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Vierte Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplans (ROP) Westpfalz IV in der Fassung der Dritten Teilfortschreibung vom 18.05.2020, Teil B Gewerbe, Wohnen und Energie (Teil Freiflächen-Photovoltaik) - Anhörung und öffentliche Auslegung des Planentwurfs; hier: Gemeindliche Stellungnahme

Angenommen
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Otterbach-Otterberg
Datum2026-04-15
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1. Vierte Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplans (ROP) Westpfalz IV in der Fassung der Dritten Teilfortschreibung vom 18.05.2020, Teil B Gewerbe, Wohnen und Energie (Teil Freiflächen-Photovoltaik) - Anhörung und öffentliche Auslegung des Planentwurfs; hier: Gemeindliche Stellungnahme Sachverhalt- und Rechtslage: Mit Schreiben vom 05.03.2026 hat die Planungsgemeinschaft Westpfalz Folgendes mitgeteilt: Die Regionalvertretung der Planungsgemeinschaft Westpfalz hat durch Beschluss vom 26. Februar 2026 den Entwurf zur vierten Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans Westpfalz für das Anhörungsverfahren und die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 9 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 6 Abs. 4 und § 10 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) freigegeben. Der vorgelegte Teil B der vierten Teilfortschreibung beinhaltet Änderungen bzw. Ergänzungen in den Kapiteln II.1.3 – Schwellenwerte für die Wohnbauflächenausweisung, einschließlich Änderungen in Anhang 1, II.3.2 – Erneuerbare Energien (Teilbereich Freiflächen-Photovoltaik) einschließlich Änderungen / Ergänzungen in den Kapiteln II.2.3 – Regionale Grünzüge und Siedlungszäsuren sowie II.2.6 – Landwirtschaft, II.1.2.2 – Die besondere Funktion Gewerbe i.V.m. Kapitel II.1.5 (neu) – Gewerbliche Entwicklung einschließlich Änderungen / Ergänzungen in Anhang 1. Die beschlossenen Planänderungen sind in die Gesamtkarte des Raumordnungsplans eingearbeitet. Die Anhörung und Offenlage erfolgt gemäß Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 09. März 2026 in der Zeit vom 17. März 2026 bis einschließlich 30. April 2026. Anregungen können bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Planungsgemeinschaft Westpfalz vorgebracht werden. Sollten bis zum 18. Mai 2026 keine Stellungnahmen zum Planentwurf eingehen, wird davon ausgegangen, dass weder Bedenken noch Anregungen vorgetragen werden. Ein Anspruch auf später vorgebrachte Einwendungen besteht nicht. Die Planungsgemeinschaft bittet daher um eine fristgerechte Stellungnahme. Entgegen der Frist der PGW vom 18. Mai 2026 bitten wir die gemeindliche Stellungnahme (Beschluss) bis zum 06. Mai 2026 an die Verbandsgemeindeverwaltung zu geben. Von der Verwaltung wird für alle verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben. Die Unterlagen zur Anhörung können Sie über den aufgeführten Link aufrufen. Über den Link kommen Sie in die Cloud der Verbandsgemeinde. Dort sind die zur Verfügung stehenden Unterlagen aufgeführt. Aufgrund der Größe der Anlagen kann diese nur per Cloud-Link versendet werden. Cloud-Link: https://cloud.vgo-o.de/index.php/s/J98nQHCkf5zy2j9 Für umfangreiche Informationen wird dem Gremium dringend geraten, die Unterlagen der Anhörung, welche über den in der Einladung aufgeführten Link aufrufbar sind, durchzulesen. Bezüglich des Themas „Wohnen“ werden mit dem Planentwurf der PGW neue Vorgaben zur Steuerung der Wohnbauflächenentwicklung eingeführt. Ziel ist die Reduzierung des Flächenverbrauchs und eine nachhaltige Siedlungsentwicklung. Künftig gilt der Grundsatz „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“. Vor der Ausweisung neuer Baugebiete ist nachzuweisen, welche Flächenpotenziale im Innenbereich vorhanden sind und warum diese nicht genutzt werden können. Zur Begrenzung der Flächenneuinanspruchnahme wird eine Berechnung für Schwellenwerte eingeführt, die sich aus dem rechnerischen Wohnbauflächenbedarf abzüglich der vorhandenen Flächenreserven ergeben. Die Bedarfsermittlung erfolgt auf Grundlage der Bevölkerungsentwicklung und unterscheidet zwischen Gemeinden