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Vierte Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplans (ROP) Westpfalz IV in der Fassung der Dritten Teilfortschreibung vom 18.05.2020, Teil B Gewerbe, Wohnen und Energie (Teil Freiflächen-Photovoltaik) - Anhörung und öffentliche Auslegung des Planentwurfs; hier: Gemeindliche Stellungnahme
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg |
| Datum | 2026-04-15 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
1. Vierte Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplans (ROP) Westpfalz IV in der
Fassung der Dritten Teilfortschreibung vom 18.05.2020, Teil B Gewerbe, Wohnen und
Energie (Teil Freiflächen-Photovoltaik) - Anhörung und öffentliche Auslegung des
Planentwurfs; hier: Gemeindliche Stellungnahme
Sachverhalt- und Rechtslage:
Mit Schreiben vom 05.03.2026 hat die Planungsgemeinschaft Westpfalz Folgendes mitgeteilt:
Die Regionalvertretung der Planungsgemeinschaft Westpfalz hat durch Beschluss vom 26. Februar
2026 den Entwurf zur vierten Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans Westpfalz für
das Anhörungsverfahren und die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 9 Abs. 2
Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 6 Abs. 4 und § 10 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG)
freigegeben.
Der vorgelegte Teil B der vierten Teilfortschreibung beinhaltet Änderungen bzw. Ergänzungen in den
Kapiteln II.1.3 – Schwellenwerte für die Wohnbauflächenausweisung, einschließlich Änderungen in
Anhang 1, II.3.2 – Erneuerbare Energien (Teilbereich Freiflächen-Photovoltaik) einschließlich
Änderungen / Ergänzungen in den Kapiteln II.2.3 – Regionale Grünzüge und Siedlungszäsuren sowie
II.2.6 – Landwirtschaft, II.1.2.2 – Die besondere Funktion Gewerbe i.V.m. Kapitel II.1.5 (neu) –
Gewerbliche Entwicklung einschließlich Änderungen / Ergänzungen in Anhang 1.
Die beschlossenen Planänderungen sind in die Gesamtkarte des Raumordnungsplans eingearbeitet.
Die Anhörung und Offenlage erfolgt gemäß Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz
vom 09. März 2026 in der Zeit vom 17. März 2026 bis einschließlich 30. April 2026. Anregungen
können bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Planungsgemeinschaft
Westpfalz vorgebracht werden. Sollten bis zum 18. Mai 2026 keine Stellungnahmen zum Planentwurf
eingehen, wird davon ausgegangen, dass weder Bedenken noch Anregungen vorgetragen werden.
Ein Anspruch auf später vorgebrachte Einwendungen besteht nicht. Die Planungsgemeinschaft bittet
daher um eine fristgerechte Stellungnahme.
Entgegen der Frist der PGW vom 18. Mai 2026 bitten wir die gemeindliche Stellungnahme
(Beschluss) bis zum 06. Mai 2026 an die Verbandsgemeindeverwaltung zu geben. Von der
Verwaltung wird für alle verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden eine gemeinsame
Stellungnahme abgegeben.
Die Unterlagen zur Anhörung können Sie über den aufgeführten Link aufrufen. Über den Link
kommen Sie in die Cloud der Verbandsgemeinde. Dort sind die zur Verfügung stehenden Unterlagen
aufgeführt. Aufgrund der Größe der Anlagen kann diese nur per Cloud-Link versendet werden.
Cloud-Link: https://cloud.vgo-o.de/index.php/s/J98nQHCkf5zy2j9
Für umfangreiche Informationen wird dem Gremium dringend geraten, die Unterlagen der Anhörung,
welche über den in der Einladung aufgeführten Link aufrufbar sind, durchzulesen.
Bezüglich des Themas „Wohnen“ werden mit dem Planentwurf der PGW neue Vorgaben zur
Steuerung der Wohnbauflächenentwicklung eingeführt. Ziel ist die Reduzierung des
Flächenverbrauchs und eine nachhaltige Siedlungsentwicklung. Künftig gilt der Grundsatz
„Innenentwicklung vor Außenentwicklung“. Vor der Ausweisung neuer Baugebiete ist nachzuweisen,
welche Flächenpotenziale im Innenbereich vorhanden sind und warum diese nicht genutzt werden
können.
Zur Begrenzung der Flächenneuinanspruchnahme wird eine Berechnung für Schwellenwerte
eingeführt, die sich aus dem rechnerischen Wohnbauflächenbedarf abzüglich der vorhandenen
Flächenreserven ergeben.
