarfsermittlung erfolgt auf Grundlage der Bevölkerungsentwicklung und unterscheidet
zwischen Gemeinden mit Eigenentwicklung und Gemeinden mit besonderer Wohnfunktion. Für beide
gelten unterschiedliche Richtwerte. Ergänzend werden Mindestdichten vorgegeben, um eine
flächensparende Entwicklung sicherzustellen. Vorhandene Bauflächenpotenziale – im Innen- wie
Außenbereich – reduzieren den Bedarf an neuen Bauflächen.
Eine Neuausweisung von Wohnbauflächen ist nur im Rahmen des Schwellenwertes zulässig. Im
Rahmen der Bauleitplanung (vor Ausweisung von neuen Wohnbauflächen) wird dieser ermittelt und
ebenso die daraus resultierenden Umweltkonflikte. Die Verbandsgemeinde kann Wohnbaupotenziale
zwischen Ortsgemeinden verschieben, solange der Schwellenwert nicht überschritten wird.
Bezüglich Gewerbe schreibt der Planentwurf unter anderem, dass die gewerbliche Entwicklung
vorrangig auf bereits ausgewiesenen Flächen, Brachflächen sowie durch Nachverdichtung und
Aktivierung von Baulücken erfolgen soll. Neue Gewerbegebiete sollen nur ausgewiesen werden,
wenn sie verkehrlich gut angebunden, städtebaulich sinnvoll und ohne Belastung von
Ortsdurchfahrten erreichbar sind.
Im Folgenden wird zum Vergleich ein Ausschnitt des Planentwurfs der PGW sowie der Entwurf des
Teil-Flächennutzungsplans Erneuerbare Energien der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg
dargestellt. Durch die orangenen Flächen im Planentwurf der PGW werden Vorranggebiete für die
Landwirtschaft (Z 28) dargestellt. Die vertikalen Grünstreifen stellen das Ziel Regionaler Grünzug (Z
19) dar. Die blauen Flächen im Ausschnitt des Entwurfs des Teil-Flächennutzungsplans der
Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg stellen die Flächen für Freiflächenphotovoltaikanlagen dar
(nicht zu verwechseln mit den Orange-Schraffierten Sondergebieten für Windenergie).
Zudem wird als zusätzliche Orientierung ein Ausschnitt des Flächennutzungsplans 2035 der VG
Otterbach-Otterberg der Gemarkung Mehlbach als Anlage beigefügt.
Die Flächen im Raumordnungsplan sind grob dargestellt, sodass eine genaue Zuordnung der
vorgesehenen Flächen nur schwer möglich ist. Im Vergleich dazu zeigt der Teil-Flächennutzungsplan
Erneuerbare Energien der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg die vorgesehenen möglichen
Standorte für Freiflächen-PV detaillierter auf. Vor diesem Hintergrund ist nur schwer erkennbar, ob
im Raumordnungsplan die exakten Flächen wie im Flächennutzungsplan dargestellt sind, was somit
die präzise Beurteilung durch die Ortsgemeinde erschwert.
Da in der Gemarkung Mehlbach im Teil-FNP Erneuerbare Energien einige Sondergebietsflächen für
PV dargestellt sind, besteht die Möglichkeit, dass einige Ziele der Raumordnung im Planentwurf der
PGW entgegenstehen. Eine Anpassung des Raumordnungsplans an die Darstellungen des Teil-
Flächennutzungsplans Erneuerbare Energien der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg wäre hier
zielführend.
Ausschnitt Planentwurf PGW
Ausschnitt Entwurf Teilflächennutzungsplan Erneuerbare Energien VG Otterbach-Otterberg
Finanzierung:
Beschlussvorschlag:
Das Gremium beschließt dem Entwurf der 4. Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplans
(ROP) Westpfalz IV in der Fassung der Dritten Teilfortschreibung vom 18.05.2020, Teil B Gewerbe,
Wohnen und Energie (Teil Freiflächen-Photovoltaik) zuzustimmen oder unter der Maßgabe
zuzustimmen, dass… (gegebenenfalls Änderungswünsche als Stellungnahme formulieren).
Beratung und Beschlussfassung:
Kurze Beratung bezüglich der in Frage kommenden Änderungen. Der Vorsitzende und der 1.
Beigeordnete beantworten Fragen aus dem Rat. Anschließend wird folgender Beschlussvorschlag
formuliert:
Beschlussvorschlag:
Das Gremium beschließt dem Entwurf der 4. Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplans
(ROP) Westpfalz IV in der Fassung der Dritten Teilfortschreibung vom 18.05.2020, Teil B Gewerbe,
Wohnen und Energie (Teil Freiflächen-Photovoltaik) unter der Maßgabe zuzustimmen, dass die für
Mehlbach vorgesehenen PV-Flächen im Flächennutzungsplan “erneuerbare Energien“ der VG im
Raumordnungsplan übernommen werden.
Abstimmungsergebnis:
Der Beschlussvorschlag wurde mit 10 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 1 Enthaltungen angenommen.
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