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Vierte Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplans (ROP) Westpfalz IV in der Fassung der Dritten Teilfortschreibung vom 18.05.2020, Teil B Gewerbe, Wohnen und Energie (Teil Freiflächen-Photovoltaik) - Anhörung und öffentliche Auslegung des Planentwurfs; hier: Gemeindliche Stellungnahme

Angenommen
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Otterbach-Otterberg
Datum2026-03-26
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3. Vierte Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplans (ROP) Westpfalz IV in der Fassung der Dritten Teilfortschreibung vom 18.05.2020, Teil B Gewerbe, Wohnen und Energie (Teil Freiflächen-Photovoltaik) - Anhörung und öffentliche Auslegung des Planentwurfs; hier: Gemeindliche Stellungnahme Sachverhalt- und Rechtslage: Mit Schreiben vom 05.03.2026 hat die Planungsgemeinschaft Westpfalz Folgendes mitgeteilt: Die Regionalvertretung der Planungsgemeinschaft Westpfalz hat durch Beschluss vom 26. Februar 2026 den Entwurf zur vierten Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans Westpfalz für das Anhörungsverfahren und die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 9 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 6 Abs. 4 und § 10 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) freigegeben. Der vorgelegte Teil B der vierten Teilfortschreibung beinhaltet Änderungen bzw. Ergänzungen in den Kapiteln II.1.3 – Schwellenwerte für die Wohnbauflächenausweisung, einschließlich Änderungen in Anhang 1, II.3.2 – Erneuerbare Energien (Teilbereich Freiflächen-Photovoltaik) einschließlich Änderungen / Ergänzungen in den Kapiteln II.2.3 – Regionale Grünzüge und Siedlungszäsuren sowie II.2.6 – Landwirtschaft, II.1.2.2 – Die besondere Funktion Gewerbe i.V.m. Kapitel II.1.5 (neu) – Gewerbliche Entwicklung einschließlich Änderungen / Ergänzungen in Anhang 1. Die beschlossenen Planänderungen sind in der Gesamtkarte des Raumordnungsplans eingearbeitet. Die Anhörung und Offenlage erfolgt gemäß Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 09. März 2026 in der Zeit vom 17. März 2026 bis einschließlich 30. April 2026. Anregungen können bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Planungsgemeinschaft Westpfalz vorgebracht werden. Sollten bis zum 18. Mai 2026 keine Stellungnahmen zum Planentwurf eingehen, wird davon ausgegangen, dass weder Bedenken noch Anregungen vorgetragen werden. Ein Anspruch auf später vorgebrachte Einwendungen besteht nicht. Die Planungsgemeinschaft bittet daher um eine fristgerechte Stellungnahme. Entgegen der Frist der PGW vom 18. Mai 2026 bitten wir die gemeindliche Stellungnahme (Beschluss) bis zum 06. Mai 2026 an die Verbandsgemeindeverwaltung zu geben. Von der Verwaltung wird für alle verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben. Die Unterlagen zur Anhörung können Sie über den aufgeführten Link aufrufen. Über den Link kommen Sie in die Cloud der Verbandsgemeinde. Dort sind die zur Verfügung stehenden Unterlagen aufgeführt. Aufgrund der Größe der Anlage kann diese nur per Cloud-Link versendet werden. Cloud-Link: https://cloud.vgo-o.de/index.php/s/J98nQHCkf5zy2j9 Im Kapitel II.3.2. – Erneuerbare Energien (Teilbereich Freiflächen-Photovoltaik) sind besonders G 57 f – Begrenzung der Inanspruchnahme von Ackerflächen zu nennen. Hier steht im Wortlaut: „Die Nutzung von Ackerflächen für die Errichtung und den Betrieb von Freiflächen- Photovoltaikanlagen soll auf Ebene der Flächennutzungsplanung (Verbandsgemeinden, kreisfreie Städte) auf zwei Prozent begrenzt werden. Darüber hinaus können Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Form von Agri-PV-Anlagen oder auf Grünland außerhalb von Vorranggebieten für die Landwirtschaft errichtet werden.