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Umsetzung Rheinland-Pfalz-Plan für Bildung, Klima und Infrastruktur
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg |
| Datum | 2026-04-15 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
3. Umsetzung Rheinland-Pfalz-Plan für Bildung, Klima und Infrastruktur
Sachverhalt- und Rechtslage:
Der Bund hat mit dem Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und
Kommunen (Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – LuKIFG) den Weg zur
Modernisierung der kommunalen Infrastruktur eröffnet und stellt die dazu erforderlichen
Finanzierungsmittel aus einem Sondervermögen bereit. Das Landesgesetz über die Errichtung eines
Sondervermögens „Rheinland-Pfalz-Plan“ für Bildung, Klima und Infrastruktur (LGRP-Plan) hierzu ist
am 19. Februar 2026 in Kraft getreten.
Das Sondervermögen zielt auf die nachhaltige Stärkung und Modernisierung der öffentlichen
Infrastruktur in zentralen Zukunftsbereichen. Schwerpunkte bilden Investitionen in Bildung,
Forschung und Digitalisierung, in eine leistungsfähige und klimafreundliche Verkehrs- und
Energieinfrastruktur, in den Gesundheitssektor sowie in Maßnahmen zur Klimaanpassung und zum
Bevölkerungsschutz.
Für die kommunale Ebene erfolgt die Mittelverteilung über sog. Regionalbudgets an die Landkreise
und kreisfreien Städte. Vom Regionalbudget „Landkreis Kaiserslautern“ entfallen auf die
Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg insgesamt 10.719.020 EUR.
Die konkrete Umsetzung erfolgt auf der kommunalen Ebene durch regionale Umsetzungskonzepte,
welche die Landkreise und kreisfreien Städte zu erstellen haben. Dabei sind die Ziele der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie sowie die Auswirkungen des demografischen Wandels zu berücksichtigen.
Die regionalen Umsetzungskonzepte bilden die strategische Grundlage für den Einsatz der
Regionalbudgets im Rahmen des Rheinland-Pfalz-Plans. Sie stellen des Weiteren sicher, dass die
zur Verfügung stehenden Mittel zielgerichtet, bedarfsorientiert und nachhaltig verwendet werden. Sie
sind zentrale Voraussetzung für die Antragstellung.
Investitionen nach dem LGRP-Plan sind Maßnahmen die der Schaffung, Verbesserung oder
Erweiterung öffentlicher Vermögensgegenstände dienen. Nach der Auslegung zählen hierzu
insbesondere Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden, Planung, Neubau,
Ausbau, Umbau und Sanierung von baulichen Anlagen sowie der Erwerb beweglicher Sachen, soweit
sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben erfasst werden.
Nach § 2 LGRP-Plan ist das Sondervermögen für Investitionsvorhaben, insbesondere in den
folgenden Bereichen, zu verwenden:
1. Bevölkerungsschutz
2. Verkehrsinfrastruktur
3. Krankenhaus-, Rehabilitations- und Pflegeinfrastruktur
4. Energie- und Wärmeinfrastruktur
5. Bildungsinfrastruktur
6. Betreuungsinfrastruktur
7. Wissenschaftsinfrastruktur
8. Forschung und Entwicklung
9. Digitalisierung
Unter die vorgenannten Bereiche fallen u.a. Investitionen in Kindertageseinrichtungen, in die
kommunale Energie- und Wärmeversorgung, in zukunftsgerechte Orts- und Wirtschaftsentwicklung,
sowie in den Ausbau von Straßen, Brücken und Radwegen.
Jede geförderte Investitionsmaßnahme muss ein Mindestinvestitionsvolumen von 250.000 EUR
aufweisen.
Bei sog. Plandurchführungsausgaben gilt ausnahmsweise ein Mindestinvestitionsvolumen von
50.000 €. Diese sind förderfähig sofern es sich um Digitalisierungsmaßnahmen im Sinne der
Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und den Ländern handelt.
Ein unterschreiten des Mindestinvestitionsvolumens ist nur dann förderunschädlich, wenn dies zum
Zeitpunkt der Bewilligung oder des Beginns der Maßnahme nicht vorhersehbar war.
Eine Vollfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben von förderfähigen Maßnahmen ist
möglich, soweit die Bestimmungen des Europäischen Beihilferechts dem nicht entgegenstehen. Die
einzelnen Maßnahmen können damit in voller Höhe bis zu 100 v. H. der förderfähigen Ausgaben
gefördert werden. Die Einbringung von Eigenmitteln (Eigenanteil) ist nicht erforderlich.
Nach § 13 Abs. 6 LGRP-Plan entfällt bei einer Vollfinanzierung die angemessene Beteiligung des
örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Erfolgt dagegen keine Vollfinanzierung der
Investitionsausgaben, dann hat sich der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe für den
verbleibenden Anteil der förderfähigen Investitionsausgaben angemessen zu beteiligen.
Eine Kofinanzierung mit Mitteln aus Förderprogrammen der EU und des Bundes ist grundsätzlich
zulässig. Allerdings ist eine Kofinanzierung mit Mitteln aus Förderprogrammen des Landes
unzulässig.
Eine Kombiförderung mit Mitteln aus Förderprogrammen der EU, des Bundes und des Landes ist
grundsätzlich, für sachlich und kostenmäßig abgegrenzte und eigenständige Maßnahmen innerhalb
eines Gesamtvorhabens, zulässig.
Förderzeitraum: Investitionsmaßnahmen können gefördert werden, wenn sie nicht vor dem
1. Januar 2025 begonnen wurden, bis spätestens 31. Dezember 2036 erstmalig bewilligt sind und bis
spätestens 31. Dezember 2042 abgeschlossen und vollständig abgenommen werden.
Da Rechtverordnungen und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des LGRP-Plan noch
ausstehen, kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht detaillierter informiert werden.
Durch den Ortsgemeinderat sollen in der heutigen Sitzung ein oder mehrere Projekte genannt
werden, welche von Seiten der Ortsgemeinde Frankelbach über das Sondervermögen abgewickelt
und der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg zu deren Stellungnahme zum regionalen
Umsetzungskonzept des Landkreises Kaiserslautern gemeldet werden sollen. Sollen mehrere
Projekte benannt werden, wäre eine Priorisierung wünschenswert.
Finanzierung:
Beschlussvorschlag:
Der Ortsgemeinderat beschließt das Projekt ……………. / die Projekte …………. der
Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg zu deren Stellungnahme zum regionalen
Umsetzungskonzept des Landkreises Kaiserslautern zu melden.
Beratung und Beschlussfassung:
Nach eingehender Beratung beschließt das Gremium folgende Maßnahmen für Frankelbach:
1. Stützmauern zum Erhalt von Gemeindestraßen
2. Kindergartenausbau / Kindergartenanbau
3. Straßenerneuerungen der Gemeindestraßen
Abstimmungsergebnis:
Der Beschlussvorschlag wurde mit 8 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen einstimmig
angenommen.
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