Die Bedarfsermittlung erfolgt auf Grundlage der Bevölkerungsentwicklung und unterscheidet
zwischen Gemeinden mit Eigenentwicklung und Gemeinden mit besonderer Wohnfunktion. Für beide
gelten unterschiedliche Richtwerte. Ergänzend werden Mindestdichten vorgegeben, um eine
flächensparende Entwicklung sicherzustellen. Vorhandene Bauflächenpotenziale – im Innen- wie
Außenbereich – reduzieren den Bedarf an neuen Bauflächen.
Eine Neuausweisung von Wohnbauflächen ist nur im Rahmen des Schwellenwertes zulässig. Im
Rahmen der Bauleitplanung (vor Ausweisung von neuen Wohnbauflächen) wird dieser ermittelt und
ebenso die daraus resultierenden Umweltkonflikte. Die Verbandsgemeinde kann Wohnbaupotenziale
zwischen Ortsgemeinden verschieben, solange der Schwellenwert nicht überschritten wird.
Bezüglich Gewerbe schreibt der Planentwurf unter anderem, dass die gewerbliche Entwicklung
vorrangig auf bereits ausgewiesenen Flächen, Brachflächen sowie durch Nachverdichtung und
Aktivierung von Baulücken erfolgen soll. Neue Gewerbegebiete sollen nur ausgewiesen werden,
wenn sie verkehrlich gut angebunden, städtebaulich sinnvoll und ohne Belastung von
Ortsdurchfahrten erreichbar sind.
Im Folgenden wird zum Vergleich ein Ausschnitt des Planentwurfs der PGW sowie der Entwurf des
Teil-Flächennutzungsplans Erneuerbare Energien der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg
dargestellt. Durch die orangenen Flächen im Planentwurf der PGW werden Vorranggebiete für die
Landwirtschaft (Z 28) dargestellt. Die eng aneinander liegenden diagonalen Grünstreifen stellen
Vorranggebiet Regionaler Biotopverbund (Z 15) dar. Die blauen Flächen im Ausschnitt des Entwurfs
des Teil-Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg stellen die Flächen für
Freiflächenphotovoltaikanlagen dar (nicht zu verwechseln mit den Orange-Schraffierten
Sondergebieten für Windenergie).
Da im Teilflächennutzungsplan Erneuerbare Energien in der Gemarkung Frankelbach lediglich zwei
kleinere Flächen für „Gewerbegebiete für Freiflächenphotovoltaikanlagen“ ausgewiesen sind,
beschränkt sich die Erläuterung der Planunterlagen der PGW durch die
Verbandsgemeindeverwaltung in dieser Beschlussvorlage hauptsächlich auf die Themen Wohnen
und Gewerbe.
Zudem wird als zusätzliche Orientierung ein Ausschnitt des Flächennutzungsplans 2035 der VG
Otterbach-Otterberg der Gemarkung Frankelbach als Anlage beigefügt.
Die Flächen im Raumordnungsplan sind grob dargestellt, sodass eine genaue Zuordnung der
vorgesehenen Flächen nur schwer möglich ist. Im Vergleich dazu zeigt der Teil-Flächennutzungsplan
Erneuerbare Energien der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg die vorgesehenen möglichen
Standorte für Freiflächen-PV detaillierter auf. Vor diesem Hintergrund ist nur schwer erkennbar, ob
im Raumordnungsplan die exakten Flächen wie im Flächennutzungsplan dargestellt sind, was somit
die präzise Beurteilung durch die Ortsgemeinde erschwert. Eine Anpassung des Raumordnungsplans
an die Darstellung des Teil-Flächennutzungsplans Erneuerbare Energien der Verbandsgemeinde
Otterbach-Otterberg wäre hier zielführend.
Ausschnitt Planentwurf PGW
Ausschnitt Entwurf Teilflächennutzungsplan Erneuerbare Energien VG Otterbach-Otterberg
Finanzierung:
Beschlussvorschlag:
Das Gremium beschließt den Entwurf der 4. Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplans
(ROP) Westpfalz IV in der Fassung der Dritten Teilfortschreibung vom 18.05.2020, Teil B Gewerbe,
Wohnen und Energie (Teil Freiflächen-Photovoltaik) zuzustimmen oder unter der Maßgabe
zuzustimmen, dass (gegebenenfalls Änderungswünsche als Stellungnahme formulieren).
Beratung und Beschlussfassung:
Das Gremium lehnt den Entwurf der 4. Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplans
(ROP) Westpfalz IV in der Fassung der Dritten Teilfortschreibung vom 18.05.2020, Teil B Gewerbe,
Wohnen und Energie (Teil Freiflächen-Photovoltaik) ab, da sich daraus Nachteile für Landwirtschaft
und Tourismus ergeben und die beiden ausgewiesenen Flächen nicht wirtschaftlich betrieben
werden können.
Abstimmungsergebnis:
Der Beschlussvorschlag wurde mit 8 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen einstimmig
angenommen.
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