“ Die PGW begründet / erläutert dies damit, wie folgt: „[…] Die Begrenzung der Überplanung von maximal 2 % der Ackerflächen (ab dem Stichtag 31.12.2020) bezieht sich auf die im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Flächen sowie auf die nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB im privilegierten Bereich (vor allem entlang linienförmiger Infrastruktur) geplanten Anlagen. In einzelnen Ortsgemeinden können auch mehr als zwei Prozent ihrer Ackerfläche für Freiflächen- Photovoltaikanlagen in Anspruch genommen, d. h. überplant werden, wenn dies mit den Belangen der örtlichen Landwirtschaft vereinbar ist. Die Belange der örtlichen Landwirtschaft sind grundsätzlich gewahrt, wenn auf Bebauungsplanebene bei Überschreitung der 2 % keine Vorranggebiete Landwirtschaft oder ins-gesamt nicht mehr als 5 % der Ackerfläche einer Ortsgemeinde in Anspruch genommen werden, solange auf Ebene des Flächennutzungsplans bzw. der Verbandsgemeinde insgesamt nicht mehr als 2 % der Ackerflächen überplant werden.“ Zudem wird durch G 57 i erläutert, dass die Ausweisung von Flächen für die Solarenergie durch die kommunale Bauleitplanung auch außerhalb von Vorbehaltsgebieten für Freiflächen-Photovoltaik erfolgen kann, sofern diese mit den landes- und regionalplanerischen Erfordernissen (also Ziele und Grundsätze der Raumordnung – Vorranggebiet Landwirtschaft, Vorranggebiet Regionaler Biotopverbund, Regionaler Grünzug etc.) vereinbar sind. Hierbei dürfen FFPVA nicht auf Vorranggebieten anderer Belange ausgewiesen werden. Eine Ausnahme auf dargestellten Flächen von Vorranggebieten für Landwirtschaft stellen Agri- FFPVA dar (Z 57 j), deren Errichtung und Betrieb auf den Vorranggebieten Landwirtschaft zulässig is, solange eine möglichst uneingeschränkte Landbewirtschaftung gewährleistet ist. Bei Nutzungsaufgabe sind diese Anlagen vollständig zurückzubauen. Für umfangreiche Informationen wird dem Gremium dringend geraten, die Unterlagen der Anhörung, welche über den in der Einladung aufgeführten Link aufrufbar sind, durchzulesen. Im Folgenden wird zum Vergleich ein Ausschnitt des Planentwurfs der PGW sowie des Entwurfs des Teil-Flächennutzungsplans Erneuerbare Energien der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg dargestellt. Die blauen Flächen im Ausschnitt des Entwurfs des Teil-Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg stellen die Flächen für Freiflächenphotovoltaikanlagen dar. Ausschnitt Planentwurf PGW Ausschnitt Entwurf Teil-Flächennutzungsplan Erneuerbare Energien VG Otterbach-Otterberg Finanzierung: Beschlussvorschlag: Das Gremium beschließt dem Entwurf der 4. Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplans (ROP) Westpfalz IV in der Fassung der Dritten Teilfortschreibung vom 18.05.2020, Teil B Gewerbe, Wohnen und Energie (Teil Freiflächen-Photovoltaik) zuzustimmen oder unter der Maßgabe zuzustimmen, dass… (gegebenenfalls Änderungswünsche als Stellungnahme formulieren). Beratung und Beschlussfassung: Das Gremium beschließt dem Entwurf der 4. Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplans (ROP) Westpfalz IV unter der Maßgabe nur zuzustimmen, wenn die Planung der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg im Bereich der Freiflächen-Photovoltaikanlagen übernommen wird und der Grünflächenzug und der Vorrang Landwirtschaft zweitrangig ist. Abstimmungsergebnis: Der Beschlussvorschlag wurde mit 8 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen einstimmig angenommen.

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