mit Eigenentwicklung und Gemeinden mit besonderer Wohnfunktion. Für beide gelten unterschiedliche Richtwerte. Ergänzend werden Mindestdichten vorgegeben, um eine flächensparende Entwicklung sicherzustellen. Vorhandene Bauflächenpotenziale – im Innen- wie Außenbereich – reduzieren den Bedarf an neuen Bauflächen. Eine Neuausweisung von Wohnbauflächen ist nur im Rahmen des Schwellenwertes zulässig. Im Rahmen der Bauleitplanung (vor Ausweisung von neuen Wohnbauflächen) wird dieser ermittelt und ebenso die daraus resultierenden Umweltkonflikte. Die Verbandsgemeinde kann Wohnbaupotenziale zwischen Ortsgemeinden verschieben, solange der Schwellenwert nicht überschritten wird. Bezüglich Gewerbe schreibt der Planentwurf unter anderem, dass die gewerbliche Entwicklung vorrangig auf bereits ausgewiesenen Flächen, Brachflächen sowie durch Nachverdichtung und Aktivierung von Baulücken erfolgen soll. Neue Gewerbegebiete sollen nur ausgewiesen werden, wenn sie verkehrlich gut angebunden, städtebaulich sinnvoll und ohne Belastung von Ortsdurchfahrten erreichbar sind. Im Folgenden wird zum Vergleich ein Ausschnitt des Planentwurfs der PGW sowie der Entwurf des Teil-Flächennutzungsplans Erneuerbare Energien der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg dargestellt. Durch die orangenen Flächen im Planentwurf der PGW werden Vorranggebiete für die Landwirtschaft (Z 28) dargestellt. Die eng aneinander liegenden diagonalen Grünstreifen stellen Vorranggebiet Regionaler Biotopverbund (Z 15) dar. Die blauen Flächen im Ausschnitt des Entwurfs des Teil-Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg stellen die Flächen für Freiflächenphotovoltaikanlagen dar (nicht zu verwechseln mit den Orange-Schraffierten Sondergebieten für Windenergie). Da im Teilflächennutzungsplan Erneuerbare Energien in der Gemarkung Frankelbach lediglich zwei kleinere Flächen für „Gewerbegebiete für Freiflächenphotovoltaikanlagen“ ausgewiesen sind, beschränkt sich die Erläuterung der Planunterlagen der PGW durch die Verbandsgemeindeverwaltung in dieser Beschlussvorlage hauptsächlich auf die Themen Wohnen und Gewerbe. Zudem wird als zusätzliche Orientierung ein Ausschnitt des Flächennutzungsplans 2035 der VG Otterbach-Otterberg der Gemarkung Frankelbach als Anlage beigefügt. Die Flächen im Raumordnungsplan sind grob dargestellt, sodass eine genaue Zuordnung der vorgesehenen Flächen nur schwer möglich ist. Im Vergleich dazu zeigt der Teil-Flächennutzungsplan Erneuerbare Energien der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg die vorgesehenen möglichen Standorte für Freiflächen-PV detaillierter auf. Vor diesem Hintergrund ist nur schwer erkennbar, ob im Raumordnungsplan die exakten Flächen wie im Flächennutzungsplan dargestellt sind, was somit die präzise Beurteilung durch die Ortsgemeinde erschwert. Eine Anpassung des Raumordnungsplans an die Darstellung des Teil-Flächennutzungsplans Erneuerbare Energien der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg wäre hier zielführend. Ausschnitt Planentwurf PGW Ausschnitt Entwurf Teilflächennutzungsplan Erneuerbare Energien VG Otterbach-Otterberg Finanzierung: Beschlussvorschlag: Das Gremium beschließt den Entwurf der 4. Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplans (ROP) Westpfalz IV in der Fassung der Dritten Teilfortschreibung vom 18.05.2020, Teil B Gewerbe, Wohnen und Energie (Teil Freiflächen-Photovoltaik) zuzustimmen oder unter der Maßgabe zuzustimmen, dass (gegebenenfalls Änderungswünsche als Stellungnahme formulieren). Beratung und Beschlussfassung: Das Gremium lehnt den Entwurf der 4. Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplans (ROP) Westpfalz IV in der Fassung der Dritten Teilfortschreibung vom 18.05.2020, Teil B Gewerbe, Wohnen und Energie (Teil Freiflächen-Photovoltaik) ab, da sich daraus Nachteile für Landwirtschaft und Tourismus ergeben und die beiden ausgewiesenen Flächen nicht wirtschaftlich betrieben werden können. Abstimmungsergebnis: Der Beschlussvorschlag wurde mit 8 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen einstimmig angenommen.

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